Sonderkündigungsrecht

Das Sonderkündigungsrecht bezeichnet die Möglichkeit, einen Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu beenden. Es ist unter bestimmten Bedingungen anwendbar.

Ein Sonderkündigungsrecht, auch außerordentliche Kündigung oder fristlose Kündigung genannt, kann während der Vertragslaufzeit durch zwei Faktoren ausgelöst werden. Zum einen, wenn sich die Konditionen eines Vertrags ändern. Das kann beispielsweise eine Preiserhöhung sein. Zum anderen, wenn das Verhalten einer Vertragspartei die Fortsetzung des Vertrages schwer möglich macht. Das kommt bei Mietverträgen oder Arbeitsverträgen nicht selten vor.

Abos und Telekommunikations-Verträge

Das Sonderkündigungsrecht für DSL-Verträge oder Abonnements ist rechtlich genau bestimmt. Verschlechtert sich die Leistung – beispielsweise durch eine Preiserhöhung – gilt in den meisten Fällen ein Sonderkündigungsrecht für den Kunden. Dieses kann innerhalb von 3 Monaten ausgeübt werden, wobei die Kündigung in Schriftform an den Anbieter übermittelt werden muss. 
Ein weiteres Beispiel für ein Sonderkündigungsrecht ist gegeben, wenn der Kunde umzieht und der DSL-Anbieter am neuen Wohnort die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann. Dann hat der Kunde nach §60 (2) TKG ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat.

Arbeitsvertrag und Mietvertrag

Für Arbeitsverträge oder Mietverträge gibt es aus rechtlicher Sicht kaum Gründe für Sonderkündigungen. Einzige Ausnahme ist die in §561 BGB definierte Möglichkeit, ein Mietverhältnis aufgrund einer Mieterhöhung zu kündigen. In diesem Fall hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten. Dabei beginnt die Kündigungsfrist erst im zweiten Monat nach Zugang der Mieterhöhung. Bei einer Kündigung tritt die Mieterhöhung nicht ein.

Beispiel: Kündigt der Vermieter die Mieterhöhung im August an, kannst du bis 31. Oktober kündigen. Die Kündigung wegen der Mieterhöhung wird dann zum 31. Dezember wirksam. Ansonsten kann ein Mietvertrag sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter gekündigt werden, wenn der Eindruck vorliegt, dass die andere Seite ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Beispiele hierfür wären eine Zweckentfremdung der Wohnung oder aber, dass die Wohnung nicht beheizbar ist.

Wie beim Mietvertrag gibt es auch beim Arbeitsvertrag entsprechende Kriterien. Wenn sich ein Arbeitnehmer betriebsschädigend verhält, z.B. durch Vandalismus oder Diebstahl. In vielen Fällen gilt aber, dass eine angemessene Kündigungsfrist beachtet werden sollte, da es sonst zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen könnte. Nur wenn das Vertrauensverhältnis zwischen beiden Seiten gänzlich zerstört ist, sollten der Arbeitsvertrag oder Mietvertrag möglichst schnell beendet werden.

Wann steht einem das Sonderkündigungsrecht nicht zu?

Nur weil man sich selbst subjektiv benachteiligt fühlt, greift das Sonderkündigungsrecht nicht. Oftmals ist es sogar so, dass beide Vertragsparteien auch mit der regulären Laufzeit und Kündigungsfrist leben können. Dann wird das Sonderkündigungsrecht eher selten greifen. Im Normalfall ist also aus dem für zwei Jahre abgeschlossenen Vertrag nur schwer herauszukommen, wenn der Anbieter keine gravierenden Änderungen am Vertrag vornimmt. Deshalb finden in der Praxis Sonderkündigungsrechte deutlich seltener Verwendung als die ordentliche Kündigung.

Generell gilt, dass wenn entsprechende Änderungen am Vertrag vorgenommen werden und man vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen möchte, schnell gehandelt werden sollte, da die Fristen hierfür sehr knapp gehalten sind.