Pixelio-Urteil: Aus dem Leben eines Bloggers

Wir von Aboalarm bloggen sehr gerne für euch und versorgen euch mit Verbrauchertipps und wichtigen Nachrichten. Allerdings werden einem manchmal Steine in den Weg gelegt, wo man es gar nicht erwartet. Aus dem Leben eines Bloggers.

Um den Aboalarm-Blog und die einzelnen Artikel optisch schön darzustellen, verwenden wir natürlich Bilder, zu einem großen Teil vom Bildportal Pixelio. Doch da gibt es nun rechtlichen Ärger.

Was ist passiert?

Wer Bilder von Pixelio verwendet, muss bestimmte Nutzungsbedingungen befolgen: Der Name des Fotografen und Pixelio selbst müssen bei jedem Foto angegeben werden. Daran haben wir uns natürlich gehalten – und uns auf der sicheren Seite gesehen. Ein Urteil des Landgerichts Köln besagt jedoch nun, dass das nicht ausreicht. Warum? Weil ein Bild auch immer einzeln aufgerufen werden kann. Auf so einer Dateiseite ist es aber technisch nicht möglich, einen Schriftzug mit einer Copyright-Angabe einzufügen. Genau dagegen hat ein Fotograf geklagt und vom Landgericht Köln Recht bekommen.

Wieso ist das so problematisch?

Das Ganze hat einen technischen Hintergrund: Wenn man ein Bild in eine Webseite einfügt, wird automatisch eine Art „Unterseite“ (Alle Techniker mögen mir diese Laien-Bezeichnung verzeihen) erstellt, auf der nur die Bilddatei aufrufbar ist. Zu dieser Unterseite gelangt man, wenn man mit einem Rechtsklick das Bild einzeln aufruft. Auch in der Bildersuche von Suchmaschinen kann man sich das einzelne Bild ohne die Website, in die es eingefügt wurde, ansehen. Das Problem ist: Rein technisch ist es nicht möglich, so einer Seite einen Schriftzug mit einer Copyright-Angabe hinzuzufügen.

Warum dann nicht einfach den Hinweis direkt ins Bild einfügen? Das wäre die naheliegende Lösung, doch auch hier gibt es einen Haken. Wer Bilder von Pixelio nutzt, hat in den meisten Fällen nur ein eingeschränktes Recht, das Bild zu bearbeiten. Das Hinzufügen eines Copyright-Hinweises wäre ein solche Bearbeitung und nicht erlaubt. Mal abgesehen davon, dass es nicht besonders schön aussieht und ein Riesenaufwand wäre, alle Bilder zu bearbeiten.

Das heißt im Umkehrschluss: Entweder werden wir abgemahnt, weil wir das Bild nicht verändern und keinen Copyright-Hinweis auf der Unterseite haben – oder wir fügen den Hinweis hinzu und werden abgemahnt, weil wir das Bild verändert haben! Da beißt sich die Katze in den Schwanz!

Mehr rechtliche Infos sind Nachzulesen im Blog des Rechtsanwalts Holger Loos:

Achtung! LG Köln verlangt Urheberrechtsvermerk im Bild

LK Köln und die Reaktion von Pixelio

Und jetzt?

Auch wenn gegen das Urteil Berufung eingelegt werden wird und der Rechtsstreit noch nicht vorbei ist, haben wir von Aboalarm uns entschlossen, keine Bilder von Pixelio mehr zu verwenden und auf andere Bildportale umzusteigen. Der Hauptgrund ist, dass wir uns vor teuren Abmahnungen schützen wollen. Das bedeutet allerdings einen Haufen Arbeit für uns, da wir die Bilder, die wir bereits auf der Seite haben, austauschen müssen. Deshalb, liebe Leser, wundert euch in den nächsten Wochen nicht, wenn das passende Bild fehlt und etwas einmal nicht so gut aussieht, wie ihr es gewohnt seid!

Unsere Meinung

Es ist natürlich wichtig, die Urheberrechte in Deutschland einzuhalten, gar keine Frage. Aber manchmal wird es einem schon extra schwer gemacht. Wir (und viele andere Blogger und Seitenbetreiber) haben uns an die Nutzungsbedingungen gehalten und werden nun indirekt abgestraft. Das Urteil des Landgerichts Köln verlangt etwas von uns, was technisch gar nicht möglich ist. Auch wenn Pixelio seine Nutzungsbedingungen wie angekündigt abändert, gibt es keine Rechtssicherheit, dass die Änderungen auch im Nachhinein für alle Bilder gelten. Das Landgericht Köln hat aus unserer Sicht eine weltfremde und nicht zeitgemäße Entscheidung getroffen.

Bild: Pixabay