Erneut macht eDates auf sich aufmerksam und das nicht im positiven Sinne. Trotz Gerichtsurteil werden Kündigungen noch immer nicht akzeptiert.
Bereits seit längerem berichten wir immer wieder über die Kündigungsbedingungen von eDates. Zunächst ging es um die besonders strengen Formvorschriften der Kündigung: Diese muss laut AGB schriftlich sein und viele zusätzlichen Angaben enthalten, wie in unserem Blogbeitrag eDates kündigen: Schlechtes Urteil im Aboalarm-Check beschrieben ist. Daraufhin meldeten sich viele Leser und Aboalarm-Nutzer bei uns, die von ihren Problemen mit eDates berichteten.
Das Treiben von eDates beobachten wir nun schon seit etwa einem Jahr und konnten keinerlei Besserung feststellen. Und das trotz zahlreicher Gerichtsurteile, die sich gegen die Kündigungsbedingungen richten.
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Zahlreiche Gerichtsurteile sprechen gegen eDates
Wir fragen uns, was noch passieren muss, damit eDates endlich einlenkt. Denn bereits seit 2013 gibt es einige Gerichtsurteile, die solche Kündigungsklauseln, wie sie eDates verwendet, verbieten. Selbst ein Urteil, welches ein Aboalarm-Kunde mit unserer Unterstützung direkt gegen eDates erwirkt hat, scheint keine Wirkung zu zeigen. Hier die Zusammenfassung aus über einem Jahr Streit mit eDates.
April 2013: VZBV klagt gegen Elitepartner
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat bereits im April letzten Jahres erfolgreich gegen das Online-Datingportal Elitepartner geklagt. In diesem Fall ging es um insgesamt 6 strittige Klauseln, die die Verbraucher unangemessen benachteiligten. Eine beanstandete Klausel bezog sich auf die Kündigungsbedingungen, die wiederum eine schriftliche Kündigung per Brief oder Fax vorsahen. Die Richter des Landgerichts Hamburg sahen die Kündigungsklausel als unwirksam an, da sie sie Anforderungen an eine Kündigung nicht transparent genug darstellte und die Verbraucher unangemessen benachteiligte. (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.04.2013, 312 O 412/12) Bereits dieses Urteil hätte auch für eDates Anlass sein können, sich die eigenen AGB-Klauseln genauer anzusehen und sie zu überarbeiten. Doch dies geschah bis zum Ende des Jahres 2013 nicht, weshalb der VZBV auch gegen eDates Klage einreichte.
Dezember 2013: Erfolgreiche Klage des VZBV gegen eDates
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte im Februar 2014 gegen die Betreiberin von eDates, die Be Beauty GmbH geklagt. Grund waren die unangemessen schweren Kündigungsbedingungen für einen Vertrag, der vorher online abgeschlossen wurde. Das Landgericht München I sah sowohl in der erforderlichen Schriftform als auch in den vielen Zusatzangaben, die Be Beauty für eine Kündigung verlangt, eine unangemessene Benachteiligung für die Verbraucher (Urteil des Landgerichts München I vom 30.01.2014 – 12 O 18571/13). Auch dieses Urteil hat eDates und die Betreiberin Be Beauty nicht weiter beeindruckt. Im März hat die Be Beauty GmbH gegen das Urteil Berufung eingelegt und damit eine Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München gefordert.
März 2013: Aboalarm setzt Kündigungsbeendingungen durch
Da unsere Nutzer immer wieder Probleme hatten, da eDates die über Aboalarm versendeten Kündigungsschreiben nicht akzeptierte, haben wir unseren Anwalt Holger Loos eingeschaltet, der die Beendigung der Verträge durchsetzen sollte. Holger Loos beanstandete die strenge Schriftformerfordernis der Kündigung und stellte zudem fest, dass diese eine sogenannte überraschende Klausel sei, die in großer Diskrepanz zum einfachen Vertragsabschluss, der online erfolgt, steht. Nachdem die Klage eingereicht wurde, kam es in allen Fällen zu einer Einigung mit eDates, ohne dass ein Verfahren notwendig gewesen ist. Unser Anwalt konnte somit die Beendigung der Verträge aller Aboalarm-Kunden durchsetzen.
Juli 2014: Aboalarm-Nutzer klagt erfolgreich gegen eDates
Auch nach der erfolgreichen Beendigung der Verträge akzeptierte eDates die über Aboalarm versendeten Kündigungen wieder nicht. Erneut schalteten wir unseren Anwalt ein, der Klage beim Amtsgericht München einreichte und gewann. Auch dieses Mal ging es um die AGB-Klausel, die die Schriftform der Kündigung vorsah. Das Amtsgericht stellte fest, dass die Klausel gegen „Treu und Glaube“ verstoße. Die Begründung war erneut der einfache Vertragsschluss mit wenigen Klicks, der einer schriftlichen Kündigung mit vielen erforderlichen Zusatzangaben entgegen steht. Das Gericht sah keinen besonderen Grund für diese strenge Formerfordernis bei der Kündigung und legte fest, dass ein Vertrag, der online geschlossen werden kann auch online kündbar sein muss. Das Urteil war ein großer Erfolg für die Aboalarm-Nutzer und den Verbraucherschutz. Dennoch passierte auf Seiten von eDates nichts und das obwohl das Urteil bereits rechtskräftig ist.
September 2014: Was muss noch geschehen?
Erst vor wenigen Tagen meldete sich erneut ein Nutzer bei uns, der uns mitteilte, dass eDates seine über Aboalarm versendete Kündigung nicht akzeptiere. Auch in den AGB von eDates findet sich nach wie vor die bereits mehrfach strittige Klausel: „Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.“
Wir fragen uns, was noch geschehen muss, damit eDates endlich einlenkt und verbraucherfreundliche Kündigungsbedingungen in den AGB festhält. Nach wie vor sind wir der Meinung, dass die strengen Formerfordernisse nur dazu dienen, die zahlenden Mitglieder möglichst lange bei dem Online-Dienst zu halten.
Solltest du auch Probleme mit deiner Kündigung bei eDates haben, kannst du dich jederzeit an info@aboalarm.de wenden. Sollte sich endlich etwas an den Kündigungsbedingungen bei eDates ändern, erfährst du es hier im Blog.
Übrigens:
Update (7.7.2015):
Gestern hat der Betreiber die Faxnummer von der Dating-Webseite entfernt und nimmt keine Faxe mehr an. Daher haben wir die Faxnummer von unserer Seite genommen. Du kannst natürlich weiterhin unser Kündigungsschreiben verwenden: Drucke es an deinem Computer aus und verschicke es per Brief an den Anbieter.
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