Das neue Telekommunikationsgesetz: Das solltest du wissen!

Julia Mohr

Am 01. Dezember 2021 ist die Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft getreten. Diese bringt für Verbraucher erfreuliche Änderungen mit sich. Wir verraten euch die wichtigsten Inhalte.  

Die Gesetzesreform bringt Verbesserungen für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge. Die Änderung gilt auch rückwirkend für Verträge, die du vor dem 01. Dezember 2021 geschlossen hast. Das neue Telekommunikationsgesetz hat keine Übergangszeit und greift somit unmittelbar für alle Verträge.

Diese Änderungen erwarten dich als Verbraucher  

Gerade im Mobilfunkbereich aber auch für Festnetz- und Internetverträge ändert sich einiges. Mit dem neuen Telekommunikationsgesetz gibt es zahlreiche Zugeständnisse an den Verbraucher:

  • Abschaffung der Vertragsverlängerung: Monatliche Kündigungsmöglichkeit bei automatisch verlängerten Verträgen 
  • 12 Monats-Tarifalternative: Alternativverträge mit weniger als 12 Monaten Laufzeit 
  • Einseitige Vertragsveränderung: Kündigungsmöglichkeit ohne Frist bei nachteiligen Tarifänderungen 
  • Tarifberatung: Jährliche Benachrichtigung über optimalen Tarif 
  • Rufnummernportierung/ -mitnahme: Kostenloser Service 
  • Recht auf schnelles Internet: Pflicht für Internetanschlüsse mit Mindestbandbreite 
  • Ermäßigung bei langsamem Internet: Recht auf Entschädigung für Verbraucher 
  • Entschädigung bei Internet-Störungen oder Technikerausfall: Behebung der Störungen binnen 24h durch den Anbieter 
  • Umzug: Bei nicht Erfüllung der Leistung gilt eine einmonatige Kündigungsfrist 

Die Neuerungen im Einzelnen: Kürzere Kündigungsfristen, Vertragsalternativen und bessere Tarifberatung 

Mit dem neuen Telekommunikationsgesetz erhältst du mehr Rechte bei deinen Telefon-, Internet- und Handyverträgen. 

Abschaffung der automatischen Verlängerung  

Bisher musstest du das Laufzeitende genau im Blick behalten, um eine automatische Vertragsverlängerung zu vermeiden. Damit ist jetzt Schluss: Zwar verlängert sich dein Vertrag nach der Mindestvertragslaufzeit weiter auf unbestimmte Zeit – du kannst deinen Vertrag dann allerdings jederzeit monatlich kündigen.

12 Monats-Tarifalternative 

Anbieter müssen zu Verträgen, die länger als 12 Monate laufen, eine Alternative mit weniger als 12 Monaten anbieten. Damit bist du flexibler und musst dich nicht mehr so lange an deinen Anbieter binden. Wenn die Leistungen nicht mehr deinen Vorstellungen entsprechen, kannst du deinen Vertrag schneller kündigen.

Manche Anbieter verlangen für die kürzere Laufzeit einen höheren Preis.

Außerordentliche Kündigung bei einseitiger Vertragsveränderung 

Unter bestimmten Bedingungen kann der Anbieter deinen Vertrag einseitig ändern. Wenn die Änderungen nicht ausschließlich zu deinem Vorteil oder gesetzlich verpflichtend sind, kannst du außerordentlich kündigen.

Dein Anbieter muss dich mindestens einen Monat vor der Änderung benachrichtigen. Ab Erhalt der Nachricht kannst du innerhalb von drei Monaten oder zum Inkrafttreten der Änderung kündigen.

Für die Änderung dürfen dir keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

Tarifberatung zu optimalem Tarif 

Häufig passen Anbieter die Tarife an, ohne ihre Kunden zu informieren. Somit bleiben viele Verbraucher oft in teuren Tarifen, obwohl sie beim gleichen Anbieter einen günstigeren erhalten könnten.

Nun muss dein Anbieter dich einmal im Jahr über den optimalen Tarif informieren, ausgehend von deinem aktuellen Tarif. Bei einem besseren Angebot kannst du also einfach wechseln.

