Urteil gegen eDates: Kläger kann über 3.500 Euro zurückfordern

Urteil gegen eDates wegen arglistiger Täuschung: Nach dem Probe-Abo verlängerte sich der Vertrag. Die Kosten waren aber nur in den AGB ersichtlich.

Rechtsanwalt Thomas Rader berichtet auf seiner Website über seinen jüngsten Erfolg gegen die Be Beauty GmbH, die unter anderem das Online-Dating-Portal eDates betreibt.

Auch wir haben bereits gegen eDates erfolgreich geklagt. Alles dazu kannst du in unseren Blogbeiträgen eDates Kündigung: aboalarm hilft bei Problemen und Erfolg für aboalarm: eDates-Kündigungsklausel unwirksam nachlesen.

Urteil gegen eDates: Der Fall

Der Mandant von RA Rader nahm 2012 ein Probe-Angebot auf der Website von eDates an, das 4,99 Euro für 2 Wochen kostete.

Lediglich im Kleingedruckten fand sich der Hinweis darauf, dass das Angebot ohne Kündigung in ein deutlich teureres 5-Wochen-Paket übergeht.

Der Mandant, der mit einer solchen Bestimmung nicht rechnete, merkte erst 2015, dass ihm regelmäßig 115,00 Euro für das 5-Wochen-Paket abgebucht wurde. Insgesamt zahlte er so 3.680,00 Euro an die Be Beauty GmbH.

Nachdem außergerichtliche Einigungen scheiterten, wurde der Fall nun im Februar 2016 vor dem Amtsgericht Landshut verhandelt. Das Gericht folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Rader, dass der Mandant arglistig getäuscht wurde. Das Problem war vor allem: Der endgültige Preis für das 5-Wochen-Paket war nur in den AGB ersichtlich, nicht im Kleingedruckten, welches unter dem Angebot stand. Damit nahm eDates bzw. die BeBeauty GmbH mindestens billigend in Kauf, dass der Kunden den hohen Preis, der 9 mal so hoch war wie der für das Test-Abo, nicht wahrnahm.

Dazu sagte das Gericht im Urteil: “Die Gestaltung des Angebots der Beklagten war insgesamt darauf angelegt, genau den beim Kläger ausgelösten Irrtum zu verursachen und stellt daher eine arglistige Täuschung im Sinne des Gesetzes dar”. (AG Landshut, Urteil vom 23.02.2016, 1 C 5/16)

Da das Gericht die Unwirksamkeit des Vertrages festgestellt hat, ist der Kunde nun berechtigt, seine seit 2012 berechneten Gebühren zurückzuverlangen.

Thomas Rader rät anderen Betroffenen in seinem Blogbeitrag: „Betroffene, die im streitgegenständlichen Zeitraum das 2 Wochen Angebot für edates.de der Be Beauty GmbH wahrgenommen haben und die im Folgenden regelmäßig 115,00 Euro an das Unternehmen zahlten, sollten es ernsthaft in Erwägung ziehen, die in den Jahren 2013 bis 2016 für edates.de geleisteten Mitgliedsbeiträge auf dem Klageweg von Frau Parockinger einzufordern.“

Gilt das Urteil auch für andere Kunden und Dating-Anbieter?

Wir haben für dich bei Rechtsanwalt Thomas Rader nachgefragt, was das Urteil gegen eDates denn nun für Kunden von eDates und Kunden anderer Online-Dating-Portale bedeutet.

Was bedeutet das Urteil nun für Verbraucher? Können sie sich generell wehren, wenn Sie Testabos bei Online-Dating-Portalen abgeschlossen haben, die sich danach in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft verwandeln?

eDates Urteil
© BillionPhotos.com – Fotolia.com

Eine erfolgreiche Verteidigung gegen Forderungen aus Test-Mitgliedschaften von Online-Dating-Portalen, die sich automatisch verlängern, hängt davon ab, ob die Dating-Portal-Betreiber sich im Rahmen des Erwerbs der Testmitgliedschaft an die gesetzlichen Bestimmungen hielten und insbesondere ihren Informationspflichten nachkamen. Jedem Entschluss, sich gegen eine Forderung zur Wehr zu setzen, hat eine Einzelfallentscheidung vorauszugehen, die nach einer Prüfung der Sach- und Rechtslage getroffen werden muss.

Sofern der Verbraucher sich nicht darüber bewusst ist, eine längerfristige Verpflichtung gegen ein erhebliches Entgelt eingegangen zu sein, stellt dies in vielen Fällen ein Indiz dafür dar, dass Informationspflichten nicht erfüllt wurden. Eine Regel gibt es diesbezüglich aber nicht und die Darstellung der Vertragsdauer, des Entgelts, einer etwaigen Vertragsverlängerung und das hierfür verlangte Entgelt sowie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung müssen in jedem einzelnen Fall anhand der gesetzlichen Vorschriften auf ihre Rechtsmäßigkeit hin überprüft werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass einige Seitenbetreiber Inhalt und Aufbau der Bestellseiten häufiger ändern und auch die Gesetzeslage stetigen Änderungen unterworfen ist.

Auch wenn es kein generelles Recht gibt, sich wie in 1. beschrieben zu wehren. Wann können es Verbraucher doch auf einen Versuch ankommen lassen?

