Mahnung erhalten – so reagierst du richtig

Du hast eine Mahnung im Briefkasten und weißt nicht, wie du reagieren sollst? Verbraucheranwalt Thomas Hollweck weiß Rat.

Taucht eine Mahnung im Briefkasten oder Postfach auf, ist die Aufregung meist erst einmal groß. Aber wie gehst du vor, wenn die Mahnung ins Haus flattert? Was muss ich tun wenn sie unberechtigt ist? Und was wenn ich nicht bezahlen kann?

All diese und noch viel mehr Fragen hat uns Verbraucheranwalt Thomas Hollweck in diesem ausführlichen Interview beantwortet.

1. Ein Inkassoschreiben kommt per E-Mail bei mir an – muss ich darauf reagieren oder erst wenn ein Brief kommt?

Grundsätzlich kann eine Mahnung auch per E-Mail versendet werden, um als rechtmäßig zu gelten. Handelt es sich aber um ein seriöses Inkassounternehmen, so kommt die Mahnung in jedem Fall per Post. Egal, wie das Inkassoschreiben eintrifft, Du musst auf jeden Fall darauf reagieren, denn eine unberechtigte Forderung bedarf immer eines zeitnahen Widerspruchs und einer Begründung. Kommt die Mahnung per E-Mail, so würde ich Dir daher empfehlen, sofort darauf zu antworten, und nicht erst das evtl. noch per Post folgende Mahnschreiben abzuwarten.
Ein zeitnaher Widerspruch ist immer deswegen besonders wichtig, damit es nicht zu einem negativen Schufaeintrag kommt. Ein solcher ist die größte Gefahr bei einer unberechtigten Forderung, denn die Schufa prüft nicht, ob diese ursprünglich gerechtfertigt war, sie prüft nur ob ein Widerspruch eingelegt wurde oder nicht. Um auf der sicheren Seite zu sein sollte daher jeder unberechtigten Forderung immer widersprochen werden, egal ob per E-Mail oder per Post.
Leider verhält es sich so, dass in Deutschland ein paar sehr unseriöse Inkassounternehmen agieren. Diese addieren beispielsweise viel zu hohe Inkassogebühren hinzu, um aus der ursprünglichen Rechnung noch etwas mehr Gewinn herauszuholen. Ich empfehle daher, sogar bei berechtigten Forderungen immer einen Widerspruch einzulegen.

2. Wie reagiere ich am besten auf ein Inkassoschreiben? Immer schrifltich oder wenn es per E-Mail kommt auch per E-Mail?

Wichtig ist, dass man später den eigenen Widerspruch nachweisen kann. Es empfiehlt sich daher ein Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein, oder per Fax mit Sendeberichtsbestätigung. Zusätzlich kann das Widerspruchsschreiben per PDF im E-Mail-Anhang verschickt werden.
Meine Empfehlung lautet, zumindest das allererste Widerspruchsschreiben auf allen drei Wegen zu verschicken, also per Einschreiben, per Fax und per E-Mail. Dann kann man ganz sicher gehen, dass das Inkassobüro den Widerspruch erhalten hat. Später kann das dann wichtig werden, wenn die Gegenseite behauptet, dass nie ein Widerspruch eingegangen wäre. Hast Du deinen Widerspruch dreifach verschickt, so kannst Du dieser Behauptung damit einfach und wirkungsvoll entgegen treten.

