Vorsicht vor Schlankheitspillen!

Unseriöse Händler bieten im Internet angebliche Schlankheitspillen an, die überhaupt nicht schlank machen. Stattdessen erhält der Kunde nicht nur die Pillen, sondern unerwünschte Zusatzverträge, die er nie wollte.

Sicherlich sind dir auch schon einmal die Werbeanzeigen auf diversen Internetseiten aufgefallen, die auf einen angeblichen Trick hinweisen, mit dessen Hilfe man abnehmen kann und endlich sein Wunschgewicht erhält. Leider steckt dieses verführerische Angebot nicht immer dahinter, es geht meistens nur darum, dir auf die verschiedensten Weisen Geld zu entlocken.

Eine meiner Mandantinnen stieß eines Tages auf ein solches Werbebanner auf einer von ihr angesurften Homepage. Das Banner versprach eine neu entdeckte Methode, mit deren Hilfe sensationelle Gewichtsverluste innerhalb nur weniger Tage erzielt werden könnten.  Neugierig geworden, klickte meine Mandantin auf die Werbeanzeige, und wurde sogleich auf eine andere Seite weitergeleitet. Dort stellten angebliche Experten eine Pille vor, mit deren Hilfe das Abnehmen zum Kinderspiel würde. Man müsse lediglich eine Kapsel vor den Mahlzeiten einnehmen, und schon könne man abnehmen.

Wie wirkt eine angebliche Schlankheitspille?

Das Prinzip, das hinter dem Mittel steckte, war, dass der Körper aufgrund einer speziell ausgesuchten Kombination von natürlichen Wirkstoffen davon abgehalten werde, weiteres Fett in die Zellen einzulagern. Gleichzeitig würden die Zellen dazu ermuntert, mehr Energie umzusetzen und somit den Gesamtkalorienverbrauch des Körpers zu erhöhen. In Kombination führe das dann dazu, dass ein stetiger Gewichtsverlust eingeleitet werde. Neben der Beschreibung der genauen Wirkungsweise fanden sich zahlreiche Berichte und Fotos von Personen, die das Produkt bereits erfolgreich ausprobiert hatten.

Das alles überzeugte meine Mandantin, und sie entschied sich zu einer Bestellung. Eine Packung war aufgrund einer Neukundenaktion wesentlich günstiger als üblich, so dass 90 Pillen nur 48 Euro kosteten, anstatt der sonstigen 84 Euro. Meine Mandantin dachte sich, dass man damit nicht viel falsch machen könne. Und da die Versprechungen in die Richtung gingen, dass bereits nach einem Monat ein Gewichtsverlust von bis zu zehn Kilogramm erzielbar war, müsste sich die Wirkung schon nach einer Packung zeigen.

Die Bestellung verlief reibungslos, nach nur wenigen Tagen traf das Päckchen bei der Kundin ein, und der Kaufpreis wurde von ihrem Konto abgebucht. Allerdings blieb es nicht bei einer einmaligen Abbuchung über 48 Euro, nach einer ganzen Weile erfolgte eine weitere über 44,70 Euro. Natürlich wunderte sich meine Mandantin, denn sie hatte keine zweite Bestellung aufgegeben.

Durch den Kauf entstand unbemerkt ein weiterer Vertrag

Nach Rücksprache mit der Firma erfuhr sie, dass sie bereits mit der ersten Warenlieferung eine Broschüre zugesandt bekommen hatte, welche in Verbindung mit einem persönlichen Internetaccount für die Seite des Herstellers 25 Tage lang kostenlos wäre, ab dann aber einen Betrag von 1,49 Euro pro Tag kosten würde. Die Bestellung der kostenpflichtigen Broschüre würde deutlich auf der Homepage angezeigt, insofern sei es verwunderlich, warum die Kundin das nicht gesehen hätte. Was für eine Broschüre? Und was für ein persönlicher Internetaccount? Die Kundin hatte nach diesem Telefonat nur noch Fragezeichen im Kopf.

Meine Mandantin konnte sich nicht daran erinnern, diese Zusatzoptionen gesehen zu haben. Sie rief daher die Homepage der Firma noch einmal auf und spielte den Bestellvorgang erneut durch. Sie legte die gewünschte Packung in den Warenkorb, konnte dabei aber zunächst keine zusätzliche Broschürenbestellung erkennen. Erst nach einem Klick auf den Gang zur Kasse fand eine Weiterleitung auf eine neue Seite statt. Dort sind die persönlichen Daten wie Name und Adresse des Kunden einzugeben. Erst hier sah sie nach langer Suche einen ganz kleinen Hinweis an unscheinbarer Stelle, dass zusätzlich zu den Schlankheitspillen ein Vertrag über den Bezug einer Broschüre abgeschlossen werde. Deren Kosten wurden tatsächlich mit 1,49 Euro pro Tag angegeben, allerdings so gut wie unsichtbar.

Nachdem die Kundin diese versteckten Hinweise entdeckt hatte, rief sie erneut bei der Firmenhotline an und beschwerte sich, dass jene Informationen kaum erkennbar seien. Sie möchte deshalb von dem Vertrag loskommen. Die Mitarbeiterin am Telefon gab ihr zu verstehen, dass der Vertrag rechtsverbindlich abgeschlossen wurde, und dessen Kosten zu bezahlen sind. Eine Kündigung sei nur für die Zukunft möglich, und das müsse schriftlich erfolgen. Am Telefon könne sie leider gar nichts für sie tun.

