Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) legt fest, Arbeitnehmer können auch nach einer Kündigung Anspruch auf Weihnachtsgeld haben.

Geklagt hatte in diesem Fall ein Arbeitnehmer, der regelmäßig Weihnachtsgeld bekam und zum 30.9. aus dem Unternehmen ausschied. Er bekam vom BAG Recht und erhielt das Weihnachtsgeld anteilig für die 9 Monate, die er im laufenden Jahr noch im Unternehmen tätig war.

Weihnachtsgeld nach Kündigung: nur unter bestimmten Voraussetzungen

Für die Feststellung, ob du auch nach einer Kündigung Anspruch auf Weihnachtsgeld hast, ist es zunächst entscheidend, aus welchem Grund das Weihnachtsgeld bisher gezahlt wurde. Ein Grund kann die Betriebstreue sein, also eine Art Zahlung für die Treue der Mitarbeiter, ein weiterer Grund wäre beispielsweise eine Belohnung für die während des Jahres geleistete Arbeit. Bei einem Streit um das Weihnachtsgeld liegt die Entscheidung, welcher Grund vorliegt, oft im Ermessen der Richter, sofern der Arbeitsgeber die Zahlung nicht genau begründet hat.

Im oben genannten Urteil geht das Gericht davon aus, dass es sich bei Weihnachtsgeldzahlungen in der Regel um eine Mischung aus den beiden genannten Gründen handelt (sogenannter Mischcharakter). Daher haben auch Arbeitnehmer, die im Laufe des Jahres ausscheiden, ein Recht auf anteiliges Weihnachtsgeld. Der Zusatz des Arbeitnehmers, das Weihnachtsgeld stünde nur Mitarbeitern zu, die zum 31.12. noch einen laufenden Vertrag haben wurde vom Gericht als unwirksam angesehen.

Weihnachtsgeld: Kein automatischer Anspruch

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes durch den Arbeitgeber. Denn die Zahlung ist eine freiwillige Zuwendung des Chefs an seine Mitarbeiter. Doch wie immer gibt es auch hier Ausnahmen.

Zum einen kann die Zahlung von Weihnachtsgeld im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart worden sein. Zum anderen könnte sich ein Anspruch aus der sogenannten „betrieblichen Übung“ ergeben. Zahlt ein Arbeitgeber in drei Jahren hintereinander Weihnachtsgeld, ohne darauf hinzuweisen, dass es eine einmalige Zahlung ist, gilt dies als betriebliche Übung. Das heißt, die Arbeitnehmer können auf die Zahlung vertrauen und sie dementsprechend auch einfordern.