Kündigung Arbeitsvertrag: Arbeitgeber aufgepasst!
Arbeitsvertrag als Arbeitgeber kündigen: Hier findest du eine Muster-Kündigung und die wichtigsten Tipps zum Thema Arbeitsverhältnis kündigen für Arbeitgeber
Inhaltsübersicht
Arbeitsvertrag richtig kündigen? So geht es:
- Der Arbeitsvertrag muss immer schriftlich gekündigt werden.
- Das Kündigungsschreiben muss deine persönliche Unterschrift tragen.
- Das Schreiben kann dem Arbeitnehmer persönlich übergeben oder per Post zugestellt werden.
Wie lautet die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist?
Als Arbeitgeber kannst du den Arbeitnehmer mit einer bestimmten Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigungsfrist hängt davon ab, wie lange der Arbeitnehmer für dich arbeitet. Je länger das Arbeitsverhältnis bestand, desto länger ist die vom Gesetzgeber einzuhaltende Kündigungsfrist (zum Ende eines jeweiligen Monats). Die folgenden Fristen gelten für feste Arbeitsverhältnisse:
- ab 2 Jahren: 1 Monat
- ab 5 Jahren: 2 Monate
- ab 8 Jahren: 4 Monate
- ab 12 Jahren: 5 Monate
- ab 15 Jahren: 6 Monate
- ab 20 Jahren: 7 Monate (maximale Kündigungsfrist)
Zum Beispiel: Das Arbeitsverhältnis hat am 01.11.2000 angefangen. Du als Arbeitgeber möchtest dies ordentlich zum 1.02.2014 kündigen. Das Arbeitsverhältnis wird also zum Zeitpunkt der Kündigung 13 Jahre lang bestehen: Die Kündigungsfrist beträgt also fünf Monate. Damit der Arbeitsvertrag am 1.02.2014 nicht mehr wirksam ist, sollst du spätestens zum 31.08.2013 die Kündigung bei dem Arbeitnehmer eingereicht haben.
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Welche Arten der Kündigung gibt es?
1. Die ordentliche Kündigung (fristgerechte Kündigung)
Für eine Kündigung muss nach dem Kündigungsschutzgesetz auf Seiten des Arbeitgebers ein sozial gerechtfertigter Kündigungsgrund vorliegen. Dieser kann sich aus der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers ergeben, aber auch betrieblich bedingt sein.
Gründe für betriebsbedingte Kündigungen von Seiten des Arbeitgebers können sein:
- Absatzschwierigkeiten und Umsatzrückgang (Urteil des BAG 1989)
- Auftragsrückgang (Urteil des BAG 1998)
- Fremdvergabe von Arbeiten (Urteil des LAG Düsseldorf 2001)
- Witterungsgründe, die Arbeitstätigkeiten für einen längeren Zeitraum unmöglich machen (z. B. in der Baubranche)
Gründe für personenbedingte Kündigungen:
- Krankheiten, die den Mitarbeiter für länger als 1 ½ Jahre arbeitsunfähig machen
- Kurzerkrankungen, die insgesamt einen Zeitraum von 6 Wochen im Jahr überschreiten
Gründe für verhaltensbedingte Kündigungen:
- Verweigerung arbeitsvertraglich geschuldeter Leistungen
- Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
- Strafbare Handlungen, die während der Arbeitszeit begangen werden oder Straftaten, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses verübt werden
- Ausländerfeindliche, rechtsradikale oder rassistische Meinungsäußerung
- Beleidigung des Arbeitgebers
- Mobbing und Diskriminierung von Betriebsangehörigen
Die außerordentliche Kündigung (fristlose Kündigung)
Laut Kündigungsrecht müssen bei einer außerordentlichen Kündigung weder vertraglich vereinbarte noch gesetzlich vorgegebene Kündigungsfristen eingehalten werden, das heißt das Arbeitsverhältnis wird mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
Für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber muss ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegen.
Diese Gründe können von verschiedenster Art sein:
- Androhung einer Krankheit, wenn der Arbeitgeber keinen Urlaub bewilligt
- Alkoholmissbrauch in Tätigkeiten, die Gefahren für Dritte mit sich bringen
- Diebstahl betrieblichen Eigentums oder Vermögens
- Urlaubsantritt ohne Genehmigung des Arbeitgebers
Das befristete Arbeitsverhältnis
Es endet automatisch nach Ablauf des vertraglich geregelten Zeitraums. Wenn vertraglich die Möglichkeit einer zwischenzeitlichen ordentlichen Kündigung vereinbart wurde, kann ein befristetes Arbeitsverhältnis, vor Ablauf des Zeitraums, nur „aus wichtigem Grund“, wie es für die fristlose Kündigung notwendig ist, gekündigt werden. Dies gilt für den Arbeitgeber ebenso wie für den Arbeitnehmer.
Aktualisiert: 1. Februar 2024
Autor: Annik Schalck