Widerruf eines Handyvertrags
Ob man einen abgeschlossenen Handyvertrag widerrufen kann, hängt davon ab, unter welchen Umständen man ihn abgeschlossen hat. Das Recht zum Widerruf besteht insbesondere dann, wenn der Handyvertrag als sog. „Haustürgeschäft“ geschlossen wurde oder als sog. Fernabsatzvertrag z.B. über Telefon, Fax, E-Mail oder Online.
a) Widerruf wegen sog. „Haustürgeschäft“
Ein Haustürgeschäft nach § 312 BGB liegt vor, wenn dem Verbraucher ein Handyvertrag in seiner Privatwohnung, an seinem Arbeitsplatz oder auf Freizeitveranstaltungen angeboten wird. Wenn der Verbraucher in diesem Rahmen den Handyvertrag abschließt, steht ihm nach § 312 BGB ein zweiwöchiges Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
Achtung: Ging die Initiative zum Vertragsschluss jedoch vom Verbraucher aus, gilt der Vertrag nicht als Haustürgeschäft und kann nicht widerrufen werden.
b) Widerruf wegen sog. „Fernabsatzgeschäft“
Von einem Fernabsatzvertrag i.S.v. § 312b BGB spricht man, wenn der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande kommt, wie z.B. Telefon, Telefax, E-Mail, SMS, Wahl einer Tastenkombination am Telefon oder Ausfüllen eines Online-Bestellformulars. Weil der Verbraucher seinen Vertragspartner nicht „sieht“, ist er bei Fernabsatzverträgen besonders schutzwürdig, muss vom Anbieter umfassend informiert werden nach § 312c BGB und hat nach § 312d BGB ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Beim Fernabsatzvertrag ist unerheblich, wer den Vertragsschluss veranlasst hat.
Wie man das Widerrufsrecht korrekt ausübt, lesen Sie in einem gesonderten Beitrag.
Quelle: anwalt.de
