Mietminderung bei zu kleiner Wohnung

 

Sollte deine Wohnung kleiner sein, als im Mietvertrag angegeben, steht dir eine Mietminderung zu. Wir erklären dir, was es dabei zu beachten gibt.

Die Größe deiner Wohnung darf maximal zehn Prozent kleiner sein als mit dem Vermieter im Mietvertrag vereinbart. Das hat der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2004 vorgegeben (Az. VIII ZR 295/03). Zudem hast du auch das Recht, eine Rückerstattung für zu viel bezahlte Miete zu verlangen. Dieses Recht gilt selbst dann, wenn du erst Jahre nach deinem Einzug feststellst, dass deine Wohnung zu klein ist.

Mietminderung bei zu kleiner Wohnung: So viel Miete kannst du sparen

Die Zehn-Prozent-Grenze soll verhindern, dass ein Rechtsstreit wegen kleinsten Abweichungen entsteht. Wenn deine Wohnung aber deutlich kleiner ist, als im Mietvertrag vereinbart, steht dir ein Mietnachlass von einem Prozent für jedes Prozent Flächenabweichung zu.

Bezahlst du also beispielsweise 1000 Euro Miete inklusive Nebenkosten und die Wohnung ist nur 85 statt 100 Quadratmeter groß, musst du nur Miete in Höhe von 850 Euro bezahlen.

Mietminderung bei zu kleiner Wohnung: Rückzahlungsansprüche verjähren erst nach Bekanntwerden

Das Landgericht München hat im vergangenen Jahr entschieden, dass die Erstattungsansprüche nicht verjähren können, da Mieter nicht verpflichtet sind, die Größe der Wohnung nach Einzug zu überprüfen. In diesem Fall bemerkte der Mieter erst nachdem er bereits seit drei Jahren aus der Wohnung ausgezogen war, dass die Doppelhaushälfte, statt 185 Quadratmeter nur 158 Quadratmeter groß ist. Der Vermieter hat sich in diesem Prozess erfolglos auf die Verjährung der Mietrückzahlungen berufen. Denn das Gericht entschied, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren erst nach Bekanntwerden der tatsächlichen Größe – und nicht beim Einzug – beginnt. Letztlich bekam der Mieter Recht und 11.330 Euro Mietrückzahlungen zugesprochen.

So versuchen Vermieter Mietminderungen auszuschließen

In aktuellen Mietverträgen versuchen Vermieter das Risiko einer Mietkürzung zu umgehen, indem sie entweder gar keine Quadratmeterzahl angeben oder eine Klausel zur Wohnflächenangabe einfügen: „Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume.“ Dass diese Klausel wirksam ist, hat der Bundesgerichtshof 2010 entschieden (Az. VIII ZR 306/09).

Mietminderung bei zu kleiner Wohnung: Fazit

Bemerkst du , dass deine Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner als im Mietvertrag vereinbart ist, musst du weniger Miete bezahlen. Auch wenn du erst nach Jahren bemerkst, dass deine Wohnung zu klein ist, kannst du Ersatz für zu viel bezahlte Miete verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass in deinem Mitvertrag ist der oben genannte Satz nicht vorhanden ist. Ansonsten musst du mit der zu kleinen Wohnung leben. In jedem Fall empfiehlt es sich aber, die Wohnung vor Unterzeichnung des Mietvertrages auszumessen. Denn eine vorherige Anpassung ist in jedem Fall besser als ein Rechtsstreit im Nachhinein. Denn das Urteil bezieht sich nur auf den konkreten Einzelfall, was bedeutet, dass du im Zweifel auch selbst vor Gericht gehen musst. Nur deine Chancen werden durch das Urteil natürlich verbessert.

 

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