Arbeitsrecht: Kündigung in der Probezeit
von Rechtsanwältin Anja Köhrer-Wecks; Anwälte Wecks, Nürnberg
Die Probezeit ist von einem Probearbeitsverhältnis zu unterscheiden. Das Probearbeitsverhältnis ist immer befristet und endet automatisch ohne Kündigung.
Die Dauer der Probezeit richtet sich nach der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffenen einzelvertraglichen Vereinbarung oder nach einer Tarifregelung. Sie darf jedoch nicht länger sein als zur Erprobung des Arbeitsverhältnisses notwendig. Dies richtet sich im Einzelfall nach den Anforderungen des Arbeitsplatzes. Üblicherweise dauert die Probezeit maximal sechs Monate. Wird ein längerer Zeitraum vereinbart, kann im Zweifel von einem Arbeitsgericht überprüft werden, ob die Dauer der Probezeit für die individuelle Position angemessen ist.
Die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit richtet sich nach § 622 Abs. 3 BGB und beträgt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber zwei Wochen. Einzel- und Tarifvertraglich können auch andere Fristen vereinbart werden.
Ausnahme: Das Ausbildungsverhältnis kann gemäß § 22 Abs. 1 BBiG während der Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Ein Kündigungstermin muss während der Probezeit normalerweise nicht eingehalten werden. Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis genau zwei Wochen nach dem Tag des Zugangs der Kündigung endet. Beispiel: geht die Kündigung an einem Freitag zu, endet das Arbeitsverhältnis am übernächsten Freitag. Möglich ist aber auch die Vereinbarung eines Kündigungstermins.
Achtung: § 622 Abs. 3 BGB erlaubt die kurze Kündigungsfrist nur während einer Probezeitdauer von sechs Monaten! Wenn ein längerer Zeitraum für die Probezeit vereinbart wurde, gilt die gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen oder eine noch längere Frist, die sich aus Vertrag oder tariflichen Regelungen ergeben kann.
Voraussetzung für die Anwendung der kurzen Probezeitkündigungsfrist ist, dass die Kündigung noch innerhalb der Probezeit zugeht, also spätestens am letzten Tag!
Für eine ordentliche Kündigung während der ersten sechs Monate der Probezeit ist kein Kündigungsgrund erforderlich. Dauert die Probezeit länger, muss für eine Kündigung jedoch genauso ein Grund vorliegen wie bei allen anderen Kündigungen. Gibt es einen wichtigen Grund, so ist auch eine fristlose Kündigung während der Probezeit zulässig.
Besondere Personengruppen genießen allerdings schon während der Probezeit einen Sonderkündigungsschutz. Dies betrifft vor allem Schwangere. Das Kündigungsverbot nach § 9 MuSchG besteht bereits ab dem Abschluss des Arbeitsvertrages.
Wichtig: Generell gilt gemäß §§ 623, 126 BGB für Kündigungen von Arbeitsverhältnissen immer das Schriftformerfordernis! Dies gilt ausnahmslos auch für Kündigungen während der Probezeit. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind daran gebunden. Wird die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten, so ist die Kündigung nichtig.
