Handyverträge – die zwei Varianten
Bei Handyverträgen lassen sich zwei Hauptvarianten unterscheiden. Zum einen der sogenannte Laufzeitvertrag oder Postpaid-Vertrag, zum anderen der sogenannte Guthabenvertrag oder Prepaid-Vertrag.
a) Laufzeitvertrag/Postpaid-Vertrag
Der häufigere Laufzeitvertrag stellt rechtlich einen Dienstvertrag nach § 611 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar. Er wird entweder unbefristet oder für eine bestimmte Laufzeit (z.B. 18 oder 24 Monate) geschlossen. Der Kunde erhält meist für einen niedrigen Basispreis ein Handy zur Verfügung gestellt, das er langfristig über seine Verbindungsgebühren quasi mitbezahlt. Die Abrechnung der Handynutzung erfolgt in der Regel monatlich durch Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden, oft inkl. einer Übersicht der Handyverbindungen. Der Kunde zahlt somit erst nach der Inanspruchnahme der Handyleistungen.
b) Prepaid-Vertrag
Der Prepaid-Vertrag wird etwas seltener abgeschlossen und kann als atypischer Vertrag nach § 307 BGB mit dienstvertraglichen Elementen verstanden werden. Beim Prepaid-Vertrag erhält der Kunde eine Prepaid-Karte, die er beliebig mit einem Guthaben aufladen oder bereits aufgeladen nachkaufen kann. Hier zahlt der Kunde also im Voraus für das Guthaben, um es erst später bei der Handynutzung in Anspruch zu nehmen. Weil man nach Aufbrauchen des Guthabens keine Leistungen des Providers mehr in Anspruch nehmen kann, schafft die Prepaid-Methode somit eine besondere Kostenkontrolle, die v.a. für Kinder und Jugendliche sinnvoll ist. Hinweis: Auch ohne Guthaben kann man immer noch angerufen werden. In der Regel sind Prepaid-Tarife teurer, weil sie auch ohne vertragliche Bindung an einen Provider abgeschlossen werden können. Prepaid-Verträge gibt es sowohl mit als auch ohne Bereitstellung eines Handys.
Quelle: anwalt.de
