Ab dem 25. Mai 2018 findet die EU Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, Anwendung. Wie du als Verbraucher davon profitieren kannst, haben wir für dich bei unserem Rechtsanwalt Holger Loos erfragt.
aboalarm: Herr Loos, was ändert sich durch die neue Regelung der DSGVO für Verbraucher?
Rechtsanwalt Loos: Die Rechte der Verbraucher über die eigenen personenbezogenen Daten wurden mit dem Artikel 12 – 23 der DSGVO erweitert.
Diese Verordnung gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, sich Auskunft bei den Unternehmen und Vertragspartnern einzuholen, welche personenbezogenen Daten dieser speichert. Außerdem ist der Nutzer nun berechtigt, diese Daten löschen zu lassen oder eine Berichtigung beziehungsweise auch eine Übermittlung vom Anbieter einzufordern.
Für den Verbraucher bedeutet das außerdem, dass er mehr Einverständnis- und Datenschutzerklärungen geben werden muss und ihn mehr Einwilligungsanfragen erreichen werden. Kurz gesagt: jeder Anbieter und jede App wird einige Haken von seinen Nutzern einfordern.
a: Worüber bekomme ich Auskunft?
L: Welche personenbezogenen Daten gespeichert werden.
Wie lange, ob und wie sie verarbeitet werden.
Die Zugriffsberechtigung von Dritten, beziehungsweise die Weiterleitung an Dritte.
Auch Schutzstandards/ Schutzmaßnahmen zur Sicherung von Daten können vom Nutzer erfragt werden.
Außerdem muss im Falle von Datenschutzverletzungen Auskunft gegeben werden, ob die eigenen Daten betroffen sind.
a: Wer muss mir Auskunft geben?
L: Dem Verbraucher muss immer derjenige Auskunft geben, der die Daten auch erhoben hat oder eben derjenige der diese Daten verarbeitet. Das sind also Anbieter, aber genauso gut auch Soziale-Netzwerke und dergleichen.
a: Wann kann ich meine Daten anfordern?
L: Ab dem 25. Mai jederzeit. Wenn man die personenbezogenen Daten dabei auch löschen möchte, macht dies besonders im Zuge einer Kündigung zum Beispiel Sinn.
a: Kann ich meine Daten auch während eines laufenden Vertrags löschen lassen?
L: Während eines laufenden Vertrags können die Daten nur gelöscht werden, sofern diese Daten nicht zur Vertragserfüllung benötigt werden.
a: Wie kann ich meine Daten anfordern?
L: Die Daten sollten Verbraucher am besten schriftlich beim Verantwortlichen oder dessen Datenschutzbeauftragten direkt anfordern.
a: Wie lange haben Unternehmen Zeit, meine Daten rauszugeben bzw. sie zu löschen?
L: Den Anbietern und Unternehmen bleibt ein Monat Zeit, um die angeforderten Daten herauszugeben. Diese Frist ist nach dem Artikel 12 Absatz 3 Seite 1 der DSGVO geregelt.
Wenn eine Löschung vom Verbraucher gefordert wurde, muss diese unverzüglich erfolgen.
a: Kann ich überprüfen, ob meine Daten wirklich gelöscht wurden?
L: Derzeit kann eine Überprüfung nur durch Erklärung des Unternehmens gemacht werden.
a: Angenommen, ich schließe einen neuen Vertrag mit dem Unternehmen ab, nachdem meine Daten bereits ein erstes Mal gelöscht wurden, gilt der Auftrag zum Löschen der Daten dann auch für den neuen Vertrag?
L: Bei erneuter Erhebung von Daten ist auch ein neuer Antrag zur Löschung nötig.
Daten können nur gelöscht werden, sofern sie nicht zur Vertragserfüllung zwingend notwendig sind! Das heißt für den Verbraucher also, wenn er nach einer Datenlöschung erneut einen Vertrag abschließt, werden die Daten wieder gespeichert und nicht automatisch erneut gelöscht.
a: Was passiert, wenn ich sozialen Netzwerken den Auftrag gebe, meine Daten zu löschen?
L: In diesem Fall müssen die Daten gelöscht werden. Eventuell kann der Verbraucher die Dienste dann nicht weiter nutzen.
a: Was kann ich tun, wenn mein Anbieter meine Daten nicht herausgibt bzw. löscht?
L: Dann kann eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt werden.
a: Vielen Dank für das Interview, Herr Loos.
Rechtsanwalt Holger Loos
Einen Überblick und weitere Informationen zur DSGVO findest du hier: DSGVO Zusammenfassung: Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick!