Kündigung eines Handyvertrags
Bei einem Handyvertrag, der als befristeter Laufzeitvertrag vereinbart ist, endet der Vertrag in der Regel nicht automatisch mit Ablauf der vereinbarten Vertragszeit, sondern verlängert sich, wenn man nicht rechtzeitig zum Laufzeitende kündigt. Häufig ist eine Vertragslaufzeit von 18 oder 24 Monaten vereinbart und der Vertrag verlängert sich jeweils um 12 Monate, falls nicht rechtzeitig gekündigt wird.
a) Kündigungsarten
Bei Kündigungen unterscheidet man zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung. Die ordentliche Kündigung ist meist an eine vertraglich festgelegte Frist gebunden (z.B. 3 Monate), die außerordentliche Kündigung beendet einen Vertrag hingegen sogar fristlos.
Bei Handyverträgen mit befristeter Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung erstmals zum Ende der vereinbarten Laufzeit möglich. Bei Handyverträgen mit unbefristeter Laufzeit ist eine Kündigung innerhalb der vertragliche vereinbarten Frist möglich (z.B. 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres).
Bei Prepaid-Verträgen ist eine ordentliche Kündigung nur dann notwendig, wenn er ebenfalls für eine bestimmte Dauer geschlossen ist, anderenfalls besteht keine vertragliche Bindung mit dem Provider, die man kündigen könnte oder müsste.
Achtung: Auch wenn es keine Vertragsbindung zum Provider gibt, hat dieser häufig den Kunden durch ein sogenanntes SIM-Lock an sich gebunden. Durch die Einrichtung eines SIM-Locks am Handy wird verhindert, dass der Kunde mit anderen, evtl. günstigeren Prepaid-Karten telefoniert, er muss die Karten des Providers verwenden. Nach zwei Jahren kann der Kunde jedoch die Aufhebung des SIM-Locks verlangen.
b) Kündigungsform
Grundsätzlich ist eine Kündigung nicht an eine bestimmte Form gebunden, sie kann also auch mündlich erfolgen, wenn nicht das Gesetz oder der jeweilige Vertrag etwas anderes vorsehen.
Das Gesetz sieht für einen Dienstvertrag nach § 611 BGB, dem auch ein Handyvertrag unterliegt (s.o.) keine bestimmte Form vor, sie könnte danach also formfrei, d.h. auch mündlich (vor Ort oder telefonisch) erfolgen.
Allerdings wird in Handyverträgen typischerweise vereinbart, dass eine Kündigung der Schriftform bedarf. Diese Regelung ist auch aus Beweisgründen sinnvoll. Was unter Schriftform zu verstehen ist, regelt § 126 BGB, wonach die Kündigung vom Aussteller des Schreibens, also dem Kündigenden, eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet ist. § 127 BGB lässt daneben auch die Kündigung in elektronischer Form, d.h. per Telefax, E-Mail, Telegramm zu, wenn nicht erkennbar ist, dass die Vertragsparteien etwas anderes gewollt haben. Davon ist bei Handyverträgen in der Regel nicht auszugehen. Wenn die Vertragsparteien Schriftform vereinbart hatten, ist also entscheidend, dass der Text dem Empfänger so zugeht, dass er dauerhaft aufbewahrt oder ausgedruckt werden kann. Damit genügt es, die Kündigung eines Handyvertrags schriftlich per Post, per Telefax, per E-Mail oder per Telegramm zu erklären.
c) Kündigungsfrist
An eine Kündigungsfrist muss man sich nur bei einer ordentlichen Kündigung halten, denn Kennzeichen der außerordentlichen Kündigung ist, dass sie fristlos den Vertrag beendet.
Für den Handyvertrag als Dienstvertrag sieht das Gesetz in § 621 BGB gestaffelte Kündigungsfristen vor. Bei einem Handyvertrag mit monatlicher Abrechnung wäre die ordentliche Kündigung jeweils spätestens am 15. eines Monats zum Ende desselben Monats möglich.
In der Praxis ist Frist für eine ordentlich Kündigung fast immer vertraglich vereinbart. Achtung: Ist der Kunde Verbraucher, so darf die Kündigungsfrist nicht mehr als 3 Monate betragen, vgl. § 309 Nr. 9 BGB.
Entscheidend für die Fristwahrung ist, dass die Kündigung innerhalb der Frist dem Mobilfunkanbieter als Empfänger zugeht. Auf den Zeitpunkt des Versands kommt es nicht an. Achten Sie also auf ausreichend Vorlaufzeit bei der Kündigung, damit beispielsweise eine verzögerte Zustellung durch die Post trotzdem noch fristgerecht ist. Um die Kündigung beweisen zu können, sollten Sie sie per Einschreiben senden. Bei Kündigung per Fax, E-Mail oderTelegramm bietet es sich an, eine Empfangsbestätigung zu verlangen, bei E-Mail-Kündigung ist auch eine Lesebestätigung möglich.
d) Kündigungsgrund
Ein Kündigungsgrund für eine ordentliche Kündigung des Handyvertrags ist nicht erforderlich.
Eine außerordentliche Kündigung hingegen, z.B. zur fristlosen Beendigung eines Laufzeitvertrags (sowohl befristet als auch unbefristet), bedarf eines sogenannten „wichtigen Grundes“ i.S.v. § 313 BGB. Nur wenn ein solcher Grund vorliegt, kann die außerordentliche Kündigung wirksam sein. Wann ein solcher Grund vorliegt, richtet sich stark nach dem Einzelfall.
Beispiele für wichtige Kündigungsgründe:
Gerichtlich bereits anerkannt als wichtiger Grund wurde etwa die wiederholte, nämlich zweimalige Falschabrechnung eines Mobilfunkanbieters zu Beginn der Vertragslaufzeit (AG Frankfurt/Oder, Urteil v. 14.07.2000, Az.: 2.2 C 307/00). Fristlos kündigen kann man ebenfalls, wenn man in Verbindung mit einem 2-Jahresvertrag ein hochwertiges Handy erwirbt und sich dieses als defekt herausstellt (AG Düsseldorf, Urteil v. 15.06.00, Az.: 34 C 3564/00). Gleiches gilt, wenn über mehrere Monate nicht behebbare Störungen auftreten, die dazu führen, dass der Kunde nicht in fremde Netze telefonieren oder SMS verschicken kann (AG Leipzig, Urteil vom 19. 2. 2003 - 9 C 12621/02). Auch bei einer unberechtigten Sperre des Gerätes durch den Anbieter darf sich der Mobilfunkkunde durch außerordentliche Kündigung fristlos vom Vertrag lösen (AG München, Urteil v. 25.11.2004, Az.: 191 C 30047/04)
Quelle: anwalt.de