3. Wie erkenne ich, ob die Forderung berechtigt ist? Wie erkenne ich, ob die Inkassogebühren nicht viel zu hoch sind?

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Das Inkassobüro ist dazu verpflichtet, die Höhe der Hauptforderung anzugeben, den ursprünglichen Vertragspartner, und aus welchem Grund genau die jetzige Forderung geltend gemacht wird. Anhand dieser Angaben kann man überprüfen, ob die Forderung zurecht besteht, oder ob es sich um eine unberechtigte Forderung handelt.
Zunächst solltest Du Deine Unterlagen durchsehen und prüfen, ob die angemahnte Forderung tatsächlich sein kann, evtl. unter Heranziehung Deiner Kontoauszüge. Taucht da ein offener Betrag auf, der dem entspricht, was das Inkassobüro fordert, so handelt es sich um eine berechtigte Forderung. Bleiben Zweifel, so empfiehlt sich ein Anruf oder eine E-Mail an den ursprünglichen Vertragspartner, ob denn tatsächlich noch ein Dir unbekannter offener Betrag bestanden hat.
Hinsichtlich der Inkassogebühren ist Vorsicht anzuraten, denn die sind nach meinen Erkenntnissen leider sehr oft zu hoch angesetzt. Zunächst solltest Du die einzelnen Posten genau anschauen, und prüfen, ob diese jeweils berechtigt sind.
Wird z.B. eine Gebühr für eine Adressnachforschung angesetzt, hatte sich Deine Anschrift aber in den letzten Jahren nicht verändert und war dementsprechend bekannt, so ist diese Gebühr unberechtigt.
Werden Zinsen angesetzt, so sind diese nur dann berechtigt, wenn es sich auch um eine berechtigte Forderung handelt, denn rechtswidrige Forderungen können keine Zinspflicht auslösen. Außerdem sind die Zinsen manchmal mit Fantasie-Zinssätzen belegt, die viel zu hoch sind und weit über dem gesetzlichen Regelzinssatz liegen. Solche Zinsen müssen natürlich nicht bezahlt werden.
Oftmals finden sich bestimmte Posten in der Inkassorechnung, mit denen beispielsweise Büromaterial, bestimmte Auskünfte, Porto o.ä. berechnet werden. Solche Sachen dürfen nicht pauschal angesetzt werden, sondern müssen tatsächlich entstanden sein. Hier würde ich empfehlen, hinsichtlich eines jeden einzelnen Postens nachzufragen, wofür diese genau angesetzt wurde, und um einen Beleg in Kopie zu bitten. Meist stellt sich dann heraus, dass das Inkassobüro dies überhaupt nicht kann, da weder die Ausgaben stattgefunden haben noch ein Beleg existiert.
Die Gebühr für die Bearbeitung ist ein weiterer Streitpunkt in den Inkassomahnungen, gerade diese wird oft viel zu hoch angesetzt. Hier sollte nach der konkreten gesetzlichen Grundlage nachgefragt werden, die die Berechnung der Bearbeitungsgebühr erlaubt. Meist kann das Inkassobüro das nicht, und setzt die Bearbeitungsgebühr freiwillig herunter.

4. Muss ich Angst vor einem Schufaeintrag oder einer Lohnpfändung haben?

Hat man rechtzeitig Widerspruch eingelegt, so besteht kein Grund, Angst vor einem Schufaeintrag zu haben. In die Schufa dürfen nur dann Forderungen eingetragen werden, wenn diese vom Schuldner nicht bestritten wurden, sprich, wenn nie ein Widerspruch eingelegt wurde. Forderungen, gegen die ein Widerspruch eingelegt wurde, dürfen nicht an eine Auskunftei wie die Schufa weitergegeben werden.
So heißt es hierzu in §28a Absatz 1 Nummer 4d Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): „Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.“ Der letzte Teil des Satzes ist entscheidend, darin steht dass widersprochene Forderungen nicht eintragungsfähig sind.
Manche Inkassobüros oder Inkasso-Kanzleien drohen nach einer Weile einen Gerichtsvollzieher, eine Gehaltspfändung oder eine Kontopfändung an. Diese Drohungen sind haltlos, da das ohne vollstreckbaren gerichtlichen Titel nicht möglich ist. Einen Titel hat das Inkassobüro aber erst dann, wenn es einen gerichtlichen Mahnbescheid (hier wichtige Informationen dazu: Die Drohung mit dem Mahnbescheid) beantragt hat, dem der Schuldner nicht widersprochen hat, und dann daraufhin noch einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid beantragt, gegen den der Schuldner erneut keinen Einspruch einlegt. Ansonsten kommt es zu einem Titel nur dann, wenn ein gerichtliches Klageverfahren stattgefunden hat.
Ist beides nicht gegeben, weder ein Mahnbescheid + Vollstreckungsbescheid, noch ein Gerichtsurteil, so gibt es keinen Titel. Eine Lohnpfändung ist dann nicht möglich, ebensowenig eine Gehaltspfändung oder der Besuch eines Gerichtsvollziehers.
Manchmal drohen die Inkassounternehmen eine gerichtliche Klage an, und legen sogar einen sog. „Klageentwurf“ anbei. Auch das soll Dir lediglich Angst machen. Bitte halte in einem solchen Fall lediglich den Forderungswiderspruch aufrecht, und leiste in keinem Fall eine Zahlung. Es gilt der Grundsatz: Egal was der Inkassodienstleister schreibt, Du hälst den Widerspruch aufrecht und zahlst nichts.

