Mietvertrag kündigen mit Vollmacht

Wird ein Mietvertrag durch jemand anderen, als den Vertragspartner gekündigt, muss eine Vollmacht vorliegen. Lies hier, was beim Mietvertrag kündigen mit Vollmacht zu beachten ist.

Einen Mietvertrag kann man nur schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift kündigen. Doch wie sieht es aus, wenn ein Vertreter einer der Parteien die Kündigung ausspricht? Dann kann der Mietvertrag nur mit einer Vollmacht gekündigt werden. Erfahre hier alle wichtigen Infos zum Thema Mietvertrag kündigen mit Vollmacht.

Mietvertrag kündigen mit Vollmacht: Wer darf kündigen?

Kündigen dürfen grundsätzlich nur die Parteien des Mietvertrags. Also Mieter und Vermieter. Wenn eine der Parteien aus mehreren Personen besteht, wie bei der gemeinsamen Wohnung von Ehe- und Lebenspartnern oder bei Wohngemeinschaften, müssen in der Regel alle Mieter die Kündigung unterschreiben.

Wenn du mehr über die Kündigung des Mietvertrags bei Wohngemeinschaften wissen willst, haben wir dazu einen weiteren Blogbeitrag für dich.

Außerdem kann man den Mietvertrag auch mit einer Vollmacht kündigen. Durch diese kann sich jede der beiden Parteien bei einer Kündigung vertreten lassen. Doch beim Mietvertrag kündigen mit Vollmacht gilt es einige Dinge zu beachten.

Mietvertrag kündigen mit Vollmacht: Die Voraussetzungen

Wie du eine rechtssichere Vollmacht erstellst, wenn du einen Mietvertrag mit Vollmacht kündigen willst, haben wir bereits in einem anderen Blogartikel erklärt. Wie auf anwalt-im-netz.de verdeutlicht wird, ist dabei besonders wichtig, dass du der Kündigung das Original der Vollmacht oder eine notariell beglaubigte Kopie beilegst. Nicht extra beigelegt werden muss die Vollmacht, falls bereits vorher darüber informiert wurde, dass es einen Bevollmächtigten gibt. Ein typisches Beispiel hierfür wäre etwa, dass der Vermieter eine Firma mit der Verwaltung des Hauses beauftragt und die Mieter darüber informiert, dass diese Firma in Zukunft für ihn tätig ist und auch Kündigungen aussprechen und entgegennehmen darf.

Mietvertrag kündigen mit Vollmacht: Recht, die Kündigung zurückzuweisen

Wurdest du nicht darauf hingewiesen, dass ein anderer als der Vermieter zur Kündigung bevollmächtigt ist, oder liegt kein rechtskräftiger Nachweis der Vollmacht vor, so kannst du die Kündigung des Mietvertrags gemäß §174 BGB zurückweisen. Diese Erklärung musst du sofort nach Erhalt der Kündigung abgeben. Die Kündigung wird dadurch unwirksam. Wie an einem Beispiel auf Haufe.de dargestellt wird, lohnt es sich, auf die genaue Formulierung der Vollmacht zu achten. Es ist nämlich durchaus möglich, dass ein Bevollmächtigter zwar das Recht hat, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen, aber kein Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses besitzt.

Beim Mietvertrag kündigen mit Vollmacht gilt also für beide Seiten: Bei der Formulierung der Vollmacht besser zweimal hinsehen und alle Eventualitäten bedenken.

Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich bei unseren Angaben um redaktionelle Inhalte zum Zwecke der Information handelt, die keine im Einzelfall geltenden Vertragskonditionen oder ähnliches darstellen. Hierfür solltest du die vereinbarten Vertragskonditionen und den genauen Vertragstext deines Anbieters einsehen, da wir diese Details nicht tagesaktuell prüfen können.