Verbraucherrecht: Diese 3 Paragrafen solltest du kennen

Die Regelungen zum Verbraucherrecht sind in mehreren Gesetzen verteilt. Wir stellen dir 3 Paragrafen aus dem BGB vor, die du auf jeden Fall kennen solltest.

1. Verträge dürfen sich maximal um ein Jahr verlängern

Wenn du einmal vergisst, deinen Vertrag fristgerecht zu kündigen, verlängert er sich automatisch, das ist klar. Gesetzlich ist es aber so geregelt, dass sich ein Vertrag nur um höchstens 1 Jahr stillschweigend verlängern darf. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 309 festgehalten.

In diesem Paragrafen ist ebenfalls festgehalten, dass ein Vertrag nicht länger als 2 Jahre laufen darf und dass eine Kündigungsfrist nicht früher als 3 Monate vor Ablauf des Vertrags festgelegt werden darf.

2. Wenn dir dein Widerrufsrecht nicht klar mitgeteilt wird, gilt es 1 Jahr und 14 Tage

Auch kennen solltest du die Paragrafen 355 BGB und 366 BGB. Hier ist das Widerrufsrecht für Verbraucher- bzw. Fernabsatzverträge geregelt. Die Widerrufsfrist beträgt in der Regel 14 Tage nach Abschluss des Vertrags. Anders ist es, wenn du eine Ware bestellt hast, dann beginnt sie mit Erhalt der Ware.

In § 366 BGB steht, dass du bei Vertragsschluss über dein Widerrufsrecht in Textform informiert werden musst.

Geschieht dies nicht, verlängert sich die Widerrufsfrist um 12 Monate, sie beträgt dann also 12 Monate und 14 Tage.

3. Verträge im Internet: Ohne klaren Hinweis kein Abschluss

Zum Schutz vor Abofallen im Internet gilt seit August 2012 in Deutschland die gesetzliche Regelung, dass alle Anbieter im Internet klar darstellen müssen, dass ein Kunde mit einem Klick auf einen bestimmten Button ein Produkt bestellt oder einen Vertrag abschließt.

Dabei musst du aktiv einen Button drücken oder ein Häkchen setzen.

Wenn du nicht deutlich darauf hingewiesen wurdest, dass du mit einem Klick ein Abonnement abschließt oder etwas kaufst, kommt der Vertrag nicht zustande. Das zugehörige Gesetz ist der Paragraph 312g des BGB. Die Schaltflächen müssen gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder ähnlichen Formulierung beschriftet sein.

Hinweis: Sollte es einmal Streitigkeiten mit deinem Anbieter geben, schadet es nicht, die zugehörigen Paragrafen des BGB zu nennen. So merkt der Anbieter, dass du über deine Rechte Bescheid weißt!

Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich bei unseren Angaben um redaktionelle Inhalte zum Zwecke der Information handelt, die keine im Einzelfall geltenden Vertragskonditionen oder ähnliches darstellen. Hierfür solltest du die vereinbarten Vertragskonditionen und den genauen Vertragstext deines Anbieters einsehen, da wir diese Details nicht tagesaktuell prüfen können.