Die HUK Coburg lehnt über unseren Service getätigte Kündigungen mit offensichtlich fadenscheinigen Begründungen ab. Eine inhaltlich ausreichende Stellungnahme fehlt bisher. Wir stellen den Nutzern nun rechtlichen Beistand zur Seite.
Der 30. November ist Stichtag für die Kündigung der meisten Kfz-Versicherungen. Naturgemäß ein Tag, an dem wir Hochsaison haben. Bei den Kfz-Versicherern gehen im Minutentakt Kündigungen ein, weil deren Kunden bessere Konditionen – eventuell bei anderen Anbietern – wollen. Klar, dass das vielen nicht schmeckt. Doch über die Vorgehensweise der HUK Coburg können wir nur den Kopf schütteln.
Zur Sachlage
Anfang Dezember erhielt unser Kundensupport mehrere Anfragen von Nutzern, gegenüber denen die HUK Coburg behauptet, die über uns durchgeführten Kündigungen wären nicht wirksam und die Verträge laufen daher wie gehabt weiter. Die Begründung fällt dabei jeweils ähnlich aus. Die HUK Coburg stört sich angeblich an der fehlenden Unterschrift beziehungsweise daran, dass die Kündigung angeblich nicht vom Versicherungsnehmer selbst ausgesprochen wurde. In diesem Falle würde eine Vollmacht benötigt. Aufgrund dessen werde die Kündigung nicht akzeptiert und der Vertrag laufe weiter. So steht es sinngemäß in den Schreiben, die uns vorliegen.
Dies wundert uns aus verschiedenen Gründen, aber insbesondere deswegen, weil die Kfz-Versicherung nicht zu verstehen scheint, dass die Kündigung keinesfalls von uns als Vertreter durchgeführt wird, sondern nur vom Versicherungsnehmer über uns abgewickelt wird. Als Absender ist der Kunde zu erkennen, der sich unter anderem durch die Versicherungsnummer identifiziert. Name, Adresse, Versicherungsnummer und Kennzeichen – all das reicht nicht als Identifikation des Versicherungsnehmers? Eine Logik können wir hier nicht erkennen. Daher haben wir unseren Partneranwalt Holger Loos, Fachanwalt für IT-Recht, eingeschaltet.
Die rechtliche Einschätzung
Natürlich kennen wir die individuellen Bedingungen nicht, die bei Vertragsschluss unserer Kunden vereinbart wurden. Dennoch bleibt festzuhalten, dass seit dem 01.10.16 gilt: „In den AGB darf für Kündigungen keine strengere Form als die Textform vereinbart werden. Der Textform ist bereits dann Genüge getan, wenn z. B. die Kündigung mittels E-Mail oder (Computer-)Fax erklärt wird. Eine eigenhändige Namensunterschrift ist bei der Textform also nicht notwendig. Eine strengere Form ist unwirksam,“ so Fachanwalt Holger Loos.
Nach geltendem Recht ist die Behauptung der HUK also nicht richtig. Insbesondere die Tatsache, dass auf mutmaßlich individuell getroffene Regelungen in den Schreiben an die Nutzer gar nicht eingegangen wird und die Kündigung über unseren Service einfach pauschal abgelehnt wird, lässt uns annehmen, dass es sich um eine illegale Masche handelt, um die Kunden rechtswidrig nicht aus dem Vertrag zu lassen. Ein Problem, das wir im Übrigen momentan ausschließlich bei der HUK Coburg haben und auch nicht bei allen HUK-Kündigungen, die über uns abgewickelt wurden.
Unsere weiteren Schritte
Am Donnerstag Nachmittag haben wir eine Anfrage an die HUK Coburg gestellt, mit der Bitte, schriftlich zu den Fällen Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung ist der Kfz-Versicherer bisher nicht ausreichend nachgekommen. Zudem haben wir den betroffenen Nutzern rechtlichen Beistand durch Holger Loos von der Kanzlei Loos zugesichert. Denn wir sind davon überzeugt, dass der Versicherer in diesem Fall rechtswidrig agiert.
Update 13.12.2017
Auf Bitte der HUK Coburg hin haben wir der Pressestelle beispielhaft 4 Fälle weitergeleitet, bei denen die Kündigung abgelehnt wurde. Auf diese Anfrage haben wir bisher keine Rückmeldung bekommen. Dennoch tut sich etwas auf Seiten der HUK. Wir haben von den ersten Nutzern die Rückmeldung erhalten, dass die HUK sich bei ihnen gemeldet hätte und die Kündigungen nun akzeptiert. Wir freuen uns sehr über diesen ersten Erfolg!
Update 21.12.2017
Zwar haben zwar bisher keine Rückmeldung auf unsere erneute Presseanfrage an die HUK Coburg erhalten; wenigstens scheint die HUK aber zumindest mit der versicherungsnahen Presse sprechen zu wollen.
Denn gegenüber dem Versicherungsboten hat sich nun Holger Brendel, Unternehmenssprecher der HUK, geäußert. Den Beitrag kannst du hier nachlesen.
Brendel sieht das Vorgehen der HUK als notwendig an, da man sich nicht sicher sein könne, ob jemand, der Versicherungsnummer und Kennzeichen kennt, auch wirklich der Versicherungsnehmer sei. Daher müssten sich Kunden beispielsweise bei Telefonaten immer noch über das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers legitimieren.
Das klingt ja sehr ehrenhaft, aber wir fragen uns da natürlich: Mal angenommen, jemand anderes hält es tatsächlich für notwendig, ohne mein Wissen meine Kfz-Versicherung zu kündigen, notiert sich dafür meine Versicherungsnummer – die er aus meinen Dokumenten heraussucht, weiß mein Kennzeichen auswendig oder hat sich auch dieses notiert – dieser jemand soll dann daran scheitern, mein Geburtsdatum zu kennen?
Aber gut, nehmen wir einfach an, die HUK wäre wirklich an der Sicherheit der Nutzer interessiert und wolle vermeiden, dass der Versicherungsnehmer aus Versehen ohne Versicherung Auto fährt. Da gäbe es die einfache Möglichkeit, beim Kunden nachzufragen, ob die Kündigung tatsächlich gewollt war. Wohlgemerkt: Nachfragen – und das auch immer mit dem Hinweis, dass die Kündigung natürlich in jedem Fall zum gewollten Zeitpunkt wirksam ist, wenn eine Legitimation nachgereicht wird.
Ein Vorgehen, welches wir von anderen Anbietern bereits kennen, wenn ein Nutzer beispielsweise vergessen hat, seine Kundennummer auf dem Schreiben zu ergänzen.
Die HUK Coburg hat aber keineswegs nachgefragt, sondern die Kündigung gegenüber unseren Nutzern einfach pauschal und ohne weitere Begründung unter Berufung auf die fehlende Unterschrift abgelehnt. Von einem Geburtsdatum war in der Kommunikation mit unseren Kunden nie die Rede.
Daher zweifeln wir doch stark an, dass es der HUK in diesem Fall um die Sicherheit der Kunden geht.
Noch mehr verwundert es uns, da der hinter der HUK stehende Konzern an anderer Stelle unsere Legitimation für völlig ausreichend hält – etwa wenn es um die Kündigung von Konkurrenzangeboten geht.