Kündigung eines Wohnraummietvertrags wegen Mietrückstand
von Rechtsanwältin Sigrid Hartmann, München
Folgende Situationen
berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung wegen
Mietrückstands:
1. Zahlungsverzug für zwei
aufeinander folgende Mieten: In diesem Fall besteht die Möglichkeit
einer fristlosen Kündigung, allerdings besteht eine
Heilungsmöglichkeit durch vollständige Zahlung der rückständigen
Miete, wenn der Mieter die rückständige Miete innerhalb von zwei
Monaten nach Klageerhebung bezahlt. Deshalb ist aus Vermietersicht
stets darüber nachzudenken, den Weg der fristgerechten Kündigung
(gesetzliche Kündigungsfrist) zu gehen, da in diesem Fall die
Heilungsmöglichkeit durch vollständigen Ausgleich des
Mietrückstands wegfällt (vgl. OLG Karlsruhe RE WM 92,517).
Der Vermieter kann dann immer noch wegen der
weiter oder wieder ausbleibenden Miete das Mietverhältnis fristlos
kündigen!
2. Kündigung wegen
unpünktlicher Mietzahlungen
Auch bei wiederholt unpünktlichen
Mietzahlungen kommt eine fristlose Kündigung in
Betracht:
Voraussetzung ist, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung der Vermieterinteressen vorliegt (z.B. mtl. fällige
Finanzierungskosten bei Kapitalanlagen) und eine Abmahnung erfolgte,
aus der unmissverständlich hervorgeht, dass der Vermieter die
verspäteten Zahlungen nicht mehr hinnimmt und die Konsequenz der
Kündigung ergreifen wird.
Nach § 556b BGB ist die Miete spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen. Bei später eingehenden Mieten liegt Verzug vor. Bei Aufrechnung, Minderung wegen behaupteter Mängel ist entscheidend, ob dem Mieter oder dem Vermieter der Mangel zuzurechnen ist: In diesem Zusammenhang ist ein Urteil des BGH vom 15.12.2010, AZ: VIII ZR 113/10 interessant: der Netzbetreiber hatte den Stromzähler ausgebaut, weil der Mieter trotz Begleichung der rückständigen Stromrechnungen die Kosten für Sperrung, Entsperrung und Ausbau nicht begleichen wollte. Wegen dieses „Mangels (fehlende Stromversorgung)“ hat der Mieter die Miete über Monate um 50% gemindert. Die daraufhin fristlose Kündigung wurde vom BGH in letzter Instanz bestätigt, da der Mangel zur Sphäre des Mieters zuzurechnen sei.
