Ein Kunde hat erfolgreich gegen unerwünschte Werbung in Autoreply-E-Mails geklagt. © Jiri Hera - Fotolia.com
Unerwünschte Werbung ist verboten, das ist nichts Neues. Doch auch in Autoreply-E-Mails ist diese verboten, urteilte ein Gericht.
Wie Süddeutsche Online berichtet, geht es konkret um einen Fall, in dem ein Kunde den Vertrag bei seiner Versicherung per E-Mail kündigte. Daraufhin erhielt er eine automatisch generierte E-Mail in der die Versicherungsgesellschaft unter dem Punkt „Übrigens“ auf unterschiedliche Serviceleistungen hinwies.
Daraufhin beschwerte sich der Kunde über diese Angebote beim Datenschutzbeauftragten des Unternehmens und bekam als Antwort wieder eine automatische generierte E-Mail, wieder mit der unerwünschten Werbung. Selbst der inzwischen eingeschaltete Anwalt erhielt auf seine Abmahnung eine solche Autoreply-E-Mail inklusive Werbung.
Unerwünschte Werbung: So entschied das Gericht
Der Fall kam vor Gericht und das Amtsgericht Stuttgart entschied, dass unerwünschte Werbung auch in Autoreply-E-Mails, als Zusatz zum eigentlichen Schreiben, verboten sei. Dass der Kunde ja zuerst die Versicherung angeschrieben hatte, änderte nach Ansicht des Gerichts nichts an dem Sachverhalt. Der Kläger erhält nun eine Entschädigung von rund 150 Euro. Sollte er zukünftig weiterhin unerwünschte Werbung bekommen, droht eine Geldstrafe von bis zu 250.000 Euro und sogar eine Haftstrafe für ein Vorstandsmitglied der Versicherung. Doch dazu wird es vermutlich nicht kommen.
Unerwünschte Werbung: Die Hintergründe
Die unerwünschte Werbung per E-Mail ist im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb §7 geregelt. Demnach ist eine Werbung per E-Mail ohne Einwilligung des Adressaten verboten.
Dies gilt natürlich nicht, wenn der Kunde die E-Mailadresse für Angebote selbst herausgegeben hat, er nicht widersprochen hat oder deutlich darauf hingewiesen wurde, dass er der Zusendung problemlos widersprechen kann.
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