Wer über den Kündigungsschutz gut informiert ist, erkennt eine unwirksame Kündigung. Was genau das Kündigungsschutzgesetz ist, fassen wir hier zusammen.
Für Arbeitnehmer in Betrieben mit regelmäßig mehr als 10 Beschäftigten gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das Arbeitsverhältnis muss aber seit mindestens sechs Monaten bestehen.
Unterliegt der Betrieb dem allgemeinen Kündigungsschutz, dann ist eine Kündigung nur dann wirksam, wenn Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder dringende betriebliche Erfordernisse eine Kündigung rechtfertigen.
Personenbedingte Gründe
Mit personenbedingten Kündigungsgründen meint man persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten, die das Arbeitsverhältnis erheblich belasten und nicht durch andere Beschäftigungsmöglichkeiten in dem Betrieb aufgefangen werden können.
Der am häufigsten auftretende Fall ist die Erkrankung des Arbeitnehmers. Ist er lang andauernd erkrankt, darf der Arbeitgeber kündigen, wenn eine Besserung nicht absehbar ist und der Betriebsablauf durch die Erkrankung erheblich gestört ist.
Wenn der Arbeitnehmer mehr als sechs Wochen pro Jahr krank ist, kann er entlassen werden.
Verhaltensbedingte Kündigung
Wenn das Verhalten des Arbeitnehmers nicht den vertraglich vereinbarten Normen entspricht, kann dies ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung sein.
Hierunter fallen Fälle wie Arbeitsverweigerung oder unentschuldigtes Fernbleiben (auch Unpünktlichkeit), Störung des Betriebsfriedens, Beleidigungen oder (sexuelle) Belästigungen.
Wichtig: Ein einmaliger Verstoß reicht in der Regel nicht. Dem Arbeitnehmer muss mindestens einmal eine einschlägige Abmahnung erteilt worden sein. Besonders schwere Verfehlungen können jedoch auch ohne Abmahnung eine fristlose Entlassung rechtfertigen.
Betriebsbedingte Gründe
Eine Kündigung wegen „dringender betrieblicher Erfordernisse“ kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitsplatz etwa durch betriebliche Umstrukturierungen weggefallen ist.
Da der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Kündigung beweisen muss, verlangen die Arbeitsgericht von ihm im Kündigungsschutzprozess genaue Angaben darüber, welche Umstände sich auf welche Weise auf den jeweiligen Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers ausgewirkt haben. Es wird auch überprüft, ob und warum es nicht einen anderen Arbeitnehmer in dem Betrieb gibt, den die Kündigung weniger hart trifft.
Angesichts dieser hohen Anforderungen muss eine Kündigung gut überlegt und sorgfältig vorbereitet sein.
Die Meinung, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr in das aktuelle Betriebskonzept passe, reicht nicht aus, eine Kündigung zu rechtfertigen.
Abfindung
Eine Abfindung kann nicht erst im Kündigungsschutzprozess, sondern bereits außergerichtlich vor oder nach Ausspruch einer Kündigung vereinbart werden. Als Arbeitnehmer musst du aber darauf achten, dass eine Aufhebung des Arbeitsvertrags gegen Zahlung einer Abfindung nicht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug von zwölf Wochen zur Folge hat.
Die Höhe der Abfindung ist verhandelbar. In Kündigungsschutzprozessen gilt als Berechnungsbasis häufig ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Wird eine Abfindung vereinbart, so wird sie erst am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zur Auszahlung fällig. In der Regel wird ein Bruttobetrag vereinbart. Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, die auf die Abfindung entfallende Lohnsteuer abzuziehen und an das Finanzamt, wie beim normalen Gehalt, abzuführen. Sozialversicherungsbeiträge entstehen nicht.
Text von Rechtsanwalt Dr. Dirk Bischoff, Offenburg, leicht gekürzt von Aboalarm