Kündigung Arbeitsvertrag
Beim Thema Kündigungen gibt es nicht nur eine ganze Menge zu beachten sondern auch verschiedene Arten. So zum Beispiel ist es ein sehr großer Unterschied, ob es sich bei dem Arbeitsverhältnis um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Auch bei den Kündigungsarten gibt es Unterschiede. Gegen eine fristlose Kündigung bspw. kann mit Hilfe des Arbeitsgerichtes vorgegangen werden.
Kündigungsarten
Fristgerechte Kündigung (ordentliche Kündigung); unbefristetes Arbeitsverhältnis: Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Diese ist vertraglich geregelt. Die Kündigung bedarf keiner vorausgegangenen Abmahnung. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist einen Zeitraum von 4 Wochen zum fünfzehntes eines Kalendermonats oder zum Ende hin. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist somit jederzeit kündbar.
Fristgerechte Kündigung (ordentliche Kündigung); befristeten Arbeitsverhältnis:
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet automatisch nach Ablauf des vertraglich geregelten Zeitraums. Wenn vertraglich keine Möglichkeit einer zwischenzeitlichen, ordentlichen Kündigung vereinbart wurde, kann ein befristetes Arbeitsverhältnis, vor Ablauf des Zeitraums, nur "aus wichtigem Grund", wie es für die fristlose Kündigung notwendig ist, gekündigt werden. Dies gilt ebenso für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber. Fristlose Kündigung(außerordentliche Kündigung): Eine fristlose Kündigung kann nur "aus wichtigem Grund" ausgesprochen werden. Dieser liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für unzumutbar erklärt. Gründe dafür können Verstöße gegen den bestehenden Arbeitsvertrag sein, bspw. die Weitergabe interner Daten oder Informationen an Dritte bzw. Mitbewerber. Doch auch dem Arbeitnehmer steht eine fristlose Kündigung zu. Zum Beispiel bei unpünktlicher Gehaltszahlung.
Änderungskündigung: Diese Form der Kündigung bedeutet dass das Arbeitsverhältnis unter veränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages fortgeführt wird.
Kündigungsfristen Arbeitsvertrag
Je länger das Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitnehmer bestand, desto länger ist die vom Gesetzgeber einzuhaltende Kündigungsfrist (zum Ende eines Monats):
Ab 2 Jahren festes Arbeitsverhältnis - 1 Monat; ab 5 Jahren - 2 Monate; ab 8 Jahre - 3 Monate; ab 10 Jahren - 4 Monate; ab 12 Jahren - 5 Monate; ab 15 Jahren - 6 Monate und ab 20 Jahren - 7 Monate.
In der Probezeit, gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen, es sei denn, vertraglich wurde etwas anderes vereinbart, wie eine fristlose Kündigung.
Wie Bereits erwähnt, können Arbeitnehmer gegen eine fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht klagen. Hierbei muss der Kündigende seine Gründe bekräftigen. Dies gilt nicht nur für ein vorangegangenes befristetes sondern auch für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
