Widerruf eines Abonnements – dargestellt anhand zweier Beispiele
Unter einem Abonnement, abgekürzt auch Abo genannt, versteht man den regelmäßigen Bezug einer bestimmten Leistung – meist gegen Entgelt. Den Bezieher dieser Leistung nennt man Abonnent.
Das Abonnement kann durch Kündigung beendet werden. Grundsätzlich ergibt sich das Kündigungsrecht bereits aus dem Vertrag über das Abo an sich. Für den Fall, dass ein solches Kündigungsrecht nicht im Vertrag geregelt ist, ergibt sich dieses unmittelbar aus dem Gesetz – sei es als ordentliches oder unter Umständen sogar als außerordentliches Kündigungsrecht.
Darüber hinaus besteht aber bei einer Reihe von Verbraucherverträgen in den gesetzlich bestimmten Fällen die Möglichkeit, den geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Im Unterschied zur Kündigung bedarf der Widerruf gerade keiner Einhaltung einer oftmals sehr langen Kündigungsfrist. Vielmehr wird mit Ausübung des Widerrufsrechts der Vertrag mit sofortiger Wirkung ab dem Zeitpunkt des Widerrufs in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Von einem Verbrauchervertrag ist dann die Rede, wenn der Vertrag zwischen einem Unternehmer i.S.d. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und einem Verbraucher nach § 13 BGB abgeschlossen wird.
Wie unterschiedlich allerdings in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Regelungen sein können und welche unterschiedliche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, soll dieser Artikel anhand zweier Beispiele darstellen: das Zeitschriften-Abo als Haustürgeschäft sowie das Zeitschriften-Abo als Fernabsatzgeschäft:
1. Zeitschriften-Abonnement als Haustürgeschäft
Ein Haustürgeschäft nach § 312 I BGB liegt dann vor, wenn der Verbraucher an einem Ort, an dem er regelmäßig nicht damit rechnen muss, zu einem Vertragsschluss veranlasst wird, so z.B. an der Haustüre oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen. Man geht hier von einer gewissen Überrumpelungssituation aus, die letztendlich den Verbraucher dazu veranlasst, den Vertrag abzuschließen. Der Verbraucher soll aus europarechtlichen Verbraucherschutzgründen an einen derartigen Vertrag nicht gebunden sein, der unter Umständen ungewollt zustande kam.
Er ist in einer solchen Situation berechtigt, den Vertrag innerhalb von 2 Wochen zu widerrufen. Der Widerruf hat dabei in Textform, d.h. per E-Mail, Fax oder Schreiben zu erfolgen. Die Widerrufsfrist beginnt mit Zugang einer wirksamen Widerrufsbelehrung. Wurde der Verbraucher gar nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, so verlängert sich die Frist, innerhalb derer ein Widerruf möglich ist, entsprechend, vgl. § 355 BGB.
Hinweis: Das Widerrufsrecht nach § 312 BGB ist anderweitigen bestehenden Widerrufsrechten gegenüber nachrangig.
2. Zeitschriften-Abonnement als Fernabsatzgeschäft
Anders verhält es sich bei einem Abonnement über Zeitungen / Zeitschriften, das mittels eines Fernabsatzvertrags nach § 312 b BGB abgeschlossen wurde.
Unter einem Fernabsatzvertrag versteht man einen solchen Verbrauchervertrag, der die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat und unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde.
Auch bei diesen Verträgen steht dem Verbraucher zunächst ein Widerrufsrecht zu. Allerdings ist in diesem Zusammenhang § 312 d IV BGB zu beachten; dieser schließt unter anderem nämlich in Ziffer 3 ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitschriften, Zeitungen und Illustrierten explizit aus. Hiernach besteht also gerade kein Widerrufsrecht des Zeitung / Zeitschriften Abonnements.
Soweit sich aber Widerrufsrechte aufgrund anderer Vorschriften ergeben, bleiben diese bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen unabhängig des Ausschlusstatbestandes gem. § 312 d IV Nr. 3 BGB bestehen. So könnte sich bei Abonnements über Zeitungen / Zeitschriften, die dennoch mittels eines Fernabsatzgeschäftes zustande kamen, ein Widerrufsrecht aus § 505 BGB ergeben.
Quelle: anwalt.de
