Resturlaub kann aus betrieblichen und privaten Gründen auch noch im Folgejahr genommen werden. Wir erklären dir deine Rechte.
Der Resturlaub ist im Arbeitsrecht klar geregelt. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) musst du deinen Urlaub prinzipiell in dem Jahr nehmen, in dem er dir gewährt wurde. Sollte es aus betrieblichen oder privaten Gründen jedoch nicht möglich sein, deinen Urlaub in diesem Jahr zu nehmen, kannst du deine Resturlaubstage auch auf das Folgejahr übertragen. Wir sagen dir worauf du achten musst.
Resturlaub: Betriebliche und private Gründe
Ein betrieblicher Grund kann beispielsweise sein, dass dein Arbeitgeber dir eine Urlaubssperre auferlegt, weil viele Aufträge zu erledigen sind. Ein möglicher privater Grund, der dich berechtigt deinen Resturlaub in das Folgejahr mitzunehmen, ist eine Krankheit: Wenn du deinen Urlaub im Dezember nehmen wolltest, dann jedoch krank wirst, zählen deine Krankentage nicht als Urlaubstage. Mehr dazu kannst du in unserem Artikel Krankmeldung – das musst du beachten nachlesen.
Resturlaub: Verfällt er?
Wenn du deinen Resturlaub in das neue Jahr mitnimmst, musst du ihn laut § 7 Abs. 3 BUrlG innerhalb der ersten drei Monate nehmen. Du bist verpflichtet, deinen Resturlaub bis spätestens 31. März des Folgejahres zu nehmen – wenn du das nicht tust, kann es sein, dass dein Resturlaub verfällt. Du kannst mit deinem Chef zwar betriebsintern eine andere Regelung treffen – einen gesetzlichen Anspruch auf deinen Resturlaub hast du nach diesem Stichtag jedoch nicht mehr. Solltest du dich mit deinem Chef intern auf eine andere Regelung einigen, empfehlen wir dir jedoch, das schriftlich zu vereinbaren. Denn so hast du später einen Nachweis, dass diese Einigung tatsächlich getroffen wurde.
Resturlaub bei Kündigung
Prinzipiell kannst du dir deinen Resturlaub nicht auszahlen lassen – es sei denn, du kannst ihn wegen einer Kündigung nicht mehr nehmen. Mehr dazu erfährst du in unserem Artikel Urlaubsanspruch nach Kündigung – das musst du wissen.
Die Regelung, dass du deinen Resturlaub auch in das Folgejahr mitnehmen kannst, falls du ihn aus privaten oder betrieblichen Gründen nicht nehmen konntest, stärkt deine Rechte als Arbeitnehmer. Denn so wird verhindert, dass dein Urlaubsanspruch unverschuldet verfällt. Allerdings solltest du unbedingt daran denken, deinen Resturlaub im Folgejahr rechtzeitig zu beantragen und zu nehmen: Wenn du deinen Chef erst gegen Ende März darauf ansprichst, dass du ab morgen eine Woche Urlaub benötigst, kann es sein, dass er dir dies so kurzfristig nicht gewähren kann.