Kostenlose Rufnummernportierung/ -mitnahme  

Wenn du deine Rufnummer zu deinem neuen Anbieter mitnehmen möchtest, ist das nun kostenlos. Kommt es bei der Portierung zu einer Unterbrechung von mindestens einem Arbeitstag, kannst du 20 Prozent bzw. mindestens 10 Euro des Monatstarifs zurückverlangen. Das gilt auch, wenn Termine zur Portierung nicht eingehalten werden oder diese fehlschlägt.

Das ändert sich bei Internetverträgen: Schnelles Internet wird zur Pflicht 

Recht auf schnelles Internet 

Laut der Gesetzesnovelle können Verbraucher nun ihr Recht auf schnelles Internet einfordern. Die Anbieter sind dazu verpflichtet, Internetanschlüsse mit einer bestimmten Mindestbandbreite anzubieten.

Das gilt vor allem für bisher unterversorgte Regionen. Als Maßstab wird die für die Mehrheit der Deutschen verfügbare Bandbreite gesehen. Das sind im Schnitt bis zu 50 Megabit pro Sekunde.

Ermäßigung bei langsamem Internet 

Als Verbraucher musst du jetzt nur noch für die Internetgeschwindigkeit zahlen, die du auch wirklich bekommst. Wenn dein Anbieter dir die zugesicherte Geschwindigkeit nicht liefert, kannst du die Kosten mindern.

Das Minderungsrecht orientiert sich dabei an der Höhe der Abweichung. Wenn bei dir beispielsweise nur 50 Prozent vereinbarten 10 Megabits pro Sekunde ankommen, musst du nur die Hälfte des Preises zahlen. Die Abweichung oder Unterbrechung muss dabei kontinuierlich oder regelmäßig erfolgen.

Die Breitbandmessung deines Anschlusses muss über die offizielle Desktop-App der Bundesnetzagentur erfolgen. Dafür musst du an drei unterschiedlichen Kalendertagen insgesamt 30 Messungen durchführen. Zwischen den Messtagen muss jeweils ein Tag Abstand liegen, die Messungen sollen zudem über den Tag verteilt stattfinden. Für Mobilfunk soll 2022 eine Lösung folgen.

Entschädigung bei Internetstörungen oder Technikerausfall 

Bei Terminabsagen von Technikern oder Ausfällen von Telekommunikationsdiensten kannst du vom Anbieter eine kurzfristige Entstörung oder gegebenenfalls eine Entschädigung verlangen.

Anbieter müssen nun Störungen innerhalb von 24 Stunden beheben. Sollte es zu einem längeren Netzausfall von mindestens drei Tagen nach Meldung kommen, hast du Anspruch auf Entschädigung. Hier sieht die Regelung fünf Euro oder zehn Prozent des monatlichen Tarifs vor. Ab dem fünften Tag kannst du bis zu zehn Euro bzw. 20 Prozent des Tarifes als Entschädigung verlangen.

Kürzere Kündigungsfrist bei Umzug 

Kann dein Anbieter die Leistung zum aktuellen Tarif am Wohnort nicht erfüllen, kannst du außerordentlich kündigen. Hier gilt nun anstelle einer dreimonatigen Kündigungsfrist eine Frist von einem Monat.

Weitere kleinere Änderungen 

Wenn dein E-Mail-Konto auch Teil des Kommunikationsvertrags ist, darfst du nach Vertragsende künftig nicht mehr ohne Vorwarnung von deinem Postfach ausgeschlossen werden. Auch nach Vertragsende musst du weiterhin auf deine E-Mails zugreifen können. Wie lange genau, darüber entscheidet die Bundesnetzagentur noch.

Nur wenn du mit mindestens 100 Euro im Zahlungsrückstand bist, kann der Anbieter das Postfach sperren. Die Sperre muss der Anbieter außerdem zwei Wochen vorher schriftlich mitteilen. Zudem darf eine Sperrung nur Leistungen betreffen, mit denen du im Rückstand bist. Wenn du z. B. deinen Handyvertrag nicht bezahlt hast, kannst du deswegen nicht vom Festnetz getrennt werden.

