Arbeitsvertrag: Kündigung in der Probezeit

Die Kündigung in der Probezeit unterscheidet sich von der Kündigung eines festen Arbeitsvertrages. Welche Formalitäten du beachten musst, erfährst du hier.

Nicht selten kommt es dazu, dass man sich gegen einen festen Arbeitsvertrag schon in der Probezeit entscheidet und kündigen möchte. Eine Kündigung in der Probezeit erfolgt relativ kurzfristig, muss aber trotzdem den arbeitsrechtlichen Normen entsprechen. Es müssen wie bei jeder anderen Kündigung die Fristen eingehalten werden.

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Kündigungsfrist gilt für beide Vertragsparteien

Die gesetzliche Kündigungsfrist für eine Kündigung in der Probezeit ist im § 622 Abs. 3 BGB  festgelegt und beträgt zwei Wochen. Die Kündigung in der Probezeit muss nicht zum Monatsende oder zum 15. eines Monats erfolgen. Dabei darf die Probezeit höchstens sechs Monate dauern.  Längere Kündigungsfristen können individuell vertraglich vereinbart werden. Kürzere Kündigungsfristen sind nur bei einem Tarifvertrag möglich. Die Kündigung kann auch am letzten Tag der Probezeit eingereicht werden, dies gilt ebenso sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.

Kündigungsschutz und Probezeit nicht verwechseln

Oft werden Kündigungsschutz und Probezeit verwechselt, weil der Kündigungsschutz sechs Monate nach dem Arbeitsbeginn greift und die Probezeit oft (aus Zufall) sechs Monate beträgt. Dabei hängen die zwei Begriffe nicht zusammen. Eine Probezeit muss nicht sechs Monate dauern, diese kann auch kürzer sein, wenn es vertraglich anders vereinbart ist. Der Kündigungsschutz tritt aber immer erst nach sechs Monaten in Kraft. Da der Kündigungsschutz die ersten sechs Monate nicht anwendbar ist, muss die Kündigung in der Probezeit nicht begründet werden. Dies gilt für beide Vertragsparteien.

Kündigung in der Probezeit während der Schwangerschaft

Als Arbeitnehmer kann eine Schwangere ohne weiteres mit einer Frist von zwei Wochen in der Probezeit kündigen. Wenn aber der Arbeitgeber die Schwangere in der Probezeit entlassen will, wird ihm dies nicht gelingen. Der Kündigungsschutz greift bei Schwangeren direkt nach dem Arbeitsbeginn und gilt auch in der Probezeit.

Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich bei unseren Angaben um redaktionelle Inhalte zum Zwecke der Information handelt, die keine im Einzelfall geltenden Vertragskonditionen oder ähnliches darstellen. Hierfür solltest du die vereinbarten Vertragskonditionen und den genauen Vertragstext deines Anbieters einsehen, da wir diese Details nicht tagesaktuell prüfen können.