Der Wolfgang Klenk Buch und Zeitschriftenverlag vertreibt seine Produkte durch sogenannte Fernabsatzgeschäfte. Das bedeutet, dass du diesem Verlag nur auf öffentlichen Plätzen begegnen, oder aber von ihm an deiner Haustür aufgesucht werden kannst. Wie du die daraus entstandenen Abonnements beim Wolfgang Klenk Buch und Zeitschriftenverlag kündigen kannst, liest du hier.
Doch das eben beschriebene Geschäftsgebaren wurde bereits scharf kritisiert. Hier erfährst du, worauf du vor allem bei Fernabsatzgeschäften aufpassen musst.
Wolfgang Klenk Buch und Zeitschriftenverlag kündigen: Per Post oder Fax!
Der
Internetauftritt des Wolfgang Klenk Buch und Zeitschriftenverlags
fehlt leider vollkommen. Den Aussagen von Nutzern nach, sind die
Abonnementverträge meist auf
ein Jahr angelegt.
Diese sind grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertrags kündbar.
Um die Abonnements des Wolfgang Klenk Buch und Zeitschriftenverlag kündigen zu können, muss die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein oder Fax mit Sendeprotokoll erfolgen.
Am einfachsten kündigst du unter Verwendung unseres vorgefertigten und anwaltlich geprüften Kündigungsschreibens. So sparst du dir das nervenaufreibende Formulieren eines rechtsgültigen Kündigungsschreibens und kannst die fertige Kündigung direkt online über unseren Versandservice versenden. Im Anschluss erhältst du von uns per E-Mail den Versandnachweis, mit dem du den erfolgreichen Versand deiner Kündigung im Streitfall nachweisen kannst.
Es kursieren mehrere Standorte des Wolfgang Klenk Buch und Zeitschriftenverlags im Internet, jedoch scheint die Kündigung ausschließlich bei der unten genannten Adresse akzeptiert zu werden. Die Kündigung also unbedingt an diese richten!
Anschrift Wolfgang Klenk Buch und Zeitschriftenverlag
Die Verkaufsstrategien des Wolfgang Klenk Buch und Zeitschriftenverlags
Die Berliner Zeitung spricht vom Gründer des Wolfgang Klenk Buch und Zeitschriftenverlags als «König der Drücker». Doch warum diese drastische Ausdrucksweise?
Blickt man weiter in die Materie um den Verlag, erkennt man, dass dieser noch mit weiteren verschiedenen Unternehmen verbunden zu sein scheint.
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Unter anderem auch Namen wie das «Frankfurter Verlagshaus», die sogenannte «Pressevertriebszentrale» (PVZ) und der «Deutsche Videoring» werden immer wieder – direkt oder über Umwege – mit ihm in Verbindung gebracht. Lies hierzu mehr in unserem Artikel PVZ kündigen – Raus aus dem Abo!
Es werden je nach Unternehmen unterschiedliche aber im Grunde ähnliche Maschen genutzt, um den potentiellen Kunden zum Abonnement zu bewegen.
Auf der Website verbraucherschutz.de, auf der Menschen suspekte Erfahrungen mit Unternehmen äußern, mit anderen Nutzen diskutieren und sich beraten können, berichtete ein Verbraucher davon, dass auf der Straße junge Personen für den Deutschen Videoring Kunden ködern. Dies geschehe, indem sie ein kostenloses, achtwöchiges Zeitschriftenabonnement namhafter Zeitschriften anbieten.
Die jeweilige Zeitschrift könne nach dem Lesen auf einer ausgeteilten Karte bewertet und durch das Einsenden dieser das Abonnement automatisch gekündigt werden. Der Grund für dieses System sei, dass Schüler, die als Zeitungsausträger arbeiten, auf ihre Quote überprüft werden sollen.
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Anschließend werde ein abgeknicktes Formular gereicht, welches für den Kunden nur die auszufüllenden Lücken für die persönlichen Daten offenbart. Auch die Kontodaten würden für eine angebliche Bonitätsprüfung abgefragt.
Erst auf dem Durchschlag werde dem Kunden ersichtlich, dass er ein Abonnement über vierzehn Monate abgeschlossen hatte.
Im Rahmen des ebenfalls verlinkten Deutschen Videorings, sind ähnliche Vorgehensweisen mit Gewinnspielen als Lockmittel bekannt geworden.
Demnach bewerben junge Menschen in der Fußgängerzone Gewinnspiele, bei denen beispielsweise Autos oder Reisen gewonnen werden könnten. Im Anschluss an das Ausfüllen der dafür nötigen Karte, komme einige Tage später ein Anruf. Der Anrufer – unter anderem – das «Frankfurter Verlagshaus». Oder eben die «PVZ».
Auf jeden Fall werde verkündet, dass man die ausgeschriebene Reise gewinnt, wenn man nur noch ein zweijähriges Abonnement abschließt. Daraufhin erhalte man einen Reisegutschein. Möchte man nun diesen einlösen, führt eine Domain zur nächsten gleich aufgebauten Website und dann ist beispielsweise der Login nicht möglich oder das Reiseziel nicht existent. Das Abonnement aber bleibt.
