Der Schriftformzwang bei der Kündigung von Wohnraummietverträgen
von Rechtsanwalt K. Andreas Wecks; Anwälte Wecks, Nürnberg
Zu der Beendigung des Mietverhältnisses führt das bürgerliche Gesetzbuch in § 568 BGB aus:
"Die Kündigung des
Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form."
Der Zweck der gesetzlichen
Regelung zur Schriftform der Kündigung dient der Klarstellung und
Rechtssicherheit.
Die Kündigung wird unterschieden in die
ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung. Für die
ordentliche Kündigung sind die jeweils für den Kündigenden
geltenden gesetzlichen Fristen einzuhalten, es sei denn das
vertraglich wirksam andere Fristen vereinbart wurden.
Soll ein
Mietverhältnis über Wohnraum gekündigt werden, ist zwingend die
schriftliche Form vorgeschrieben. Weder der Vermieter noch der Mieter
kann ein Mietverhältnis mündlich kündigen.
Unter der
Schriftform versteht das Gesetz eine Urkunde, die vom Aussteller
eigenhändig durch Unterschrift oder durch einen notariell
beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet wird (§126
Abs. 1 BGB). Bei einem
Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde
erfolgen (§126
Abs. 2 BGB). Eine Urkunde
muss schriftlich abgefasst sein, gleichgültig ist jedoch, in welcher
Weise die Urkunde hergestellt wurde. Die Urkunde kann von der Partei
oder einem Dritten mit der Hand, Schreibmaschine, einer
Textverarbeitung geschrieben, gedruckt oder vervielfältigt
werden.
Die Urkunde kann in einer beliebigen lebenden oder toten
Sprache errichtet werden. Gleichgültig ist das Material der Urkunde,
erforderlich ist jedoch, dass die Urkunde Schriftzeichen dauerhaft
darstellen kann. Die Angabe von Ort und Zeit der Abfassung ist
ebenfalls nicht erforderlich.
Die Unterschrift einer Urkunde
hat in der Regel Klarstellungs- und Beweisfunktion um die Identität
des Ausstellers erkennbar zu machen, die Echtheit der Urkunde zu
gewährleisten und dem Empfänger die Prüfung zu ermöglichen, wer
die Erklärung abgegeben hat.
Die schriftliche Form kann durch
die elektronische Form ersetzt werden, soweit diese durch das Gesetz
zugelassen ist (§
126 Abs. 3 BGB). Die
weiteren Voraussetzungen, die für die elektronische Form zu erfüllen
sind regelt §
126 a BGB. Dort wird
geregelt: "Soll die gesetzliche vorgeschriebene schriftliche
Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der
Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das
elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen (§126
a Abs. 1 BGB). Die
qualifizierte elektronische Signatur muss den Anforderungen des
Signaturgesetzes entsprechen: Sie muss u.a. ausschließlich dem
Signaturschlüsselinhaber zugeordnet sein, seine Identifizierung
ermöglichen und mit Mitteln erzeugt werden, die der Schlüsselinhaber
unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann. Im Ergebnis muss das
elektronische Dokument mit dem Namen des Erklärenden versehen sein
und mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Ausstellers
signiert werden.
Davon zu unterscheiden ist die Textform nach
§
126 b BGB, die zwar
ebenfalls eine Erklärung in dauerhafter Form enthält. Die Textform
erfüllt jedoch keine der klassischen Formzwecke (Warn-, Beweis- oder
Identitätsfunktion). Daher genügt die Textform nicht den
Anforderungen an eine Urkunde, wie sie für eine Kündigungserklärung
nach §
568 BGB erforderlich
ist.
Eine Kündigung per E-Mail stellt daher grundsätzlich keine
qualifizierte elektronische Form dar, sondern ist allenfalls als
Textform zu bewerten und damit unwirksam.
Das
Schriftformerfordernis für die Kündigungserklärung gilt ohne
Ausnahme. Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit der Erklärung. In der
Erklärung genügt erkennbarer Wille, das Mietverhältnis zu beenden.
Der Zeitpunkt des Vertragsendes muss nicht konkret mit Datum genannt
werden, es genügt auch die Erklärung" Kündigung zum nächst
zulässigen Termin". Auch die Angabe eines falschen
Kündigungstermins macht die Kündigung nicht unwirksam, sondern
auslegungsbedürftig. Ebenso ist das Wort „Kündigung“ nicht
erforderlich. Die Erklärung ist jedoch eigenhändig zu unterzeichnen
um der Schriftform zu genügen.
In Formularverträgen darf
keine zusätzliche Form verlangt werden (§
309 Nummer 13 BGB).
Auch
eine individuelle Vereinbarung einer bestimmten Übermittlungsform
(zum Beispiel Einschreiben mit Rückschein) dient nach ständiger
Entsprechung nur Beweiszwecken, so dass allein die Nichteinhaltung
dieser Form nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen kann (OLG
Hamm, Urteil vom 4. November 1994, 30 U 185/94).
Das
strenge Schriftformerfordernis gilt grundsätzlich nur für Mieträume
zum Wohnen, jedoch nicht für Geschäftsräume. Bei diesen Räumen
ist grundsätzlich auch eine formlose Kündigung möglich, zum
Beispiel mündlich oder in Textform, es sei denn das vertraglich eine
andere Form, wie zum Beispiel die vorstehende Schriftform,
ausdrücklich vereinbart wurde.
Neben der Schriftform oder der
qualifizierten elektronischen Form hat der Kündigende auch den
rechtzeitigen Zugang der Kündigungserklärung bei dem Empfänger zu
beweisen. Daher empfiehlt sich der Versand durch
Einschreiben/Rückschein oder die persönliche Übergabe gegen
Quittung.
Den Kündigenden trifft auch das Risiko der
Postlaufzeiten, da das Gesetz für die Wirkung der
Kündigungserklärung allein auf den Zugang bei dem Empfänger
abstellt. Es empfiehlt sich die Kündigung möglichst frühzeitig
abzusenden, um vorstehende Risiken zu vermeiden.
Nur unter
diesen Voraussetzungen kann der Kündigende - sofern er zur Kündigung
berechtigt ist - bei rechtzeitigem Zugang der Kündigung in
Schriftform von einer fristgemäßen Vertragsbeendigung ausgehen.
