Arbeitsvertrag kündigen. Garantiert*.

Über 10 Millionen Verträge erfolgreich gekündigt!

  • über 25.000 geprüfte Kündigungsvorlagen
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Erfahrungen mit aboalarm: Was Experten und Kunden sagen.

  • Mit der App Aboalarm ist man auf der sicheren Seite. Einfach die Daten zur Laufzeit eintragen, und schon wird man rechtzeitig informiert.

    tv14, 16.09.2021

  • „Vorreiter in Sachen Kündigungsservice.“

    FOCUS-MONEY (Ausgabe 27/2020), 24.06.2020

  • „Aboalarm macht Ihre Kündigung bei Dienstleister, Versorger & Co. denkbar einfach.“

    COMPUTER BILD (Ausgabe 11/2020), 12.05.2020

  • „Die geniale App Aboalarm hat alles, was jeder zum Kündigen und Widerrufen von seiner vielen Verträgen im Alltag braucht.“

    marktEINBLICKE (Ausgabe 1/2020), 12.12.2019

  • „Aboalarm ist definitiv einen Blick wert, wenn man Probleme mit der Kündigung eines Abonnements hat.“

    GIGA, 25.10.2019

  • „Aboalarm ist seriös und bietet einen schnellen und einfachen Weg Abonnements und Verträge zu kündigen.“

    CHIP, 06.02.2019

  • „Aboalarm – Platzhirsch für Vertragskündigungen“

    netzwelt, 09.11.2017

  • „Der beste Kündigungsdienst ist Aboalarm – Aboalarm ist seit 2009 tätig und hat damit von allen verglichenen Plattformen die meiste Erfahrung.“

    PC Magazin, 20.01.2017

Das sagen zufriedene
aboalarm-Nutzer

„Tolle Arbeitserleichterung für Leute die ihre Freizeit nicht mit mühsamen Kündigungsschreiben verbringen wollen. Einfacher geht Kündigen nicht.”

Leia H. (kündigte Vodafone)

„War immer zu faul, die Kündigung zu schreiben, auszudrucken und in den Briefkasten zu schmeißen. Und dann noch Porto. Dank aboalarm hab ich mir Zeit und Geld gespart.”

Stefan E. (kündigte Hörzu)

„Ohne aboalarm hätte ich für die Bahncard 220 Euro gezahlt, obwohl ich nun 1 Jahr im Ausland lebe, ich wurde rechtzeitig erinnert und meine Kündigung wurde sofort bestätigt.”

Lena A. (kündigte ihre Bahncard)

Kündigung Arbeitsvertrag: Arbeitgeber aufgepasst!

Arbeitsvertrag als Arbeitgeber kündigen: Hier findest du eine Muster-Kündigung und die wichtigsten Tipps zum Thema Arbeitsverhältnis kündigen für Arbeitgeber

Arbeitsvertrag richtig kündigen? So geht es:

  • Der Arbeitsvertrag muss immer schriftlich gekündigt werden.
  • Das Kündigungsschreiben muss deine persönliche Unterschrift tragen.
  • Das Schreiben kann dem Arbeitnehmer persönlich übergeben oder per Post zugestellt werden.

Wie lautet die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist?

Als Arbeitgeber kannst du den Arbeitnehmer mit einer bestimmten Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigungsfrist hängt davon ab, wie lange der Arbeitnehmer für dich arbeitet. Je länger das Arbeitsverhältnis bestand, desto länger ist die vom Gesetzgeber einzuhaltende Kündigungsfrist (zum Ende eines jeweiligen Monats). Die folgenden Fristen gelten für feste Arbeitsverhältnisse:

  • ab 2 Jahren: 1 Monat
  • ab 5 Jahren: 2 Monate
  • ab 8 Jahren: 4 Monate
  • ab 12 Jahren: 5 Monate
  • ab 15 Jahren: 6 Monate
  • ab 20 Jahren: 7 Monate (maximale Kündigungsfrist)

Zum Beispiel: Das Arbeitsverhältnis hat am 01.11.2000 angefangen. Du als Arbeitgeber möchtest dies ordentlich zum 1.02.2014 kündigen. Das Arbeitsverhältnis wird also zum Zeitpunkt der Kündigung 13 Jahre lang bestehen: Die Kündigungsfrist beträgt also fünf Monate. Damit der Arbeitsvertrag am 1.02.2014 nicht mehr wirksam ist, sollst du spätestens zum 31.08.2013 die Kündigung bei dem Arbeitnehmer eingereicht haben.

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Welche Arten der Kündigung gibt es?

1. Die ordentliche Kündigung (fristgerechte Kündigung)

Für eine Kündigung muss nach dem Kündigungsschutzgesetz auf Seiten des Arbeitgebers ein sozial gerechtfertigter Kündigungsgrund vorliegen. Dieser kann sich aus der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers ergeben, aber auch betrieblich bedingt sein.

Gründe für betriebsbedingte Kündigungen von Seiten des Arbeitgebers können sein:

  • Absatzschwierigkeiten und Umsatzrückgang (Urteil des BAG 1989)
  • Auftragsrückgang (Urteil des BAG 1998)
  • Fremdvergabe von Arbeiten (Urteil des LAG Düsseldorf 2001)
  • Witterungsgründe, die Arbeitstätigkeiten für einen längeren Zeitraum unmöglich machen (z. B. in der Baubranche)

Gründe für personenbedingte Kündigungen:

  • Krankheiten, die den Mitarbeiter für länger als 1 ½ Jahre arbeitsunfähig machen
  • Kurzerkrankungen, die insgesamt einen Zeitraum von 6 Wochen im Jahr überschreiten

Gründe für verhaltensbedingte Kündigungen:

  • Verweigerung arbeitsvertraglich geschuldeter Leistungen
  • Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
  • Strafbare Handlungen, die während der Arbeitszeit begangen werden oder Straftaten, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses verübt werden
  • Ausländerfeindliche, rechtsradikale oder rassistische Meinungsäußerung
  • Beleidigung des Arbeitgebers
  • Mobbing und Diskriminierung von Betriebsangehörigen

Die außerordentliche Kündigung (fristlose Kündigung)

Laut Kündigungsrecht müssen bei einer außerordentlichen Kündigung weder vertraglich vereinbarte noch gesetzlich vorgegebene Kündigungsfristen eingehalten werden, das heißt das Arbeitsverhältnis wird mit sofortiger Wirkung aufgelöst.

Für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber muss ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegen.

Diese Gründe können von verschiedenster Art sein:

  • Androhung einer Krankheit, wenn der Arbeitgeber keinen Urlaub bewilligt
  • Alkoholmissbrauch in Tätigkeiten, die Gefahren für Dritte mit sich bringen
  • Diebstahl betrieblichen Eigentums oder Vermögens
  • Urlaubsantritt ohne Genehmigung des Arbeitgebers

Das befristete Arbeitsverhältnis

Es endet automatisch nach Ablauf des vertraglich geregelten Zeitraums. Wenn vertraglich die Möglichkeit einer zwischenzeitlichen ordentlichen Kündigung vereinbart wurde, kann ein befristetes Arbeitsverhältnis, vor Ablauf des Zeitraums, nur „aus wichtigem Grund“, wie es für die fristlose Kündigung notwendig ist, gekündigt werden. Dies gilt für den Arbeitgeber ebenso wie für den Arbeitnehmer.

Aktualisiert: 1. Februar 2024

Autor: Annik Schalck