5. Was, wenn ich nicht bezahlen kann?

Handelt es sich um eine vollständig berechtigte Forderung, so sollte dennoch zunächst Widerspruch eingelegt werden. Das klingt seltsam, wird aber dann verständlich, wenn man die fast immer zu hoch angesetzten Inkassogebühren bedenkt. Insofern ist eine Inkassomahnung immer ein bisschen fehlerhaft, so dass ein Widerspruch gerechtfertig ist. Zudem verhindert der Widerspruch einen Eintrag in die Schufa.
Anschließend kann im selben Schreiben ein Vorschlag zur gütlichen Einigung gemacht werden. Hier geht man so vor, dass man dem Inkassounternehmen einen ganz bestimmten Teilbetrag anbietet, und vorschlägt, dass nach dessen Bezahlung die Angelegenheit vollständig erledigt ist. Diesen Betrag zur gütlichen Einigung (auch „Vergleich“ genannt), setzt Du zunächst eher niedrig an, und geht das Inkassobüro nicht auf den Vorschlag ein, so kannst Du Dein Angebot ein bisschen erhöhen. Letztendlich führt eine solche gütliche Einigung dazu, dass beide Seiten zufrieden sind, sowohl der Inkassodienstleister, da er zumindest einen Teilbetrag erhalten hat, und Du, da Du nicht den vollen geforderten Betrag entrichten musstest.
Hast Du wirklich wenig Geld, und kannst nicht einmal den Betrag im Rahmen einer gütlichen Einigung bezahlen, so bietest Du dem Inkassobüro eine Ratenzahlung an. Schreib genau auf, warum Du derzeit einen finanziellen Engpass hast, und wieviel Du deshalb an monatlicher Rate begleichen könntest. Das Inkassounternehmen sollte anhand Deiner Schilderung (evtl. unter Beifügung entsprechender Belege) erkennen können, dass Du die Wahrheit sagst und momentan wirklich kaum zahlungsfähig bist. Ich kenne viele Fälle, in denen das Inkassobüro dann sogar vollständig auf seine Forderungen verzichtet. Das liegt dann daran, dass das Inkassounternehmen den Aufwand für die weitere Forderungseintreibung höher einschätzt als den erzielbaren Gewinn. Um Verluste zu vermeiden, storniert es dann lieber gleich den gesamten Betrag.

6. Wann wird überhaupt ein Inkasso-Büro eingeschaltet? Was unterscheidet das Inkasso-Schreiben von einer Mahnung vom Händler/Anbieter?

Ab dem Moment der Übergabe an ein Inkassounternehmen fordert nicht mehr die ursprüngliche Gegenseite die Zahlung, sondern der Inkassodienstleister. Dieser muss ab dem Moment der Forderungsannahme auf eigenen Gewinn wirtschaften, da das Inkassounternehmen die Forderung vollständig aufkauft(!) und hierfür einen bestimmten Betrag bezahlt hat. Das Inkassounternehmen versucht nun, über das Eintreiben der Forderung diesen Betrag wieder einzuholen und darüber hinaus einen Gewinn zu erwirtschaften. Eventuelle Zahlungen würden nicht mehr an die ursprüngliche Gegenseite gehen, sondern nur noch an den Inkassodienstleister. Das frühere Unternehmen hat mit Abgabe der Forderung an einen Inkassodienstleister meist nichts mehr mit dem Fall zu tun, weitere Schreiben direkt an dieses wären ergebnislos, da die Schreiben nur an das Inkassounternehmen weitergeleitet werden würden.

7. Muss ich Angst vor Hausbesuchen haben?

Leider gibt es tatsächlich einige sehr unseriös agierende Inkassounternehmen, die Hausbesuche durchführen oder zumindest als Druckmittel androhen, die Mehrheit lässt zum Glück davon ab. Sollte bei Dir ein Mitarbeiter eines Inkassounternehmens vor der Tür stehen, so lässt Du ihn auf keinen Fall herein. Stattdessen verständigst Du sofort die Polizei und erstattest Anzeige gegen die Person wegen Bedrohung, Nötigung, und Verdacht auf versuchten Betrug.
In unserem Rechtssystem sind grundsätzlich keine Hausbesuche zum Forderungseinzug vorgesehen, denn  dafür gibt es den schriftlichen Weg: Rechnungen, Mahnungen, gerichtlicher Mahnbescheid und gerichtliches Klageverfahren. Alles, was darüber hinausgeht ist unseriös und wird meist nur zu dem einen Zweck eingesetzt, nämlich um den Zahlunsgdruck auf den vermeintlichen Schuldner zu steigern.
Hast du noch weitere Fragen? Dann stell sie in den Kommentaren!

Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich bei unseren Artikeln lediglich um redaktionelle Inhalte zum Zwecke der Information handelt, die keinerlei Rechtsberatung oder ähnliches darstellen.

Über den Autor
Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Rechtsanwalt Thomas Hollweck lebt und arbeitet in Berlin. Seine Kanzlei hat den Schwerpunkt auf das Verbraucherrecht gelegt. Das Ziel der Kanzlei Hollweck liegt darin, eine Schnittstelle zwischen Verbraucher und Unternehmen zu bilden, so dass ein Rechtsstreit schnell und gütlich zum Vorteil des Kunden gelöst werden kann.

Website: http://www.kanzlei-hollweck.de