Enttäuscht legte meine Mandantin auf und schrieb sofort ein Kündigungsschreiben an die Firma. Sie war sich unsicher, ob die Mitarbeiterin recht hatte, und sie wirklich einen zusätzlichen Vertrag abgeschlossen hatte. Die bereits erfolgte Abbuchung ließ sie daher bestehen.

Kein Unternehmen darf heimlich Verträge unterschieben

Kann ein Händler von Schlankheitspillen einen zusätzlichen Absatz auf seine Bestellseite setzen, die vom Kunden kaum bemerkt werden kann? Und kommt damit ein rechtlich wirksamer Vertrag zustande? Natürlich nicht. Wir haben hier den typischen Fall, dass Unternehmen glauben, heimlich Verträge unterschieben zu können. Wie überall sonst gilt auch hier, dass Verträge nicht im Vorbeilaufen unbemerkt abgeschlossen werden können. Erst dann, wenn der Kunde weiß, dass er überhaupt einen Vertrag eingeht, was dessen Leistung ist, und was er kostet, kann nach deutschem Recht ein wirksamer Vertrag zustande kommen. Die zusätzliche Bestellung der Broschüre war damit rechtlich unwirksam. Es liegt kein Vertrag vor, auf dessen Basis der Händler Rechnungen erstellen darf.

Rückbuchung der Lastschrift über die Bank

Die Kundin konnte daher unbesorgt die Rückbuchung von ihrem Bankkonto veranlassen, sie musste lediglich die tatsächlich gewollten Schlankheitspillen bezahlen. Da die Pillen mit großer Wahrscheinlichkeit ein unwirksames Produkt darstellen, kann der Kaufvertrag in derartigen Fällen zusätzlich wegen Täuschung angefochten werden. Ein eindringlicher Brief an den Händler, inklusive des Vorwurfs des Betrugsverdachts, zeigte dann meist Wirkung, so dass der Kaufvertrag ohnehin storniert wird.

Stell dir vor, du gehst im Supermarkt etwas Wurst für fünf Euro einkaufen. Nachdem Du das gewünschte Produkt gefunden hast, stellst du dich an die Kasse. Die Kassiererin nennt dir als zu zahlenden Betrag aber nicht die erwarteten fünf Euro, sondern 105 Euro.

Natürlich bist du verwundert, warum du plötzlich 100 Euro mehr bezahlen sollst. Die Kassiererin erklärt dir, dass du doch an einer Werbetafel vorbeigelaufen bist. Auf dieser stehe ganz deutlich in kleiner Mikroschrift am untersten Rand, dass jeder Kunde, der hier vorbeiläuft, ein Jahresabonnement über die wöchentliche hausinterne Zeitschrift des Supermarktes „Gut kochen und dabei dick werden“ abschließt. Seitdem diese Tafel dort stehe, verkaufe der Markt wesentlich mehr von den Abos als früher.

Wie könne sich der Kunde nun beschweren, wo er doch absichtlich neben der Werbetafel entlang gelaufen sei. Kopfschüttelnd hält dir die Kassiererin die ausgestreckte Hand entgegen und verlangt mit verärgertem Blick das Geld. Hat sie ein Recht auf Bezahlung? Nein, sicherlich nicht. Kein Kunde kann im Vorbeigehen einen Vertrag abschließen, ohne es zu bemerken. Unseriöse Verkäufer von Schlankheitspillen scheinen aber so zu denken.

Was tun bei einer fehlerhaften Rechnung?

Erhältst du die Rechnung eines Online-Einkaufs, die höher als erwartet ausfällt, so lege gegen diese schriftlich Widerspruch ein, und erkläre gleichzeitig den Widerruf des Kaufs. Wurde der Betrag bereits von deinem Bankkonto abgebucht, so veranlasse direkt über deine Bank eine Rückbuchung. Du bist nur dazu verpflichtet, das zu bezahlen, was du bestellt hast. Unerwartete Rechnungen von angeblichen Zusatzverträgen musst du nicht begleichen. Aufgrund des Widerrufs wird der gesamte Kaufvertrag beseitigt, und du bist nicht länger vertraglich an den unseriösen Händler gebunden.

Bitte achte grundsätzlich immer genau darauf, was du im Internet anklickst. Abgesehen davon, dass du kein derart wirkungsloses Produkt wie eine Schlankheitspille bestellen solltest, ist bei solchen Vorgängen immer darauf zu achten, was wo steht. Lies alles durch, auch das kleinste Kleingedruckte am Rand der Internetseite, oder auf unscheinbaren Unterseiten. Gerade dann, wenn ohnehin ein unseriöses Produkt wie eine Schlankheitspille verkauft werden soll, haben es die Händler oftmals nicht nur auf den Kaufpreis abgesehen, sondern auf noch viel mehr Geld ihrer Kunden. Es wird leider mit allen Tricks versucht, weitere Verträge unterzuschieben.

Solltet ihr noch mehr Fragen zum Vorgehen gegen eine unberechtigte Rechnung oder Mahnung haben, so könnt ihr gerne auch den ausführlichen Ratgeber zum Thema „Widerspruch gegen eine falsche Rechnung“ auf den Internetseiten der Kanzlei Hollweck lesen.

Über den Autor
Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Rechtsanwalt Thomas Hollweck lebt und arbeitet in Berlin. Seine Kanzlei hat den Schwerpunkt auf das Verbraucherrecht gelegt. Das Ziel der Kanzlei Hollweck liegt darin, eine Schnittstelle zwischen Verbraucher und Unternehmen zu bilden, so dass ein Rechtsstreit schnell und gütlich zum Vorteil des Kunden gelöst werden kann.

Website: http://www.kanzlei-hollweck.de