Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer

Von Rechtsanwältin Petra Dalhoff, Düsseldorf

Arbeitsverhältnisse werden nicht nur auf Initiative des Arbeitgebers beendet. Die bessere Wirtschaftslage und der teilweise bestehende Mangel an Fachkräften führt auch dazu, dass Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis einseitig durch Kündigung beenden.

Formalia

Auch ein Arbeitnehmer kann formelle Fehler bei der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses machen, wie auch der Arbeitgeber. Aber diese haben nur selten die gravierenden Folgen, die ein formeller Fehler auf Seiten des Arbeitgebers hat. Für den Arbeitgeber kann es fatale Folgen haben, wenn er ein Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz kurzerhand als Eigenkündigung auslegt.

Denn nach § 623 BGB hat jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sei es durch Kündigung von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer oder durch Aufhebungsvertrag schriftlich zu erfolgen.

Kündigungsgründe

Solange der Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung, das heißt eine Kündigung unter Einhaltung der richtigen Kündigungsfrist ausspricht, muss er die Kündigung nicht begründen. Das Kündigungsschutzgesetz, das den wesentlichen sozialen Kündigungsschutz gibt, schützt Arbeitnehmer vor Kündigungen des Arbeitgebers und nicht umgekehrt.

Soweit der Arbeitnehmer aber eine Kündigung aus wichtigem Grund (in der Regel ist das dann auch eine fristlose Kündigung) ausspricht, benötigt er dafür auch Gründe. Für eine außerordentliche Kündigung muss er eventuell sogar vorher auch eine Abmahnung aussprechen.

So ist ein häufiger Grund für eine außerordentliche Kündigung die Nichtzahlung des Arbeitsentgeltes. Vor einer Kündigung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aber eine Abmahnung erteilen und zur Zahlung des Lohnes unter Fristsetzung auffordern

Arbeitsgerichtsprozesse, in denen sich Arbeitgeber gegen eine fristlose Kündigung ihres Arbeitnehmers wehren, kommen so gut wie nicht vor und ergeben aus Sicht des Arbeitgebers auch wenig Sinn.

Kündigungsfristen

Häufig taucht das Problem auf, welche Kündigungsfrist von Seiten des Arbeitnehmers bei einer Eigenkündigung einzuhalten ist.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt. Es gibt dort eine Grundkündigungsfrist (nach Ablauf einer eventuellen Probezeit) von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Diese Frist muss auch ein Arbeitnehmer einhalten.

Die verlängerten Kündigungsfristen, die je nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt sind und bis zu 7 Monaten zum Monatsende bei mehr als zwanzig Beschäftigungsjahren reichen können, gelten vom Gesetz her nur für eine Kündigung durch den Arbeitgeber.

Sehr häufig werden aber im Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen vereinbart und dies ist auch zulässig. Wirksam ist ebenfalls die Regelung im Arbeitsvertrag, dass Verlängerungen der für die Arbeitgeberseite geltenden Kündigungsfrist auch für den Arbeitnehmer gelten. Dann muss sich auch der Arbeitnehmer an die gestaffelten längeren Kündigungsfristen halten.
Vor dem Ausspruch einer Kündigung sollte der Arbeitnehmer also unbedingt einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen.

Häufig haben aber auch Arbeitgeber kein Interesse daran, dass Arbeitnehmer, die das Unternehmen verlassen wollen, länger als für die Abwicklung notwendig, im Betrieb bleiben. Es kann sich deshalb lohnen, bei verlängerten Kündigungsfristen das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und eventuell einen Aufhebungsvertrag zu schließen.

Kürzere Kündigungsfristen sind außerdem in zulässiger Weise in vielen Tarifverträgen und dort insbesondere bei kürzerer Beschäftigung vereinbart. Es lohnt sich daher auch immer einen Blick in den Arbeitsvertrag zu werfen, ob der nicht auf einen Tarifvertrag Bezug nimmt.

Sozialrechtliche Folgen


Soweit ein Arbeitnehmer selbst kündigt und im Anschluss daran arbeitslos wird, bekommt er mit ziemlicher Sicherheit von der Arbeitsagentur eine Sperre für den Bezug des Arbeitslosengeldes verhängt. Allerdings gibt es auch Fälle, etwa bei massiven Lohnrückständen, Mobbing oder Burnout, in denen die Arbeitsagentur keine Sperre verhängt.

In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund, sich aus dem Arbeitsverhältnis zu lösen.

Als Arbeitnehmer sollte man vor einer Kündigung das Gespräch mit der Arbeitsagentur suchen, um die Frage der Sperrfrist zu klären.

Dieser Artikel kann und will keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Vieles ist vereinfacht und verkürzt ohne Hinweis auf Sonder- und Ausnahmefälle dargestellt.

Petra Dalhoff
Rechtsanwältin