Das Abonnement – ein Überblick

Unter einem Abonnement, abgekürzt auch Abo genannt, versteht man den regelmäßigen Bezug einer bestimmten Leistung – meist gegen Entgelt. Den Bezieher dieser Leistung nennt man Abonnent.

Ursprünglich stammt der Begriff aus dem Französischen, nämlich „s’abonner à quelque chose“, was so viel bedeutet wie „eine wiederkehrende Leistung beziehen“.

Der Abschluss eines Abonnements ist in den verschiedensten Bereichen möglich, beispielsweise als Abonnement von:

  • Telekommunikationsdienstleistungen, worunter insbesondere Handyverträge sowie der normale Telefonanschluss fallen
  • Zeitschriften und/oder Zeitungen
  • Fahrkarten im öffentlichen Nahverkehr
  • Theater- und Konzertkarten, etc.

Der Vorteil eines Abonnements besteht häufig darin, dass der Abonnementpreis in der Regel geringer ist als der des Einzelbezugs. Da der Vertrieb von Abonnements für Unternehmen sehr attraktiv ist (sie garantieren einen kontinuierlichen Umsatz) werden sie dem Interessenten in diesem Zusammenhang auch oftmals als überlegenes Produkt angeboten – dies vor allem deshalb, weil ein Abonnement als kostensparend und komfortabel gilt. Zudem gibt es in den meisten Fällen für eine werbende Person, die immer häufiger noch nicht einmal selbst Abonnent sein muss, noch eine Prämie.

Regelmäßig wird das Abonnement für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Hierbei sind jedoch folgende, in § 309 Nr. 9 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) niedergelegte Grundsätze zu beachten:

  1. der Abonnent darf durch den Abonnement-Vertrag nicht länger als 2 Jahre gebunden werden
  2. sofern sich der Vertrag nach Ablauf der 2 Jahre bei einer nicht erfolgten oder nicht rechtzeitig erfolgten Kündigung automatisch verlängern soll, darf diese (stillschweigende) Verlängerung der Vertragslaufzeit nicht mehr als ein Jahr betragen
  3. darüber hinaus darf dem Abonnement nicht eine längere Kündigungsfrist als 3 Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder bereist stillschweigend verlängerten Vertragsdauer auferlegt werden.

Auch ist § 309 Nr. 9 BGB insoweit anwendbar, als es sich bei Abonnementverträge grundsätzlich um solche Verträge handelt, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden und damit der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen. Allerdings finden die genannten Grundsätze nur auf Verträge zwischen einem Unternehmer und Verbraucher Anwendung, vgl. § 310 BGB. Im Verkehr zwischen Unternehmern hingegen sind formularmäßige Laufzeitregelungen nur im Rahmen des Angemessenen zulässig, wobei auf die Gebräuche und Gewohnheiten des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen ist. Nach allgemeiner Auffassung kann der auf den Verbraucherschutz zugeschnittene § 309 Nr. 9 BGB für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmer nicht übernommen werden.

Quelle: anwalt.de