Neues Widerrufsrecht – Was du wissen solltest

Mit der EU-Verbraucherrechtelinie trat heute europaweit ein Neues Widerrufsrechts in Kraft. Welche Neuerungen sich ergeben, erfährst du hier.

Eine Umfrage, bei der 300 Passanten teilgenommen haben, zeigt, dass die Verbraucher noch nicht ausreichend über das neue Widerrufsrecht informiert sind und eventuell demnächst in die eine oder andere „Retoure-Falle“ treten werden. Um dem vorzubeugen, erklären wir dir, was du für einen gültigen Widerruf beachten musst.

Neues Widerrufsrecht Umfrage
Neues Widerrufsrecht Umfrage 2014

Neues Widerrufsrecht: Form des Widerrufs

Den Widerruf musst du nach § 355 BGB eindeutig erklären. Eine einfache Rücksendung reicht dafür nicht mehr aus. Du hast die Wahl zwischen einer Mail, einem Brief, Fax und dem vom Händler zur Verfügung gestellten Widerrufsformular. Außerdem kann der Widerruf jetzt auch telefonisch erfolgen. Davon ist allerdings abzuraten, da er im Zweifelsfall nachgewiesen werden muss, was bei einem Anruf nahezu unmöglich ist.

Neues Widerrufsrecht: Einheitliche Widerrufsfrist

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Die Zeitspanne für den Widerruf beträgt seit heute bei allen EU-Mitgliedsstaaten 14 Tage. Allerdings nur dann, wenn der Händler in rechtlich einwandfreier Form darauf hingewiesen hat. Sollte dies nicht der Fall sein, verlängert sich die Frist nach § 356 Abs. 3 BGB um zwölf Monate. Das „endlose Widerrufsrecht“ wird somit abgeschafft, denn bisher konntest du, bei nicht ausreichender Widerrufsbelehrung, den Vertrag ohne zeitliche Begrenzung widerrufen.

Neues Widerrufsrecht: Kein gesondertes Rückgaberecht mehr

Händler konnten bisher laut § 356 BGB als Alternative zum Widerrufsrecht auch ein Rückgaberecht für Verbraucher gewähren. Dieses fällt ersatzlos weg.

Neues Widerrufsrecht: Eventuelle Kosten bei einem Widerruf

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Bisher waren Verkäufer ab einem Warenwert von 40 Euro dazu verpflichtet, die Kosten für die Rücksendung zu übernehmen. Diese Klausel entfällt mit der Neuregelung und die Händler können selbst entscheiden, wie sie vorgehen wollen. Nach § 357 Abs. 6 BGB musst du die

Rücksendung nun grundsätzlich selbst zahlen. Die Zusendung müssen die Versandhäuser laut § 357 Abs. 2 BGB im Falle der Retoure auch weiterhin übernehmen. Es sei denn, ein Expressversand wurde genutzt. Die Zuschläge dafür fallen dir zu Buche.

Größere Online-Häuser haben bereits angekündigt, weiterhin kostenfreie Retouren für den Verbraucher zu ermöglichen. Vor allem Mode-Häuser wollen diesen Service aufrechterhalten. 74% der Umfrage-Teilnehmer planen Shops, bei denen sie selbst für den Rückversand zahlen müssen, zu meiden.

Neue Ausnahmen, die vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind

Zu den bisherigen Ausnahmen nach § 312g BGB, gesellen sich mit dem heutigen Tag noch ein paar Weitere:

  • Güter, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nach der Lieferung untrennbar mit Anderen vermischt wurden.
  • Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder Hygienegründen, bei Entfernung der Versiegelung nicht mehr zur Rückgabe geeignet sind.
  • Alkoholische Getränke, deren Preis bei der Bestellung vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage später geliefert werden können und deren Wert von aktuellen Schwankungen auf dem Markt abhängt, worauf der Unternehmer keinen Einfluss hat.

Geregeltes Widerrufsrecht bei Downloads

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Mit den neuen Richtlinien wird eindeutig geregelt, wann bei digitalen Gütern das Widerrufsrecht erlischt. Voraussetzung dafür ist, dass der Anbieter mit der Ausführung des Vertrages beginnt, nachdem du dem zugestimmt hast und gleichzeitig deine Kenntnis darüber bestätigt hast, dass du damit dein Widerrufsrecht verlierst. Auf dieses neue Widerrufsrecht bei Downloads sind wir für dich in einem gesonderten Artikel näher eingegangen.

 

Die Umfrage sowie der Text stammen von der MenschDanke GmbH