Die 11 wichtigsten Irrtümer im Arbeitsrecht

Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich sein! Wer krank ist, muss auch im Bett liegen! Wir sind 11 Irrtümern im Arbeitsrecht auf den Grund gegangen.

Kennst du die richtige Antwort auf die Fragen der 11 wichtigsten Irrtümer im Arbeitsrecht? Wir haben sie für dich zusammengefasst und richtiggestellt. So kannst du bei Zweifeln deine Rechte besser vertreten.

Du interessierst dich auch für Irrtümer bei Verträgen oder Irrtümer im Mietrecht? Auch zu diesen Themen gibt es bereits Blogbeiträge bei uns.

1. Irrtümer im Arbeitsrecht: Arbeitsverträge müssen schriftlich sein

Das stimmt so nicht. Zwar ist es ratsam die Details über Tätigkeiten und Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, um sie bei einem Streit beweisen zu können, doch gültig sind auch mündlich geschlossene Arbeitsverträge. Das erklärt der Jura-Professor Matthias Jacobs bei Welt Online.

2. Irrtümer im Arbeitsrecht: Wenn keine Probezeit vereinbart ist, habe ich sofort Kündigungsschutz

Nein, denn das Gesetz legt fest, dass der Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten greift, wie wir im Blog bereits berichteten.  Abhilfe lässt sich nur durch eine entsprechende Zusatzregelung im Arbeitsvertrag schaffen.

3. Irrtümer im Arbeitsrecht: Vor einer Kündigung bekomme ich drei Abmahnungen

Wie viele Abmahnungen tatsächlich für eine Kündigung notwendig sind, ist nicht genau festgelegt. Allerdings sollte der Mitarbeiter durch eine erste Abmahnung eine Gelegenheit erhalten, sein Verhalten zu ändern.

4. Irrtümer im Arbeitsrecht: Wer gekündigt wurde, hat Recht auf eine Abfindung

Nein, einen Anspruch auf Abfindung hast du leider nicht.

5. Irrtümer im Arbeitsrecht: Das Arbeitszeugnis darf nur positive Formulierungen enthalten

Das stimmt so nicht. Zwar wurde durch Gerichtsurteile festgelegt, dass ein Arbeitszeugnis immer wohlwollend formuliert werden muss, aber gleichzeitig muss es auch der Wahrheit entsprechen. Kommst du also laufend zu spät und zeigst kein Engagement, darf sich das im Arbeitszeugnis durchaus wiederspiegeln.

6. Irrtümer im Arbeitsrecht: Gegen eine Kündigung kann ich jederzeit klagen

Nein, laut §4 KSchG musst du innerhalb von drei Wochen Klage auf Feststellung vor dem Arbeitsgericht einreichen. Verpasst du diese Frist, gilt die Kündigung als akzeptiert.

7. Irrtümer im Arbeitsrecht: Bei Krankheit muss ich nach drei Tagen ein Attest bringen

Das stimmt nicht unbedingt, denn im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung kann etwas anderes geregelt sein, gibt Rechtsanwältin Stefanie Goj bei derwesten.de zu bedenken. Informiere dich also am besten am Anfang deiner Tätigkeit aber spätestens am ersten Tag der Krankheit über die Regelungen in deinem Unternehmen.

8. Irrtümer im Arbeitsrecht: Wer krankgemeldet ist, muss zu Hause bleiben

Nein, du darfst nur nichts tun, was deine Genesung gefährdet. Was genau dazu gehört hängt vor allem von der Art deiner Krankheit ab. Mit gebrochenem Arm darfst du beispielsweise auch ins Kino gehen, mit einer Grippe ist dies jedoch schwerer zu rechtfertigen.

9. Irrtümer im Arbeitsrecht: Der Chef bestimmt über die Urlaubsplanung

Nicht ganz. Grundsätzlich muss der Chef deine Wünsche bei der Urlaubsplanung berücksichtigen. Genauso aber auch die aller anderen. So kann es sein, dass ein Familienvater den Urlaub während der Schulferien genehmigt bekommt, du jedoch nicht. Auch darf der Chef bei dringenden internen Gründen dem Wunsch widersprechen.

10. Irrtümer im Arbeitsrecht: Mündliche Kündigungen sind gültig

Nein. Kündigungen müssen laut §623 BGB immer schriftlich ausgesprochen werden.

11. Irrtümer im Arbeitsrecht: Ich darf während der Arbeitszeit private E-Mails lesen und Telefonate führen

Grundsätzlich gilt: während der Arbeitszeit sind private E-Mails, Telefonate, SMS und so weiter verboten. Allerdings sind die Regelungen in der Praxis von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Informiere dich also vorher über die übliche Regelung.

Jetzt Arbeitsvertrag als Arbeitgeber kündigen Jetzt Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer kündigen

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich bei unseren Angaben um redaktionelle Inhalte zum Zwecke der Information handelt, die keine im Einzelfall geltenden Vertragskonditionen oder ähnliches darstellen. Hierfür solltest du die vereinbarten Vertragskonditionen und den genauen Vertragstext deines Anbieters einsehen, da wir diese Details nicht tagesaktuell prüfen können.