Schriftform

Wolfgang Kirmaier

In Verträgen wird häufig eine Kündigung in Schriftform bzw. in schriftlicher Form gefordert. Wir erklären dir diesen Begriff und was du zu beachten hast.

Bei einem Vertragsschluss zwischen dir und deinem Gegenüber, ist im Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Form der Kündigung geklärt. Dabei wird entweder die Schriftform oder die Textform verlangt. Wir klären den Begriff Schriftform und beraten dich bei deiner Kündigung in schriftlicher Form.

Schriftform – Kündigung in schriftlicher Form

Das Gesetz besagt in §126 des BGB zur Schriftform:

  • Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
  • Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleich lautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
  • Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Grundsätzlich kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn die AGB keinen weiteren Hinweis auf etwaige Ausnahmen enthalten – sprich: Die Kündigung kann per E-Mail erfolgen. Auch hier gibt es jedoch wieder eine Einschränkung: Laut §126a BGB muss bei der elektronischen Kündigung auch eine qualifizierte elektronische Signatur hinzugefügt werden, die dem Signaturgesetz entspricht. Um ein Dokument mit solch einer elektronischen Signatur zu versehen, müsstest du dich bei einem Zertifizierungsdienst anmelden. Diese können dann qualifizierte Zertifikate ausstellen. Hier erscheint es dann fast einfacher, die Kündigung wie gewohnt per Brief zu verschicken.

Gesetzlich vorgeschriebene Schriftform

Im Normalfall kann der Verfasser des Vertrags die Form eines Vertrags frei entscheiden. So auch bei der Wahl der Kündigungsform – ob Schrift-, Text- oder elektronische Form, die Entscheidung fällt der Aussteller des Vertrags.

In einigen Fällen ist jedoch die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist z.B. der Fall

  • bei der arbeitsrechtlichen Kündigung (§ 623 BGB)
  • beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages (§ 492 BGB)
  • bei der Mitteilung über die Übernahme einer Hypothekenschuld (§ 416 BGB)
  • bei einem Widerspruch des Mieters gegen eine Kündigung (§ 574 b BGB)
  • bei einer Bürgschaft (§ 766 BGB)
  • bei einem Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB)

Kündigungsform – unser Rat

Die Wenigsten machen sich bei Abschluss eines Vertrages Gedanken über dessen eventuelle Kündigung. Dies ist jedoch besonders ratsam, da dir einige Unternehmen durch spezielle Regelungen den einfachen Weg der Kündigung erschweren. Wirf einfach vor der Unterzeichnung des Vertrags einen genauen Blick auf die verschiedenen Paragraphen, damit du später keine böse Überraschung erlebst. Außerdem solltest du neben dem Vertrag auch die AGB deines Vertragspartners genau unter die Lupe nehmen, denn verschiedene Aspekte müssen nicht zwingend in deinem Vertrag aufgeführt sein, sondern können auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein.