Erfolge für aboalarm-Nutzer vor Gericht gegen ElitePartner

In den letzten Monaten haben wir mehrere Nutzer gegen ElitePartner vor Gericht unterstützt. Nun gibt es die ersten erfreulichen Urteile. 

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aboalarm setzt sich für seine Nutzer ein! Umso erfreulicher ist es, wenn Richter unseren Ansichten folgen und sich für die Verbraucher und gegen große Unternehmen durchsetzen. In den letzten Monaten gab es zwei erfreuliche Entscheidungen zu Gunsten unserer Nutzer. Diese hatten Probleme mit dem Dating-Anbieter ElitePartner. Vertreten durch die Kanzlei Loos können sich zwei unserer Nutzer über einen Erfolg gegen ElitePartner bzw. die EliteMedianet GmbH vor Gericht freuen.

Fall 1: Kündigung kann als Widerruf gewertet werden und unzulässiger Wertersatz

 Im ersten Fall hatte der Nutzer am 13.04.15 die Mitgliedschaft bei ElitePartner abgeschlossen. Am 15.04.15 hatte er die Kündigung über unseren Service per Fax an ElitePartner verschickt. Kurz darauf versendete er die Kündigung zusätzlich per Brief, da ElitePartner das Fax nicht akzeptierte.

ElitePartner behandelte die vom Nutzer abgegebene Erklärung wie eine Kündigung und bestimmte deshalb den 15.10.15 als Beendigungszeitpunkt des Vertrags. Tatsächlich verlangte der Nutzer allerdings eine Beendigung des Vertrags zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Daher waren wir und auch die Kanzlei Loos der Auffassung, die Kündigung sei wie ein Widerruf zu werten und werde damit sofort wirksam. Mit einher geht dieser Auffassung nach auch die Rückzahlung der bereits geleisteten Abokosten.

Der Fall landete vor dem AG Hamburg, welches am 04.03.2016 zu einem erfreulichen Urteil kam (Az.: 25b C 289/15).

Das Gericht stellte fest, dass es sich bei diesem Vertrag um einen Fernabsatzvertrag handelte und demnach ein 14-tägiges Widerrufsrecht besteht. Zudem sei die Kündigung als wirksamer Widerruf auszulegen, denn es gehe hierbei nicht um die Formulierung „Kündigung“ oder „Widerruf“ sondern einzig um den Beendigungswunsch zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Das AG Hamburg sagt in der Urteilsbegründung, dass sich „aus der Äußerung eindeutig ergebe, dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr gelten lassen wolle.“

Zudem erklärte da Gericht die Regelungen zum Wertersatz in den AGB von ElitePartner als unwirksam. Dort hält ElitePartner fest, dass der Nutzer nach einem Widerruf eine Gebühr für den Persönlichkeitstest und die Tipps zum Online-Dating bezahlen muss. Was genau es damit auf sich hat kannst du in unserem Blogbeitrag ElitePartner online kündigen: Ein Selbstversuch nachlesen.

Wer eine juristisch genauere Erklärung des Urteils lesen möchte findet diese im Blog der Kanzlei Loos.

Fall 2: Kündigungsklausel zur schriftlichen Kündigung unwirksam

Auch in einem zweiten Fall konnte vor Gericht ein erfreuliches Urteil für einen aboalarm-Nutzer in Bezug auf ElitePartner erreicht werden.

In der Entscheidung vom 25.01.2016 hat das AG Hamburg die Kündigungsklausel in den AGB von Elitepartner gleich aus zwei Gründen für unwirksam erklärt (Az.: 25a C 309/15

Zum Einen sei die Kündigungsklausel von elitepartner.de für den Verbraucher überraschend und damit unwirksam. Denn der Verbraucher müsse, nachdem der Vertragsschluss und auch die sonstige Kommunikation mit dem Vertragspartner nicht an die Schriftform gebunden war, nicht damit rechnen, dass er die Kündigung nur schriftlich erklären kann.

Zum Anderen benachteilige die Klausel den Verbraucher unangemessen, da durch die Kündigung per Brief eine künstliche Hürde aufgebaut werde, um dem Kunden die Kündigung zu erschweren. Das Gericht erklärte außerdem, dass es kein Geheimnis sei, dass Unternehmen häufig mit Schnupperangeboten zu Sonderkonditionen lockten, die sich ohne Kündigung automatisch verlängern.

Das von ElitePartner vorgebrachte Argument, die schriftliche Kündigung wäre aufgrund von Missbrauchsgefahr durch Dritte notwendig, wurde vom Gericht abgelehnt.

Zum einen wären solche Missverständnisse schnell zu klären, ohne dass der Verbraucher dadurch einen Schaden hätte, zum anderen könnten die Unterschriften ohnehin nicht verglichen werden, da der Kunden ja zu keinem anderen Zeitpunkt eine Unterschrift geleistet hätte.

Auch die Möglichkeit der Online-Kündigung regelt an dieser Feststellung laut dem AG Hamburg nichts. Auch hier kannst du den rechtlichen Aspekt des Urteils im Blog der Kanzlei Loos nachlesen.

Wie Nutzerfreundlich diese Online-Kündigung ist, habe ich im Übrigen bereits für dich getestet. Lass mich vorneweg sagen, so einfach war das gar nicht: ElitePartner online kündigen – Ein Selbstversuch

Erfolg für unsere Nutzer und alle Verbraucher?

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Wir freuen uns sehr, dass das Gericht in Hamburg in beiden Fällen unsere Auffassung vertrat und sehen in den beiden Urteilen einen wichtigen Schritt für mehr Verbraucherfreundlichkeit. Die Hoffnung, dass ElitePartner durch die Urteile etwas an seiner Vorgehensweise ändert, hat sich leider jedoch schon kurz nach dem Urteil wieder zerschlagen. Zwar ließ ElitePartner die Frist für eine Berufung verstreichen, womit das Urteil nun rechtskräftig ist, dennoch besteht auf deren Seite wohl kein Grund zu handeln. In weiteren Fällen verweist ElitePartner darauf, dass sie davon ausgehen, dass ein anderes Gericht wohl zu einer anderen Auffassung käme.

„Die Auffassung der Abteilung 25a des  Amtsgerichts Hamburg  teilen wir nicht. Wir gehen zudem davon aus, dass aufgrund der turnusmäßigen Geschäftsverteilung beim Amtsgericht Hamburg eine andere Abteilung für einen neuen Rechtsstreit zuständig sein wird und zu einer anderen Ansicht als die Abteilung 25a kommen wird. Abweichende Entscheidungen innerhalb der Abteilungen eines Amtsgerichtes, so auch gerade beim Amtsgericht Hamburg, sind nicht unüblich.“

Genaueres dazu schreibt die Kanzlei Loos in ihrem Beitrag: Kündigungsklausel unwirksam. Das wird uns aber nicht daran hindern, notfalls erneut gerichtlich gegen ElitePartner und andere verbraucherfeindliche Unternehmen vorzugehen.

Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich bei unseren Angaben um redaktionelle Inhalte zum Zwecke der Information handelt, die keine im Einzelfall geltenden Vertragskonditionen oder ähnliches darstellen. Hierfür solltest du die vereinbarten Vertragskonditionen und den genauen Vertragstext deines Anbieters einsehen, da wir diese Details nicht tagesaktuell prüfen können.