Kündigungsform

Wolfgang Kirmaier

Deine Kündigung muss für ihre Wirksamkeit eine gewisse Form einhalten. Wir erklären dir alles zur Kündigungsform und wie du die Kündigung formulierst.

Bei einem Vertragsschluss zwischen zwei oder mehreren Parteien ist, innerhalb des Vertrags oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens, die Kündigungsform geregelt. Neben der schriftlichen und elektronischen Form der Kündigung, gibt es auch wichtige Formulierungen und Passagen. Diese müssen zwingend in deiner Kündigung enthalten sein, damit du auch gesetzlich wirksam kündigst.

Allgemeine Kündigungsform

In erster Linie dürfen in deiner Kündigung deine persönlichen Daten, wie Name und Adresse, nicht fehlen. Außerdem ist es wichtig, dass du eine eventuelle Mitglieds-, Versicherten– oder Kundennummer ebenso angibst, damit dich dein Vertragspartner eindeutig zuordnen kann.

Deine Kündigung muss klar formuliert sein und Sätze wie „Hiermit kündige ich meinen Vertrag fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“ enthalten, damit deine Absicht klar ersichtlich ist. Wir raten dir außerdem, in deinem Kündigungsschreiben um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung zu bitten. Auf unserer Website findest du vorformulierte Kündigungsschreiben, die bereits perfekt auf deinen Vertragspartner zugeschnitten sind.

Schrift- und Textform

In der Rechtssprache besteht ein großer Unterschied zwischen Schrift- und Textform, beispielsweise bei der Kündigung eines Vertrags. Ist in dem abgeschlossenen Vertrag oder in den AGB eines Vertragspartners eine Kündigung in Schriftform oder in schriftlicher Form vorgegeben, so muss diese laut §126 des BGB folgende Kriterien erfüllen:

  • Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
  • Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleich lautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
  • Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz eine andere ergibt.
  • Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Die Schriftform kann also laut Gesetz von der elektronischen Form ersetzt werden, sofern die die allgemeine Form inklusive Unterschrift gewahrt wird.

Ist dagegen die Rede von einer Kündigung in Textform, muss die Kündigung laut §126b des BGB lediglich für den Empfänger auf einem dauerhaftem Datenträger aufzubewahren, beziehungsweise speicherbar sein. Demnach ist auch eine formlose Kündigung per E-Mail ohne Signatur rechtlich wirksam.

Kündigungsform bei Online-Diensten

Wie unser Artikel Ein Jahr Streit mit eDates – Keine Besserung in Sicht im Jahr 2014 erklärte, beschlossen mehrere Urteile gegen Online-Dating-Portale, dass Online-Dienste, welche Verträge auf elektronischem Wege mit ihren Kunden abschliessen, die Kündigung auf elektronischem Wege zwingend akzeptieren müssen. Unter anderem klagte die Verbraucherzentrale Bayern dabei gegen ein Online-Dating-Portal das ihren Kunden die elektronische Kündigung verwehrte und auf eine schriftliche Form bestand. Das Gericht erklärte diese Forderungen als rechtswidrig. Jedoch handelt es sich hier bisher um Einzelfallentscheidungen, die keine allgemeine Gültigkeit haben. Dennoch ist es ein erster Schritt in die richtige Richtung. Es zeigt, dass es sich lohnen kann, vor Gericht auf die Durchsetzung einer elektronischen Kündigung bei online abgeschlossenen Verträgen zu bestehen.

Kündigungsform – unser Rat

Die Wenigsten machen sich bei Abschluss eines Vertrages Gedanken über dessen eventuelle Kündigung. Dies ist jedoch besonders ratsam, da dir einige Unternehmen durch spezielle Regelungen den einfachen Weg der Kündigung erschweren. Wirf einfach vor der Unterzeichnung des Vertrags einen genauen Blick auf die verschiedenen Paragraphen, damit du später keine böse Überraschung erlebst. Außerdem solltest du neben dem Vertrag auch die AGB deines Vertragspartners genau unter die Lupe nehmen, denn verschiedene Aspekte müssen nicht zwingend in deinem Vertrag aufgeführt sein, sondern können auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein.