Der BGH hat im Prozess gegen die Drillisch Telecom das Sim-Kartenpfand und Gebühren für Handyrechnungen per Post für rechtswidrig erklärt.
Wie wir bereits in unserem Artikel „Gerichtsurteil: Handyrechnung per Post darf nichts kosten“ berichtet haben, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Drillisch Telecom kein Sim-Karten Pfand erheben darf. Das Unternehmen forderte nämlich, dass die Sim-Karte nach der Kündigung innerhalb von drei Wochen an das Unternehmen zurückgeschickt werden muss – solltest du das nicht tun, behielt Drillisch fast 30 Euro Pfand ein. Da Drillisch gegen das Urteil Revision eingelegt hat, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil (Az.: III ZR 32/14) erlassen.
BGH: Handyrechnungen per Post
Der BGH hat am 9. Oktober 2014 entschieden, dass Drillisch kein Geld für eine per Post verschickte Handyrechnung verlangen darf. Es sei nämlich vor allem im Interesse des Mobilfunkanbieters, dir die Rechnung zu stellen – nicht umgekehrt. Außerdem wirst du, wenn du keinen Internetzugang hast, durch die Kosten in Höhe von 1,50 Euro anderen Kunden gegenüber unangemessen benachteiligt – weil du einfach keine Möglichkeit hast, deine Rechnung über das Kundenportal im Internet abzurufen.
Drillisch: Sim-Kartenpfand ist unwirksam
Der BGH hat sich noch mit einem weiteren Punkt befasst: Er erklärte nämlich eine Klausel in den AGB der Drillisch Telecom als unwirksam, die besagt, dass der Mobilfunkbetreiber ein Sim-Kartenpfand von dir verlangen darf. In den AGB hieß es nämlich, dass Drillisch ein Pfand in Höhe von 29,65 Euro dafür erhebt, dass dir eine Sim-Karte überlassen wird. Wenn du diese nach Vertragsende nicht innerhalb von drei Wochen zurückschickst, behielt sich die Drillisch Telecom das Recht vor, den Betrag einzubehalten. Im Falle einer Rücksendung würdest du den Betrag jedoch zurückbekommen.
Der BGH hat jetzt entschieden, dass das Unternehmen ein derartiges Pfand nicht mal zum Schutz vor Datenschutzskandalen verlangen dürfe. Außerdem würdest du unangemessen benachteiligt, weil das Pfand zu hoch sei: Wenn du die Karte behältst, entsteht Drillisch nämlich kein Schaden, der einen Schadenersatz in dieser Höhe rechtfertigt. Die 30 Euro entsprechen, so der BGH, nicht einmal dem Materialwert der Sim-Karte.
Ob dich ein Mobilfunkanbieter verpflichten kann, die erhaltene Sim-Karte zurückzugeben, haben wir uns in folgendem Blogartikel angeschaut: Sim-Karte zurückschicken – Musst du das?
Urteil gegen Drillisch: Das raten wir dir
Es ist gut, dass der BGH gegen solche Klauseln vorgegangen ist: Denn so werden deine Rechte als Verbraucher gestärkt. Solltest du trotz des Urteils mit einer der genannten Forderungen der Drillisch Telecom konfrontiert werden, empfehlen wir dir: Lass dich nicht einschüchtern. Die Forderungen sind rechtswidrig. Wende dich im Zweifelsfall am besten an deine örtliche Verbraucherzentrale.