Das Prinzip ist einfach: Wer ein Zimmer oder eine Wohnung frei hat, bietet es zur Untervermietung an Touristen an. Lies hier, welche Fallstricke lauern.
Airbnb, Wimdu und 9flats.com sind die bekanntesten Vermittlungsbörsen für private Zimmer oder Wohnungen an Touristen. Das Prinzip hilft beiden Seiten: Derjenige, der das Zimmer frei hat, verdient ein bisschen Geld dazu und die Touristen wohnen meist deutlich günstiger als im Hotel. Doch vor allem, wenn du in einer Mietwohnung wohnst, kannst du nicht einfach so ein Zimmer untervermieten. Aber auch Wohnungseigentümer haben nicht völlig freie Hand.
Untervermietung an Touristen – fristlose Kündigung droht
Das Überlassen einer Wohnung oder eines Zimmers ist immer als eine Untervermietung einzustufen, die ohne die Erlaubnis des Vermieters grundsätzlich verboten ist (§540 BGB). Diese Erlaubnis muss, einem aktuellen Urteil des BGH zur Folge, genau auf die Vermietung an Touristen abgestimmt sein. Im konkreten Fall hatte ein langjähriger Mieter sich bei seiner Vermieterin eine Erlaubnis zur Untervermietung seiner Wohnung erteilen lassen und inserierte daraufhin im Internet. Die Vermieterin war damit nicht einverstanden und mahnte die Untervermietung an Touristen ab. Der Mann nahm dies offensichtlich nicht ernst und inserierte weiter. Woraufhin die Vermieterin ihm fristlos kündigte.
Im anschließenden Verfahren folgte das Gericht dem Einwand der Vermieterin, dass die Vermietung an Touristen keine normale Untervermietung sei. Diese besondere Art der Untervermietung bedarf also einer ausdrücklichen Zusage des Vermieters.
Untervermietung an Touristen – noch immer Unklarheiten
Zwar ist die obige Regelung nun eindeutig: Um an Touristen untervermieten zu können, braucht man eine Zustimmung des Vermieters, zu genau dieser Art der Untervermietung. Doch der Vermieter kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar dazu verpflichtet sein, einer Untervermietung zuzustimmen, entscheidend dafür ist aber immer der Einzelfall. Zudem gibt es Überlegungen, ob es sich bereits um eine Untervermietung handelt, wenn lediglich ein Zimmer für einen kurzen Zeitraum zur Verfügung gestellt wird. Dies könnte dann ein Besuch und keine Untervermietung sein. Doch Besucher zahlen nicht! Diesen Standpunkt nimmt auch Gerold Happ, Geschäftsführer für Immobilienrecht beim Eigentümerverband Haus & Grund ein. Er sagt, dass eine Untervermietung gegeben sei, sobald Geld fließt.
Kurzum: Um auf Nummer sicher zu gehen, solltest du in jedem Fall Rücksprache mit deinem Vermieter halten und dir die Erlaubnis zur Untervermietung an Touristen holen. Handelt es sich nur um einige Tage im Jahr sollte das keine Probleme machen. Weise auch deutlich darauf hin, falls du dein Angebot im Internet inserieren möchtest. Das ist in jedem Fall besser, als eine fristlose Kündigung zu riskieren.
Auch für Wohnungseigentümer gibt es ein kleines Hindernis, das in der Praxis jedoch wenig Relevanz beweist. Rein theoretisch kann die Eigentümerversammlung Widerspruch einlegen. So könnte die Eigentümer eine Vereinbarung treffen, in der die Vermietung an Feriengäste untersagt wird. Diese Vereinbarung muss allerdings einstimmig beschlossen werden. Und wer würde schon selbst beschließen, dass er nicht untervermieten darf, wenn er doch genau das will?