Grundlagen des Kündigungsschutzrechts
von Rechtsanwalt Dirk Bischoff, Offenburg
Für Arbeitnehmer in
Betrieben mit regelmäßig mehr als 10 Beschäftigten gilt der
allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Das Arbeitsverhältnis muss aber seit mindestens sechs Monaten
bestehen (Wartezeit).
Unterliegt der Betrieb dem allgemeinen
Kündigungsschutz, dann ist eine Kündigung nur dann wirksam, wenn
(1.) Gründe in der Person oder (2.) im Verhalten des Arbeitnehmers
oder (3.) dringende betriebliche Erfordernisse eine Kündigung
rechtfertigen:
1. Personenbedingte Gründe
Mit
personenbedingten Kündigungsgründen meint man persönliche
Eigenschaften oder Fähigkeiten, die das Arbeitsverhältnis erheblich
dauerhaft belasten und nicht durch andere Beschäftigungsmöglichkeiten
in dem Betrieb aufgefangen werden können. Der am häufigsten
auftretende Fall ist die Erkrankung des Arbeitnehmers. Ist er lang
andauernd erkrankt, darf der Arbeitgeber kündigen, wenn eine
Besserung nicht absehbar ist („negative Gesundheitsprognose“) und
der Betriebsablauf durch die Erkrankung erheblich gestört ist.
Bei
häufigen Kurzerkrankungen ist eine Prognose nur schwer möglich.
Fehlt der Arbeitnehmer etwa mehr als sechs Wochen pro Jahr kann eine
Kündigung in Betracht gezogen werden. Eine andere „Faustregel“
besagt, dass eine Kündigung erst bei einer Fehlquote von 25% möglich
ist. Bei einer Alkoholerkrankung kommt es auch darauf an, ob bereits
eine Entziehungskur absolviert wurde und ob der Arbeitnehmer
therapiewillig ist (Rückfallgefahr).
2.
Verhaltensbedingte Kündigung
Unter verhaltensbedingten
Kündigungsgründen versteht man Gründe, die der Arbeitnehmer durch
vertragswidriges Fehlverhalten absichtlich oder aus Nachlässigkeit
verursacht hat. Hierunter fallen Fälle wie Arbeitsverweigerung oder
unentschuldigtes Fernbleiben (auch Unpünktlichkeit), Störung des
Betriebsfriedens, Beleidigungen oder (sexuelle)
Belästigungen.
Wichtig: Ein einmaliger Verstoß reicht in
der Regel nicht. Dem Arbeitnehmer muss mindestens einmal eine
einschlägige Abmahnung erteilt worden sein (Warnfunktion). Besonders
schwere Verfehlungen können jedoch auch ohne Abmahnung eine
fristlose Entlassung rechtfertigen.
3. Betriebsbedingte
Gründe
Eine Kündigung wegen „dringender betrieblicher
Erfordernisse“ kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitsplatz
etwa durch nachhaltigen Auftragsrückgang oder durch betriebliche
Umstrukturierungen weggefallen ist.
Da der Arbeitgeber
die Voraussetzungen für die Kündigung beweisen muss, verlangen die
Arbeitsgericht von ihm im Kündigungsschutzprozess genaue Angaben
darüber, welche Umstände sich auf welche Weise auf den jeweiligen
Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers ausgewirkt haben, warum
dadurch gerade dieser Arbeitsplatz weggefallen ist und ob und warum
es nicht einen anderen Arbeitnehmer in dem Betrieb gibt, den die
Kündigung weniger hart trifft.
Angesichts dieser hohen
Anforderungen muss eine Kündigung gut überlegt und sorgfältig
vorbereitet sein. Die Meinung, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr in
das aktuelle Betriebskonzept passe, reicht nicht aus, eine Kündigung
zu rechtfertigen.
In der Praxis enden die Verfahren über
betriebsbedingte Kündigungen in den meisten Fällen durch einen
Abfindungsvergleich, also einer einvernehmlichen Aufhebung des
Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Der Arbeitgeber
vermeidet dadurch das Risiko, dem gekündigten Arbeitnehmer nach
einem jahrelangen Rechtsstreit das Gehalt nachzahlen zu müssen
(Verzugslohnkostenrisiko).
Für den Arbeitnehmer ist ein
Abfindungsvergleich häufig deshalb sinnvoll, weil das Verhältnis
zum Arbeitgeber ohnehin gestört ist und er, selbst wenn er diesen
einen Prozess gewinnen würde, bei nächster Gelegenheit mit einer
erneuten Kündigung und einem weiteren Rechtsstreit rechnen
müsste.
4. Abfindung
Eine Abfindung kann nicht
erst im Kündigungsschutzprozess, sondern bereits außergerichtlich
vor oder nach Ausspruch einer Kündigung vereinbart werden. Auf
Arbeitnehmerseite ist jedoch stets darauf zu achten, ob eine
Aufhebung des Arbeitsvertrags gegen Zahlung einer Abfindung nicht
eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug von 12 Wochen
auslöst.
Die Höhe der Abfindung ist verhandelbar. In
Kündigungsschutzprozessen gilt als Berechnungsbasis häufig ein
halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Wird eine
Abfindung vereinbart, so wird sie erst am letzten Tag des
Arbeitsverhältnisses zur Auszahlung fällig. In der Regel wird ein
Bruttobetrag vereinbart. Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, die
auf die Abfindung entfallende Lohnsteuer abzuziehen und an das
Finanzamt, wie beim normalen Gehalt, abzuführen.
Sozialversicherungsbeiträge entstehen nicht.
Dr. Dirk
Bischoff
Rechtsanwalt
