Kündigung eines Abonnements

Der folgende Artikel bezieht sich lediglich auf die allgemeinen Grundsätze zur Kündigung eines Abonnements. Die hierzu existierenden spezielleren Vorschriften sollen lediglich anhand einiger Beispiele dargestellt werden. Die Darstellung ist jedoch nicht abschließend.

Die ordnungsgemäße Kündigung beendigt grundsätzlich jedes Abonnement.

Hierfür hat die Kündigung zunächst innerhalb der vorgesehenen Frist zu erfolgen, sog ordentliche Kündigung. Ist der Abonnent Verbraucher, so darf die Kündigungsfrist nicht mehr als 3 Monate betragen, vgl. 309 Nr. 9 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Darüber hinaus besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, einen Vertrag außerordentlich und demnach ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden. Dies bedarf im Regelfall dem Vorliegen eines wichtigen Grundes sowie der gesetzlichen Ermächtigung, soweit nicht der Abonnement-Vertrag selbst ein solches Recht vorsieht.

Ist im Vertrag selbst keine Kündigungsfrist geregelt, so ergibt sich diese unmittelbar aus dem Gesetz. Welche Vorschrift hierbei explizit anzuwenden ist, richtet sich wiederum danach, welchen Vertragstypen das jeweilige Abonnement zugeordnet werden kann. Ein Vertrag über ein Abonnement kann in vielen verschiedenen Bereichen geschlossen werden, z.B. über Telekommunikationsdienstleitungen oder Zeitungen / Zeitschriften. Beide der hier aufgezeigten Möglichkeit ist jedoch jeweils einem anderen Vertragstyp zuzuordnen:

So fällt ein Abo im Bereich Telekommunikation (z.B. Handyvertrag) in der Regel unter die Kategorie „Dienstvertrag“ nach § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nur ausnahmsweise ist ein solcher als Werkvertrag oder gar Mietvertrag zu qualifizieren. Demzufolge richtet sich die Kündigungsfrist grundsätzlich, sofern nicht vertraglich anders vereinbart, nach § 621 BGB. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ergibt sich in diesem Zusammenhang aus § 626 BGB. Ferner ist das Schriftformerfordernis gem. § 623 BGB zu beachten. Das Abonnement über Zeitungen / Zeitschriften hingegen ist als „Ratenlieferungsvertrag“ gem. § 505 I 1 Nr. 2 BGB zu werten, da es die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat. Die gesetzliche Kündigungsfrist richtet sich nach § 489 I BGB analog. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ergibt sich in diesem Zusammenhang aus § 314 BGB.

Grundsätzlich hat eine Kündigung bereits von Gesetzes wegen schriftlich zu erfolgen. Was unter Schriftform im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist, regelt § 126 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dem Schriftformerfordernis ist hiernach dann genüge getan, wenn der Aussteller des Schreibens, also der Kündigende, die Kündigung eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet. Auch für den Fall, dass die Kündigung nicht dem Gesetz nach zwingend schriftlich zu erfolgen hätte, wäre die Schriftform aus Gründen der Beweisführung stets anzuraten.

Nach § 126 III BGB kann die gesetzliche Schriftform durch elektronische Form ersetzt werden, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Vorschrift, die das Schriftformerfordernis anordnet, zugleich die elektronische Form explizit ausschließt, vgl. z.B. § 623 BGB.

Wichtig: Maßgebender Zeitpunkt für eine rechtzeitige Kündigung ist der Zugang der Kündigung beim Empfänger.

Quelle: anwalt.de