Datenauskunftsanfrage verschickt: Was tun, wenn der Anbieter nicht reagiert?

Du hast eine Datenauskunftsanfrage verschickt, jedoch bis heute keine Antwort von deinem Anbieter erhalten? Dann solltest du die folgenden Maßnahmen berücksichtigen.

Dein Anbieter lässt dir keine Übersicht über deine persönlichen Daten zukommen? Damit verstößt er ganz klar gegen die neuen Regelungen der DSGVO. Was du jetzt tun kannst, erfährst du hier.

Zur Erinnerung: Nach der seit dem 25. Mai 2018 geltenden DSGVO haben Anbieter einen Monat Zeit, dir auf Anfrage Auskunft über deine persönlichen Daten zu geben. Ist diese Frist in deinem Fall noch nicht abgelaufen, solltest du dich noch etwas gedulden, bevor du eine der folgenden Maßnahmen ergreifst. Weitere Informationen zum Inhalt der neuen DSGVO findest du in unseren Artikeln DSGVO-Zusammenfassung: Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick und Das bringt die DSGVO für Verbraucher: Tipps vom Rechtsanwalt.

Maßnahme eins: Hake nochmals bei deinem Anbieter nach

Hörst du auch nach einem Monat nichts von deinem Anbieter, solltest du diesen zunächst nochmals an deine verschickte Anfrage erinnern. Schließlich muss die Schuld für das fehlende Schreiben nicht zwingend beim Anbieter liegen. Deine Datenauskunft kann auch im Zustellungsprozess verlorengegangen sein.

Möglicherweise hat dein Anbieter die Datenauskunft auch per E-Mail versendet. Sieh demnach auf jeden Fall im Spam-Ordner deines E-Mail-Postfachs nach.

Findest du auch hier nichts, kontaktiere deinen Anbieter persönlich. Die richtige Adresse findest du in unserer Datenbank. Am besten, du schilderst möglichst genau, wann du die Datenauskunftsanfrage verschickt hast und erklärst, dass die Frist bereits abgelaufen ist. Reagiert dein Anbieter angemessen und lässt dir die Auskunft umgehend zukommen, kannst du so unter Umständen von einer Beschwerde absehen.

Maßnahme zwei: Lege Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein

Du hast zudem das Recht, Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzulegen, solltest du den Verdacht haben, dass deine Datenschutzrechte verletzt werden.

Die fehlende Zusendung einer angefragten Datenauskunft stellt eine solche Verletzung deiner Datenschutzrechte aus der DSGVO dar.

Die zuständige Aufsichtsbehörde, an die du dich mit deiner Beschwerde wenden musst, richtet sich nach dem Hauptsitz des Unternehmens gegen das du Beschwerde einreichen möchtest.

Ein Beispiel: Dein Handyanbieter hat dir auch nach erneuter Nachfrage keine Auskunft über deine gespeicherten Daten zukommen lassen, weswegen du Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen möchtest. Dieser Handyanbieter hat zwar auch Firmensitze in Nordrein-Westfahlen, Hessen und Hamburg, der Hauptsitz befindet sich allerdings in Bayern. Demnach musst du deine Beschwerde in diesem Fall an das bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht schicken.

Um die richtige Aufsichtsbehörde zu finden, musst du nach dem Hauptsitz des Unternehmens suchen, nicht nach der Geschäftsstelle, von welcher der Verstoß begangen wurde oder einer anderen Zweigstelle, so das BayLfD.

Eine Übersicht über die Adressen der Datenschutz-Aufsichtsbehörden in Deutschland findest du hier.

Datenschutzbeschwerde einlegen: Wie geht das?

Hast du die passende Aufsichtsbehörde gefunden, ist es nicht mehr schwer, eine Datenschutzbeschwerde einzulegen. Grundsätzlich kannst du immer dann Beschwerde einlegen, wenn dich ein Unternehmen oder eine öffentliche Institution bei der Verarbeitung deiner personenbezogenen Daten in deinen Rechten verletzt, wie zum Beispiel bei einer fehlenden Datenauskunft.

Deine Beschwerde kannst du formlos sowohl schriftlich als auch mündlich per Telefon, Brief oder E-Mail an die Zuständige Behörde richten. Gib dabei unbedingt an:

  • aus welchen Gründen du dich in deinem Recht verletzt siehst (fehlende Reaktion des Anbieters auf Datenauskunftsanfrage).
  • wer für die Verletzung zuständig ist (Anbietername).
  • was du selbst bereits unternommen hast und wie der Anbieter darauf reagiert hat (beispielsweise eine erneute Nachfrage deinerseits).

Füge zudem alle Unterlagen hinzu, die dir dabei helfen können, die Datenschutzverletzung zu beweisen. Dabei kann es sich beispielsweise um das versendete Datenauskunftsschreiben oder um deine wiederholte Nachfrage nach der Auskunft handeln, sofern diese schriftlich erfolgt ist.

Anschließend wird die zuständige Aufsichtsbehörde deinen Beschwerdeantrag prüfen und gegebenenfalls Strafmaßnahmen gegen deinen Anbieter einleiten, so das BayLfD. Selbstverständlich bekommst du über den jeweiligen Ausgang Bescheid. Beachte jedoch, dass dieser Vorgang einige Zeit in Anspruch nehmen kann.