Mietvertrag: Fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung eines Mietvertrags erfolgt ohne Einhaltung der Fristen, muss aber gut begründet werden. Wann eine fristlose Kündigung möglich ist, erfährst du hier.

Wenn du den Mietvertrag fristlos kündigen willst oder du eine fristlose Kündigung erhalten hast, kommt immer wieder die Frage auf: Ist die Kündigung wirksam? In diesem Artikel erklären wir, was du für eine rechtssichere fristlose Kündigung beachten musst, wie du eine ungerechtfertigte Kündigung erkennst und was du dagegen unternehmen kannst.

 Fristlose Kündigung: Nur aus einem wichtigen Grund

Laut §543 BGB  kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus einem wichtigen Grund fristlos bzw. außerordentlich auflösen. Welcher Grund ist denn wichtig genug? Der Grund ist vor allem dann wichtig, wenn das Abwarten von der Kündigungsfrist demjenigen, der kündigt, nicht zugemutet werden kann. Je nachdem, ob der Mieter oder der Vermieter den Mietvertrag kündigen möchte, unterscheiden sich die zulässigen Kündigungsgründe.

Bevor du eine fristlose Kündigung einreichst, musst du die verschuldete Vertragspartei mindestens einmal abmahnen. Erst nach einer erfolglosen Abmahnung ist eine außerordentliche Kündigung möglich.

Fristlose Kündigung durch den Mieter: Die möglichen Gründe

Aus dem Mietrecht resultieren nur drei Kündigungsgründe für eine fristlose Kündigung. Andere Gründe sind entweder unzulässig oder müssen vor Gericht als Einzelfälle bewertet werden.

  1. Die Wohnung wird dem Mieter zum Teil oder ganz nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Dies wäre der Fall, wenn zum Beispiel der Vormieter zum Mietbeginn noch nicht ausgezogen ist.
  2. Der Gebrauch der Wohnung gefährdet die Gesundheit des Mieters.
  3. Die vertraglich vereinbarten Pflichten werden nicht erfüllt (zum Beispiel wenn etwas an der Wohnung defekt ist und der Vermieter weigert sich, trotz Forderungen des Mieters dies zu reparieren).

Fristlose Kündigung durch Vermieter: Die möglichen Gründe

Der Vermieter ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn:

  1. Der Mieter die Wohnung bzw. die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt.
  2. Der Mieter die Mietsache durch Vernachlässigung gefährdet.
  3. Der Mieter mit zwei Monatsmieten oder eines erheblichen Teils der Miete im Rückstand ist Wurde der Mietrückstand noch vor Ausspruch der Kündigung beglichen, entfällt diese Berechtigung.

Die Form und das Zugangsdatum sind entscheidend:

Für beide Vertragsparteien gilt: Die fristlose Kündigung muss in Schriftform erfolgen. Das heißt eine Kündigung per Fax, E-Mail  oder in einer anderen Textform ist ausgeschlossen. Das Kündigungsschreiben muss eigenhändig unterzeichnet werden und eindeutig den Willen, das Mietverhältnis zu beenden, ausdrücken.