Urlaubsanspruch nach Kündigung – das musst du wissen

Was passiert mit deinem Urlaubsanspruch nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses? aboalarm erklärt dir deine Rechte.

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, fragen sich viele, was mit den Urlaubstagen geschieht, die einem bis zum Ende des Vertrags noch zustehen. Verfallen diese, werden sie auf die noch verbleibende Zeit heruntergerechnet oder ausbezahlt? Aboalarm erklärt dir die verschiedenen Möglichkeiten für den Urlaubsanspruch nach Kündigung.

Urlaubsanspruch nach Kündigung – gesetzliche Regelung

Zunächst einmal ist entscheidend, ob die Kündigung bis einschließlich 30. Juni des laufenden Jahres erfolgt ist, oder danach.

Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor oder am 30. Juni hast du als Arbeitnehmer jeden Monat einen Anspruch auf ein Zwölftel des vereinbarten Jahresurlaubs (§ 5 Abs. 1 lit. c, BUrlG). Besteht das Arbeitsverhältnis also beispielsweise noch bis 30. Mai und ist der Jahresurlaub auf 30 Tage festgesetzt, so ergeben sich 13 Urlaubstage: 5 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage= 12,5 wobei ab 0,5 zu einem vollen Tag aufgerundet wird.

Scheidest du nach dem 30. Juni aus dem Unternehmen aus, gelten wiederum andere Regelungen, sofern du am 1. Januar bereits dort gearbeitet hast. In diesem Fall hast du Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Dieser beträgt, wie in §3 des Bundesurlaubsgesetzes geregelt, 24 Werktage, wobei der Samstag im Gesetz als Werktag gilt. Bei einer üblichen 5-Tage-Woche ergibt sich daraus ein Urlaubsanspruch von 20 Werktagen.

Urlaubsanspruch nach Kündigung – Regelungen im Arbeitsvertrag

Ist im Arbeitsvertrag etwas anderes als der gesetzliche Mindesturlaub geregelt, hast du bei einer Kündigung nach dem 30. Juni Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Sind beispielsweise 30 Tage ausgemacht, so hast du Anspruch auf die vollen 30 Tage Urlaub.

Jedoch gibt es auch hier eine Ausnahme, die sogenannte „pro rata temporis„-Regelung. Diese könnte im Arbeitsvertrag so formuliert sein: „Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.“

Kurz gesagt, wird also der Urlaub so berechnet, wie bei einem Ausscheiden vor dem 30. Juni, nur mit dem Unterschied, dass dabei der gesetzliche Mindesturlaub nicht unterschritten werden darf.

Urlaubsanspruch nach Kündigung – Auszahlen lassen

Ist es aus wichtigen Gründen nicht möglich, dass du deinen Resturlaub vor Ende deiner Arbeitszeit nimmst, so kannst du dir die ausstehenden Urlaubstage ausbezahlen lassen (§ 7 Absatz 4 BUrlG). Mögliche Gründe sind beispielsweise eine sehr starke Auslastung des Betriebs oder ein hoher Krankenstand, die dein Fehlen unmöglich machen. Die Zahlungen, die dir dann für den Resturlaub noch zustehen, ermittelst du wie folgt:

Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate / Anzahl der Arbeitstage x Anzahl der Urlaubstage = Abgeltungsanspruch

Teile deinem Arbeitgeber am Besten bereits mit der Kündigung schriftlich mit, dass er dir mit dem letzten Gehalt auch die Urlaubsabgeltung überweisen soll.

Mehr Informationen zur Kündigung deines Arbeitsvertrags findest du auf aboalarm:

Kündigung des Arbeitsvertrags durch Arbeitnehmer
Kündigung des Arbeitsvertrags durch Arbeitgeber

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