Fragen der aboalarm Community zum Telekommunikationsgesetz

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Wir beantworten Fragen, die unsere Nutzer häufig gestellt haben:  

In welchen Fällen kann ich kündigen? 

Das neue Telekommunikationsgesetz hat keine Übergangszeit und greift somit unmittelbar für alle Telekommunikationsverträge: Mobilfunk, Internet und Festnetz.

Folgende neue Möglichkeiten zur Kündigung bietet dir das neue Gesetz:

  • Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit: Ist deine Mindestvertragslaufzeit vorbei, kannst du jederzeit monatlich kündigen.
  • Bei einseitiger Vertragsveränderung: Nimmt dein Anbieter Änderungen in deinem Vertrag vor und sind diese nicht ausschließlich zu deinem Vorteil oder gesetzlich verpflichtend, kannst du innerhalb von drei Monaten kündigen.
  • Bei einem Umzug: Kann dein Anbieter deine vertraglichen Leistungen am neuen Wohnort nicht erfüllen, darfst du mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen (vorher waren es drei Monate).

Wie muss ich eine Kündigung aufgrund des Telekommunikationsgesetzes formulieren, damit mein Anbieter sie berücksichtigt? 

Da das Gesetz sofort in Kraft tritt, wird jede Kündigung ab 01.Dezember bereits entsprechend der neuen Regelung bearbeitet. Wenn du deinen Vertrag nun kündigen möchtest, gib als Zeitpunkt am besten „zum nächstmöglichen Termin“ im Kündigungsschreiben an.

Nicht alle Anbieter zeigen sich aktuell fair: Einige versuchen auch nach Ablauf der Mindestlaufzeit, Handy- oder Telefonverträge um 12 Monate zu verlängern.

Um auf Nummer sicher zu gehen, gib im Kündigungsschreiben an, dass du deinen Vertrag aufgrund des neuen Telekommunikationsgesetzes §56 Abs. 3 TKG-neu zum nächstmöglichen Zeitpunkt beenden willst.

Gibt es eine eigene Kündigungsvorlage für das Telekommunikationsgesetz? 

Eigentlich sollte kein Hinweis im Kündigungsschreiben nötig sein, da jede Kündigung seit dem 01. Dezember 2021 automatisch entsprechend dem neuen Telekommunikationsgesetz behandelt werden muss. Unsere bisherige Erfahrung zeigt jedoch: Viele Anbieter haben hier noch Nachholbedarf.

Um dir das Kündigen zu erleichtern, findest du bei allen Kommunikationsanbietern unsere anwaltlich geprüfte Kündigungsvorlage zum Telekommunikationsgesetz.

Ich habe vor dem 01. Dezember 2021 gekündigt. Muss ich jetzt eine neue Kündigung versenden? 

Falls du bereits vor dem 01. Dezember gekündigt hast, ist die Sache etwas komplizierter: Du kannst deine Kündigung nämlich nicht zurücknehmen. Du kannst versuchen, eine neue Kündigung mit kürzerer Kündigungsfrist und einem Verweis auf das Telekommunikationsgesetz §56 Abs. 3 TKG-neu hinterher zu schicken.

Hier solltest du jedoch darauf achten, dass dein Anbieter deine „Rücknahme“ nicht als Vertragsverlängerung ansieht. Das könnte der Fall sein, wenn du mit deinem Anbieter anderen Tarife oder Konditionen aushandelst.

Bei Fragen zu deiner Kündigung steht dir stets unser erfahrener Support zur Seite.

Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich bei unseren Angaben um redaktionelle Inhalte zum Zwecke der Information handelt, die keine im Einzelfall geltenden Vertragskonditionen oder ähnliches darstellen. Hierfür solltest du die vereinbarten Vertragskonditionen und den genauen Vertragstext deines Anbieters einsehen, da wir diese Details nicht tagesaktuell prüfen können.