WG-Mietvertrag kündigen – das musst du wissen

Wer in einer WG oder mit seinem Partner zusammenwohnt, muss einige Dinge beachten, wenn er den WG-Mietvertrag kündigen will. Aboalarm erklärt wie´s geht.

Gerade für Studenten oder Berufseinsteiger ist eine Wohngemeinschaft oft die ideale Lösung, um mit dem (noch) spärlichen Gehalt eine Bleibe zu finden. Doch beim Abschluss eines WG-Mietvertrags gibt es einige Fallstricke, die es zu vermeiden gilt. Ansonsten kann sich die spätere Kündigung zu einem echten Problem entwickeln. Übrigens, alles, was für den WG-Vertrag gilt, gilt auch für den gemeinsamen Mietvertrag bei unverheirateten Paaren.

WG-Mietvertrag kündigen – Vorbereitung bereits bei Vertragsschluss

Für dich wichtig zu wissen ist: Unterschreibt nur ein Mieter der künftigen Wohngemeinschaft den Mietvertrag, so ist dieser automatisch Hauptmieter. Die anderen WG-Mitglieder sind damit automatisch Untermieter. In diesem Fall ist der Hauptmieter alleiniger Ansprechpartner für den Vermieter, er kann Vereinbarungen alleine treffen  und im Zweifel auch den Mietvertrag kündigen.

Unterschreiben hingegen alle WG-Mitglieder den Vertrag, so sind auch alle Hauptmieter der Wohnung und können nur gemeinschaftlich entscheiden. Viele wissen nicht, dass sie mit der gemeinschaftlichen Unterzeichnung des Mietvertrags automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen. Das bedeutet unter anderem, dass Beschlüsse nur gemeinsam und einstimmig durchgesetzt werden können.

WG-Mietvertrag kündigen – als Hauptmieter oder Untermieter

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Wollt ihr alle den WG-Mietvertrag kündigen, müsst ihr auch alle die Kündigung unterschreiben. Des Weiteren gilt die übliche Kündigungsfrist und –form für Mietverträge.

Bist du alleiniger Hauptmieter so musst du sowohl deinen Untermietern kündigen als auch dem Vermieter. Die Kündigung der Untermieter kann ohne Angabe von Gründen geschehen, wenn du dich auf das Sonderkündigungsrecht (§573 a BGB) beziehst.  In diesem Fall verlängert sich die Kündigungsfrist jedoch von den üblichen drei Monaten auf sechs Monate.  Etwas anderes gilt, wenn du ein möbliertes Zimmer vermietet hast. Hier reicht es, wenn du die Kündigung bis zum 15. eines Monats aussprichst um sie bereits zum Ende des Monats wirksam zu machen (§549 in Verbindung mit §573c BGB).

Für die Kündigung gegenüber dem Vermieter gelten hingegen die regulären Vorschriften zu Kündigungsform und –frist.

Willst du, als einer von mehreren Hauptmietern, aus dem Mietvertrag deiner Wohngemeinschaft raus, so brauchst du die Zustimmung von deinem Vermieter und deinen Mit-Mietern (am besten schriftlich). Weigert sich die verbleibende WG, so kannst du diese auf sogenannte „Auseinandersetzung der Gesellschaft“ verklagen. Ein Verfahren, dass jedoch aufgrund des Zeitaufwands möglichst zu vermeiden ist.

Verlässt du die Wohnung, ohne dir die Zustimmung aller Beteiligten einzuholen, trägst du weiterhin alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis. Auch ein Austausch von Mietern, der bei Wohngemeinschaften durchaus üblich ist, bedarf der Zustimmung der verbleibenden Mieter und des Vermieters. Der Vermieter ist rechtlich nicht verpflichtet, diesem Austausch von Mietern zuzustimmen, außer natürlich, im Mietvertrag wurde dies bereits festgehalten.

WG-Mietvertrag kündigen – Regeln im Vertrag vereinfachen die Kündigung

Die oben genannten Vorgehensweisen beziehen sich immer auf den Fall, dass im Mietvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

Willst du im Falle einer Kündigung den Prozess erleichtern, so hilft dir zum einen, im Mietvertrag festzuhalten, dass die Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet wurde. Dies sichert die Möglichkeit, dass einzelne Mieter ausziehen und durch neue ersetzt werden können. Um ganz sicher zu gehen könnt ihr außerdem noch festhalten, dass der Auszug eines Mieters nicht zur Folge hat, dass das Mietverhältnis aufgelöst wird, sondern mit den verbleibenden Mietern fortgesetzt wird. Natürlich muss der Vermieter in jedem Fall darüber informiert werden. Vergesst ihr diesen Teil, so kann der Vermieter sich quer stellen. Habt ihr diese Regelung im Vertrag nicht mit aufgenommen, so kann auch eine nachträgliche Vereinbarung mit dem Vermieter schriftlich festgehalten werden.

Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich bei unseren Angaben um redaktionelle Inhalte zum Zwecke der Information handelt, die keine im Einzelfall geltenden Vertragskonditionen oder ähnliches darstellen. Hierfür solltest du die vereinbarten Vertragskonditionen und den genauen Vertragstext deines Anbieters einsehen, da wir diese Details nicht tagesaktuell prüfen können.