Widerrufsrecht bei Abofallen

Internetnutzern, die sich bei einem Internetdienst  angemeldet haben, steht ein gesetzliches Widerrufsrecht über welches der Anbieter in Textform belehren muss. § 126 b BGB verlangt eine ordnungsgemäße Belehrung. Diese liegt vor, wenn die Widerrufsbelehrung per Post oder eMail an die Nutzer gesendet wird . Die alleinige Bereitstellung  der Widerrufsbelehrung auf der Webseite wird nicht als ausreichend erachtet,  da dies jederzeit von dem Anbieter selbst abgeändert oder entfernt werden kann.  Liegt eine ordnungsgemäße Belehrung nicht vor, kann der Verbraucher auch noch nach mehreren Wochen sein Recht auf Widerruf ausüben.

Ein Anfechtungsrecht hat der betroffene Verbraucher, wenn er die Kostenpflichtigkeit wegen arglistiger Täuschung nicht kannte oder wenn ein Inhaltsirrtum (z.B. aufgrund von versteckten Preisangaben) vorliegt. Die Anfechtung der  Willenserklärung kann nur innerhalb eines Jahres erfolgen.  Sollte man bereits die erste Jahresrate bezahlt haben, gäbe es bei einem üblichen 2-Jahres-Vertrag  keinen Weg mehr, die zweite Jahreszahlung später wegen eines  Irrtums zurückzuweisen.

Quellen:

http://www.123recht.net/Internet-acuteAbofallenacute-acuteZahlen-oder-nicht-Zahlenacute-–-Das-ist-hier-die-Frage!-__a32147.html

http://www.123recht.net/Abofallen-im-Internet-__a29134.html

http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,540914,00.html

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Quelle: anwalt.de