Verbraucher, die meinen, auf Zahlung für Leistungen in Anspruch genommen zu werden, die sie nicht bestellt haben, sollten die Rechtmäßigkeit der Forderungen stets kritisch hinterfragen. Sofern eine Internetrecherche ergibt, dass zahlreiche andere Verbraucher sich ebenfalls zu Unrecht in Anspruch genommen fühlen, könnte dies einen Hinweis darauf darstellen, dass der jeweilige Anbieter seinen Informationspflichten nicht nachkommt oder sich in anderer Weise gesetzeswidrig verhält. In diesem Fall sollte – sofern eigene Bemühungen scheitern – eine anwaltliche Beratung / Vertretung in Betracht gezogen werden.

Das Urteil ist eine reine Einzelfallentscheidung und nicht auf andere Anbieter anwendbar oder?

Das Urteil stellt eine Einzelfallenscheidung dar, der aber zumindest eine Indizwirkung für gleichgelagerte Sachverhalte zukommt. Verbraucher, die eine Testmitgliedschaft bei dem gleichen Anbieter zu exakt den gleichen Bedingungen abgeschlossen haben, dürften von dem Urteil profitieren.

Eine Übertragung auf andere Anbieter verbietet sich. Hierzu trägt bei, dass die Gestaltung der Bestellseiten regelmäßig nicht identisch ist. Selbst eine Übertragung auf Sachverhalte betreffend die Be Beauty, denen eine abweichende Seitengestaltung zugrunde liegt, ist nicht möglich, da das Vorliegen eines Gesetzesverstoßes anhand der konkreten Umstände geprüft werden muss.

Ist trotzdem zu erwarten, dass sich die Geschäftspraktiken solcher Test-Abos nach diesem Urteil ändern? Oder bleibt als einziger Ausweg immer nur eine eigene Klage?

Das Urteil dürfte keine Auswirkungen auf unlautere Handlungen von Dating-Portal-Betreibern haben, da es sich – wie dargelegt – um eine Einzelfallentscheidung betreffend einen konkreten Sachverhalt handelt.

Unmittelbare Wirkung für eine Vielzahl von Fällen dürfte regelmäßig nur Abmahnungen der Dating-Portal-Anbieter – z.B. durch die Verbraucherzentralen oder den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) – zukommen oder, sofern die Anbieter auf die Abmahnung hin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, durch die die Anbieter konkret zum Unterlassen des beanstandeten Verhaltens verpflichtet werden. Verbraucher sollten neben einer anwaltlichen Beratung / Vertretung deshalb auch die Inkenntnissetzung der zuständigen Verbraucherzentrale in Erwägung ziehen, durch die gegebenenfalls eine Abmahnung ausgesprochen werden kann.

Haben Sie einen Rat an unsere Leser?

Abschließend sei jedem Verbraucher, der sich zu Unrecht auf Zahlung in Anspruch genommen sieht, geraten, eine anwaltliche Beratung / Vertretung in Betracht zu ziehen. Selbst wenn durch die anwaltliche Vertretung in manchen Sachverhalten kein ausdrücklicher Forderungsverzicht bewirkt werden kann, treiben einige Anbieter bei anwaltlichen vertretenen Verbrauchern die Forderungen nicht weiter bei und lassen diese „im Sande verlaufen“. Eine gerichtliche Inanspruchnahme dürfte bei offensichtlichen Gesetzesverstößen und entsprechend guter Argumentation der Kollegen die Ausnahme darstellen. Eine Klage stellt somit lediglich die „ultima ratio“ (das letzte mögliche Mittel Anm. d. Red.) dar.

Es kommt immer auf den Einzelfall an

Welche Online-Dating-Mitgliedschaft möchtest du kündigen?
Jetzt Anbieter auswählen
Auch wenn das Urteil gegen eDates bzw. die Be Beauty GmbH Mut macht, kommt es in solchen Fällen immer auf den Einzelfall an. Denn wie Thomas Rader beschreibt ändert sich die Angebotsgestaltung der Online-Dating Anbieter regelmäßig und somit muss immer wieder geprüft werden, was wo beschrieben war und was nicht.

Was kannst du tun?

Achte bei allen Angeboten im Internet immer auf das Kleingedruckte und auf automatische Verlängerungen. Schließe nichts ab, von dem du nicht den Preis und auch den darauf folgenden Preis kennst. Kündige rechtzeitig, wenn du das Angebot nicht mehr nutzen willst – richte dir dafür am besten schon bei Abschluss eine Erinnerung ein. Das geht übrigens ganz einfach in der aboalarm Vertragsverwaltung 🙂

Zum Thema Online-Dating haben wir inzwischen eine große Artikelsammlung. Hier findest du eine Auswahl von Artikeln, die dich auch interessieren könnten:

Ein Jahr Streit mit eDates – Keine Besserung in Sicht
eDates kündigen: Schlechtes Urteil im aboalarm-Check
Dateformore, Parwise und Co.: Warum wir die Kündigungsklauseln für ungültig halten
Online-Dating – der Trick mit dem Probe-Abo
Erfolg für aboalarm: eDates-Kündigungsklausel unwirksam

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich bei unseren Artikeln lediglich um redaktionelle Inhalte zum Zwecke der Information handelt, die keinerlei Rechtsberatung oder ähnliches darstellen.