Die Verbraucherzentrale Hamburg klagt gegen die Online-Partnerbörsen Elitepartner und Academic Partner. Der Betreiber soll trotz Widerrufs eine hohe Rechnung an einen Kunden geschickt haben. Elitepartner protestiert nun und sieht sich im Recht. Der Rechtsstreit ist nicht der erste zwischen der Verbraucherzentrale und dem Unternehmen.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat am Mittwoch (29.08.2013) vor dem Landgericht Hamburg Klage gegen die EliteMedianet GmbH, die die Partnerbösen Elite Partner und Academic Partner betreibt, eingereicht. Der Anlass ist einer Mitteilung der Verbraucherzentrale zufolge ein Fall, in dem ein Nutzer von Elitepartner seine Mitgliedschaft fristgerecht widerrufen hat und von dem Unternehmen eine Rechnung über mehrere tausend Euro für in Anspruch genommene Leistungen bekommen hat. Die Verbraucherzentrale schreibt dazu: „Die Forderungen sind absurd und unberechtigt“.
Trotz Widerrufs: Rechnung über 224,10 Euro von Elitepartner
Elitepartner berechnet dem Kunden die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erbrachten Leistungen. Zum Beispiel soll der Nutzer für gesendete Nachrichten (15 Euro), für gelesene Nachrichten (35 Euro) und für ein Persönlichkeitsprofil (59 Euro) zahlen. Elitepartner verlangt zwar nicht den gesamten Wertersatz von 2.979 Euro, sondern „nur“ einen Betrag von 224,10 Euro. Eine zweijährige Mitgliedschaft für 298, 80 Euro hätte fast genauso viel gekostet. Der Verbraucherzentrale zufolge entbehrt die Höhe der geforderten Zahlungen jeder rechtlichen Grundlage.
Elitepartner bestreitet Vorwürfe
Elitepartner hat reagiert und in einer Pressemitteilung die Vorwürfe zurückgewiesen. Das Unternehmen schreibt, dem Kunden keine Rechnung über 2.979 Euro, sondern nur über 224,10 Euro ausgestellt zu haben und beruft sich auf den Wertersatz beim Widerruf. Der Kunde habe die Dienste von Elitepartner intensiv genutzt und beispielsweise 110 Nachrichten an andere Mitglieder verschickt.
Rechtliche Grundlage: Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
Die Mitgliedschaft in einer Online-Partnerbörse zählt rechtlich gesehen zu den Fernabsatzverträgen. Für diese Verträge gilt eine Wertersatzregelung, festgehalten im § 312e des Bürgerlichen Gesetzbuches. Vereinfacht gesagt bedeutet das: Nutzer müssen die genutzten Leistungen eines Online-Dienstes bezahlen, auch wenn sie den Vertrag fristgerecht innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
Aufgrund dieser Regelung kann Elitepartner also einen Wertersatz einfordern. Allerdings argumentiert die Verbraucherzentrale Hamburg, dass der Betrag unverhältnismäßig hoch ist. Gegenüber der Deutschen Presseagentur sagte Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale: „Wenn man schon Wertersatz verlangt, dann nur anteilig nach der genutzten Zeit.“
Widerruf nicht zum ersten Mal problematisch
Elitepartner und die Verbraucherzentrale stehen nicht zum ersten Mal wegen des Widerrufsrechts vor Gericht. Erst im Juli 2013 wurde ein Urteil rechtskräftig, das den Widerruf des kostenlosen Probeabos von Elitepartner betrifft. Kunden mussten eine Persönlichkeitsanalyse für 99 Euro bezahlen, auch wenn sie fristgerecht ihre Premiummitgliedschaft widerrufen hatten. Die Verbraucherzentrale klagte gegen dieses Vorgehen und bekam Recht. Die Analyse ist fester Bestandteil einer Premiummitgliedschaft, der Kunde kann nicht auswählen, ob er sie machen möchte oder nicht. Elitepartner darf die Klausel nicht weiter verwenden und muss die Kosten erstatten.
Update (29.10.2013): EliteMedianet hat eine einstweilige Verfügung gegen die Verbraucherzentrale Hamburg erwirkt. Die Verbraucherzentrale darf einige Äußerungen, die sie gegenüber ElitePartner gemacht hatte, nicht weiter verbreiten. Aus diesem Grund ist auch die Presseerklärung der Verbraucherzentrale, die in diesem Artikel zitiert wurde, nicht mehr online verfügbar. Weitere Informationen findest du im Artikel von Gründerszene.de .
Update (12.12.2014): Erneut ist ein Urteil (Az. 312 0 359/123) gegen ElitePartner ergangen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte gegen das Dating-Portal Klage erhoben. ElitePartner hatte nach dem Widerruf eines Kunden wieder 224,10 Euro wegen genutzter Leistungen erhoben. Das Landgericht Hamburg hält diese Forderungen für grotesk, da beinahe die gleiche Summe verlangt würde, wie für eine zweijährige Mitgliedschaft. Bislang ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Es zeigt jedoch, dass Elitepartner nicht aus vergangenen Verhandlungen lernt, obwohl die Richter den Betroffenen bereits in der Vergangenheit Recht gegeben haben.
Update (22.04.16): In der Zwischenzeit konnten wir einige erfreuliche Urteile für zwei unserer Nutzer gegen ElitePartner erreichen. Mehr dazu kannst du im Blogbeitrag Erfolge für aboalarm-Nutzer vor Gericht gegen ElitePartner. Hier gab es unter anderem einen Beschluss zum Wertersatz. Das AG Hamburg erklärte die in den AGB festgehaltenen Regelungen zum Wertersatz für unwirksam.
Mit genau diesem Urteil in der Hand, wandte sich also Beatriz Loos von der Kanzlei Loos auch mitdem Fall meiner Kollegin Simone an ElitePartner. Denn auch sie musste ja nach dem Widerruf den Wertersatz bezahlen. Mehr zu Simones Erlebnis bei der Kündigung und dem Widerruf von Elitepartner kannst du hier nachlesen: Elitepartner online kündigen – ein Selbstversuch.
Nachdem einige Zeit ins Land ging bekamen wir von ElitePartner dann folgende Antwort: „Aus Kulanz und insoweit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage treffen wir hier heute im Sinne einer abschließenden Klärung des Sachverhalts folgende Maßnahme:
1. Wir zahlen den von uns eingezogenen Betrag von 74,00 Euro über die Kreditkarte an Ihre Mandantin.
2. Ihre Kostennote weisen wir dem Grund und der Höhe nach weiterhin zurück.
3. Das Profil Ihrer Mandantin wird mit sofortiger Wirkung von unserer Plattform entfernt.“
Das Geld hat Simone also wieder aber bei ElitePartner bleibt man weiterhin stur und lässt sich auch von Gerichtsurteilen nicht zu einer Besserung im Sinne der Verbraucherfreundlichkeit bewegen. Schade! Aber wir werden für unsere Nutzer weiterhin kämpfen.