Wann musst du geforderte Mahngebühren bezahlen?

Wenn du eine Rechnung nicht rechtzeitig begleichst, fallen Mahngebühren an. Doch nicht immer bist du verpflichtet, diese auch zu bezahlen.

Wem ist das nicht schon mal passiert? Man bekommt eine Rechnung, legt sie beiseite und dann vergisst man sie. Einige Zeit später flattert dann eine Mahnung mit satten Mahngebühren ins Haus. Nicht immer musst du als Verbraucher diese Mahngebühren tatsächlich bezahlen. Wir haben uns für dich angeschaut, wann solche Forderungen rechtens sind und wann nicht.

Wann sind Mahngebühren zulässig?

Voraussetzung dafür, dass Mahngebühren erhoben werden dürfen ist, dass eine Zahlung fällig ist. In der Regel sind Zahlungen sofort fällig, sobald du die Zahlung oder die Dienstleistung erhalten hast – außer es wurde etwas anderes vereinbart. Im Regelfall muss der Gläubiger, also der dir die Rechnung stellt, dir noch eine erste Zahlungsaufforderung schicken, damit sich die Zahlung im Verzug befindet. Erst ab diesem Zeitpunkt musst du Mahngebühren bezahlen und das auch nur, wenn dem Gläubiger durch deinen Verzug weitere Kosten entstehen – beispielsweise wegen einer zweiten Mahnung oder weil er einen Inkassodienstleister beauftragt.

Mahngebühren ohne vorherige Zahlungsaufforderung

Es gibt jedoch auch Ausnahmen, bei denen nicht erst eine Mahnung nötig ist, damit sich die Zahlung im Verzug befindet. Wenn dies der Fall ist, kann der Gläubiger sofort Mahngebühren von dir verlangen. Wann genau dies der Fall ist wird in § 286 BGB definiert. Wenn ein bestimmter Tag vereinbart wurde, an dem eine Rechnung fällig ist, bedarf es keiner erstmaligen Mahnung. Dies ist bei vielen Rechnungen der Fall: In der Regel findet sich auf Rechnungen nämlich der Verweis „zahlbar bis“ oder „zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach erhalt der Rechnung“. In beiden Fällen ist klar, bis zu welchem Datum die Rechnung beglichen werden muss. Solltest du das nicht tun, darf der Gläubiger ohne vorherige Zahlungsaufforderung Mahngebühren erheben.

Wenn du dich weigerst die Rechnung zu bezahlen, muss ebenfalls nicht erst eine Mahnung verschickt werden. Auch dann sind sofortige Mahngebühren zulässig. Theoretisch befinden sich Entgeltforderungen nach 30 Tagen automatisch in Verzug. Als Verbraucher musst du in der Rechnung jedoch ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen werden, damit keine Mahnung mehr nötig ist.

Keine Mahngebühren bei unverschuldetem Ausbleiben der Zahlung

Gut zu wissen: Wenn du unverschuldet eine Rechnung nicht rechtzeitig begleichen kannst, beispielsweise wegen eines Krankenhausaufenthaltes, darf der Gläubiger keine Mahngebühren von dir verlangen, da kein Verzug eintritt. Wenn du die Zahlungsaufforderung in einem solchen Fall nicht rechtzeitig erhältst, empfehlen wir dir, dich an den Gläubiger zu wenden und ihm den Sachverhalt zu erklären – und nach der Klärung die offene Forderung umgehend zu begleichen. Sollte bereits ein Vollstreckungsbescheid vorliegen musst du beim Gericht einen Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ stellen. Diesem Brief solltest du dann einen Bescheid beilegen, wieso du die Mahnung nicht rechtzeitig erhalten hast – beispielsweise mit Hilfe eines ärztlichen Attests.

Wenn du ein Schreiben von einem Inkassobüro erhalten hast, erfährst du in unserem Artikel Inkassounternehmen: Neue Regeln ab 1. November was in einem Inkassoschreiben enthalten sein muss.