Die Kündigung wegen Eigenbedarfs
von Rechtsanwalt Dirk Bischoff, Offenburg
Der Vermieter kann –
von gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abgesehen – nur kündigen,
wenn er sich auf ein „berechtigtes Interesse“ an einer Kündigung
berufen kann (Kündigungsgrund). Ein berechtigtes Interesse kann
vorliegen, wenn der Vermieter die Wohnung „für sich, seine
Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts“ benötigt -
§
573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Über
diesen Kündigungsgrund entsteht oft Streit. Die Gerichte stellen
hohe Anforderungen und verlangen, dass der Eigenbedarf (1) ernst
gemeint und (2) vernünftig und nachvollziehbar ist. Die Kündigung
muss außerdem bestimmte formale Anforderungen erfüllen (3).
(1)
Ernst gemeint ist die Eigenbedarfskündigung immer dann, wenn der
Eigenbedarf nicht vorgetäuscht wird. Täuscht der Vermieter dem
Mieter den Eigenbedarfswunsch vor, um ihn aus anderen Gründen aus
der Wohnung zu bringen, macht er sich wegen Betruges strafbar und
gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig. Zum Schadensersatz
gehören beispielsweise sämtliche Umzugskosten oder die Kosten einer
Rechtsberatung. Zahlt der ausgezogene Mieter in der neuen Wohnung
eine höhere Miete, kann er den Vermieter auch auf Erstattung des
übersteigenden Mietbetrags (Differenzmiete) verklagen. Das
Vortäuschen des Eigenbedarfs muss der Mieter jedoch beweisen.
Eine
Eigenbedarfskündigung ist auch dann nicht mehr ernst gemeint, wenn
der ursprünglich vorliegende Eigenbedarf bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist wegfällt. In diesem Fall muss der Vermieter dem
Mieter sofort darüber informieren und von der Kündigung Abstand
nehmen. Er darf den Mieter also nicht im „guten Glauben“
lassen.
(2) Wann die Kündigung vernünftig und nach
vollziehbar ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Dies ist
eine Frage des Einzelfalles. Hierüber besteht häufig Streit. Es
kommt auf die Lebensumstände an. Unvernünftig und nicht
nachvollziehbar ist es zum Beispiel, wenn für eine 22–jährige
Tochter (Studentin) eine 110 m2-Wohnung gekündigt werden soll, oder
wenn der Vermieter dem Mieter innerhalb der Kündigungsfrist eine
Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage anbieten kann
(Alternativwohnung).
Eine Kündigung kann rechtswidrig
sein, wenn die Gründe für den Eigenbedarf schon bei Abschluss des
Mietvertrages bestanden haben und trotzdem kein Zeitmietvertrag nach
§
575 BGB geschlossen wurde. In
einem solchem Fall spricht man von einem vorhersehbarem
Eigenbedarf.
(3) Die Kündigung muss schriftlich
erfolgen (nicht Fax oder E-Mail). In dem Kündigungsschreiben sind
die Gründe für den Eigenbedarf konkret darzulegen. In der Praxis
scheitern sehr viele Kündigungen an diesen Formalien, denn eine
unzureichende Kündigung kann nicht nachträglich „repariert“
werden. Wichtig ist eine gute Begründung auch für den
Sozialwiderspruch des Mieters gemäß §
574 BGB, weil nur die in dem
Kündigungsschreiben aufgeführten Gründe bei einem Widerspruch des
Mieters gegen die Kündigung berücksichtigt werden.