In der Sächsischen Zeitung wurde der Fall eines Rentners behandelt, der unter dem Vorwand einer Sportlerumfrage zwei junge, gut gekleidete Männer in die Wohnung ließ. Diese erzählten im Anschluss, dass sie sich so sehr wünschten, an einer privaten Managementakademie studieren zu können und dafür bei einer Firma arbeiteten, die ihnen hierfür ein Stipendium finanzieren würden, wenn sie genügend Zeitschriftenabonnements abschlössen.
Der Rentner wollte helfen und schloss das besagte Abonnement ab. Erst später wird ihm klar, dass er «einer Drückerkolonne aufgesessen [ist]». Deshalb rief er bei der besagten Managementakademie an und erfuhr, dass diese nichts in dieser Art und Weise anböte und dass nach dieser Information gerichtliche Schritte gegen diese Masche angegangen werden. Auf dem Bestellschein stand der Name der Wolfgang Klenk GmbH. Verbraucherschützerin Christina Siebenhüner der Verbraucherzentrale Sachsen berichtete dabei davon, dass Lockangebote wie diese in verschiedenen Varianten in mehreren Regionen beobachtet worden seien.
Zusätzlich zu den suspekten Vorgehensweisen, die die GmbH zu nutzen scheint, um die Ware an den Mann zu bringen, berichten auch zahlreiche Verbraucher im Internet von plötzlichen Zahlungsaufforderungen und Treueboni, die ihnen von einer ihnen vollkommen unbekannten Firma angeboten wurde. Die Recherche nach diesen Firmen führt immer wieder zur Wolfgang Klenk GmbH.
Rat vom Anwalt – «In sein Schicksal ergeben sollte nie die Lösung sein.»
Unser Anwalt Holger Loos hat sich den geschilderten Erfahrungen einmal angenommen und bietet Lösungen.
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Im ersten Fall – abgeknicktes Formular an einem öffentlichen Platz – ist laut unseres Anwalts «noch nicht einmal ein wirksamer Vertrag zustande gekommen, weil die betroffenen Personen keinen Rechtsbindungswillen zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags hatten». Das bedeutet, dass theoretisch kein weiteres Vorgehen nötig wäre. Leider ist aber ja das Dokument mit deiner Unterschrift vorhanden, sodass nur deine Aussage gegen den Vertrag steht.
Daher rät Loos dazu, den Vertrag sofort hilfsweise zu widerrufen und vor allem eine Erklärung über den nicht erfolgten Vertragsschluss per Fax mit Sendenachweis oder Einschreiben mit Rückschein an die oben genannte Adresse zu senden.
Nach der Erfahrung des Juristen sind Unternehmen wie der Wolfgang Klenk Buch und Zeitschriftenverlag eher daran interessiert, vor allem online keine negativen Urteile zu erzeugen, sodass die Chancen gut stehen, mit einer außergerichtlichen Klärung durchzukommen.
Auch im Falle des ungültigen Gutscheins des Deutschen Videorings sollte sofort widerrufen werden. Ist die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, «bleibt [der Auffassung unseres Anwalts nach] noch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung». Im Ernstfall müsste aber natürlich bewiesen sein, dass die Firma selbst nichts von der Wertlosigkeit der Reisegutscheine wusste.
Rentner – und natürlich auch alle anderen Verbraucher -, die beim Haustürgeschäft einer Lügengeschichte aufgesessen sind, können leider ebenfalls nur widerrufen.
Am Besten ist, einfach gar
nicht erst
auf Haustürgeschäfte einzugehen und sich
eingehend abzusichern und zu
informieren!
Den Verbrauchern, die ohne je einen Vertrag mit einer der Firmen geschlossen zu haben einen Bonus oder Ähnliches erhalten haben, sei von unserem Anwalt geraten «unter Fristsetzung zur Abgabe einer Erklärung» aufzufordern, dass nie ein Vertrag geschlossen wurde.
Außerdem könnte man hilfsweise eine Beendigungserklärung, in Form von Widerruf, Kündigung oder Anfechtung, abgeben, um Konsequenzen zu vermeiden.
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Im Allgemeinen sagt Loos: «In sein Schicksal ergeben sollte nie die Lösung sein.»
Ist es nicht hundertprozentig sicher, dass kein Vertrag geschlossen wurde, sollte unbedingt eine Beendigungserklärung abgegeben werden. Reagiert das Unternehmen darauf nicht oder nicht auf die gewünschte Weise, bleibt nur, die Sache auszusitzen, oder zu einer Klage zu greifen.
Wenn nie ein Vertrag abgeschlossen wurde sollte die Sache – je nach Beweislage – ausgesessen oder sogar eine negative Feststellungsklage geschaltet werden.
Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich bei unseren Angaben um redaktionelle Inhalte zum Zwecke der Information handelt, die keine im Einzelfall geltenden Vertragskonditionen oder ähnliches darstellen. Hierfür solltest du die vereinbarten Vertragskonditionen und den genauen Vertragstext deines Anbieters einsehen, da wir diese Details nicht tagesaktuell prüfen können.