Verträge mit Minderjährigen – haften Eltern wirklich für ihre Kinder? aboalarm klärt auf!

Wenn Kinder und Jugendliche ohne das Wissen ihrer Eltern Verträge abschließen, ist die Empörung beim Auftauchen unerwarteter Rechnungen groß. Doch sind Verträge mit Minderjährigen überhaupt rechtswirksam? Wir klären auf!

Verträge sind einzuhalten – auch wenn sie zum eigenen Nachteil sind. Schutz davor gibt es nur in gewissen Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei Wucher. Doch gilt diese Regelung auch für Verträge mit Minderjährigen? Im Normalfall nein – allerdings bedarf es für die Unwirksamkeit einiger Voraussetzungen. aboalarm erklärt dir die Rechtslage!

Verträge mit Minderjährigen: Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen

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Das deutsche Recht setzt dem Vertragsschluss Minderjähriger klare Grenzen, denn rechtsgültige Verträge abschließen, kann nur derjenige, der unbeschränkt geschäftsfähig ist oder die Erlaubnis eines Vormunds für den Vertragsschluss hat.

Als unbeschränkt geschäftsfähig gilt in Deutschland jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Doch wie sieht die Rechtslage bei Minderjährigen aus? Beispielsweise, wenn der 16-jährige Sohn ohne Wissen der Eltern einen Handyvertrag abschließt oder die sechsjährige Tochter Spielzeug ohne elterliche Erlaubnis erwirbt?

Hier unterscheidet das Gesetz zwischen nach § 104 BGB geschäftsunfähigen und nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähigen Personen.

Als geschäftsunfähig gilt in Deutschland jeder, der das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zwischen sieben und 17 Jahren folgt die beschränkte Geschäftsfähigkeit.

Verträge mit Minderjährigen: Das ist die Rechtslage

Nun stellt sich die Frage, was die oben genannten Begriffe der Geschäftsunfähigkeit und der beschränkten Geschäftsfähigkeit in der Praxis bedeuten.

Geschäftsunfähige Personen – also solche, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben – können keine wirksamen Verträge abschließen, nicht einmal mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Ihre Willenserklärung ist nach § 105 BGB als nichtig anzusehen, ein geschlossener Vertrag also rechtlich nicht wirksam.

Streng genommen, dürfen Kinder unter sieben Jahren somit auch keine Alltagsgeschäfte – wie den Brötchenkauf beim Bäcker – erledigen, da auch hier ein wirksamer Vertrag geschlossen werden muss, so anwalt.de.

Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen gestaltet sich die Lage etwas anders: Kinder und Jugendliche zwischen sieben und 17 Jahren können sehr wohl rechtswirksame Verträge abschließen, wenn ihre Eltern den Vertragsschuss erlauben. Diese Erlaubnis kann entweder durch Einwilligung vor Vertragsschluss oder auch erst im Anschluss durch Genehmigung gegeben werden. Bis zur Genehmigung bleibt der Vertrag nach § 108 BGB schwebend unwirksam.

Geschäftsfähigkeit von MinderjährigenUm auf die eingangs erwähnten Beispiele zurückzukommen: Der abgeschlossene Handyvertrag des 17-Jährigen, der ohne Einwilligung und ohne nachträgliche Genehmigung seiner Eltern erfolgte, ist rechtlich nicht wirksam. Schließlich hat der Jugendliche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und ist somit beschränkt geschäftsfähig und auf die Zustimmung seiner Eltern angewiesen. Noch eindeutiger ist der Fall der Sechsjährigen, die ohne Wissen ihrer Eltern Spielzeug gekauft hatte. Sie ist nicht geschäftsfähig, da sie das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und kann somit keine rechtswirksamen Verträge abschließen.

Auch die nachträgliche Genehmigung der Eltern würde an der Nichtigkeit des Vertrags in diesem Fall nichts ändern.

Wenn Minderjährige Verträge schließen: Ein Sonderfall!

Es gibt jedoch eine Ausnahme, nach der Verträge mit Minderjährigen auch ohne elterliche Zustimmung wirksam sind.

Paragraph 110 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stellt einen Sonderfall im Vertragsschluss von beschränkt Geschäftsfähigen dar. Hierbei handelt es sich um den sogenannten „Taschengeldparagraph“, welcher besagt, dass Kinder und Jugendliche zwischen sieben und 17 Jahren sehr wohl wirksame Verträge ohne die Zustimmung der Eltern abschließen können. Einzige Voraussetzungen hierfür: Der im Vertrag beinhaltete Preis muss in vollem Umfang mit dem eigenen Taschengeld bewirkt worden sein.

Eine Zahlung auf Raten, ein abgeschlossenes Abonnement mit monatlicher Bezahlung oder sämtliche Internetabonnements sind somit von der Regelung ausgeschlossen, so Focus online.

Dass Minderjährige nur mit dem Taschengeldparagraph wirksame Verträge abschließen können, wissen auch viele Betreiber von Internetseiten und drohen Betroffenen mit dem Hinweis auf den Taschengeldparagraph.

Vertragsschluss ohne Einwilligung: So solltest du als Erziehungsberechtigter handeln

Wer sich bewusst ist, dass Minderjährige ohne elterliche Zustimmung keine rechtswirksamen Verträge abschließen können, muss nicht verzweifeln, wenn ungewollte Rechnungen ins Haus flattern.

Verbraucherschützer raten hier dem Unternehmen die Sachlage zu erklären und die Zahlung zu verweigern.

Der durch das Kind oder den Jugendlichen abgeschlossene Vertrag muss nicht zwingend widerrufen werden. Im Normalfall reicht es aus, die Zahlung zu verweigern. Als Begründung sollte die Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit des Kindes angegeben werden.

In Rechnung gestellte Beträge auf keinen Fall überweisen! Denn so kann der Websitenbetreiber behaupten, der Vertrag sei nachträglich genehmigt worden, so Focus online.

Viele Anbieter nutzen die Ungewissheit der Eltern aus und setzen den Taschengeldparagraph oder die vorgetäuschte Volljährigkeit der Kinder als Druckmittel ein, um diese dazu zu bringen, die geforderten Rechnungsbeträge zu begleichen.

Im Fall des Taschengeldparagraph solltest du den Anbieter darauf hinweisen, dass dieser nur gültig ist, wenn beschränkt Geschäftsfähige die geforderten Beträge in vollem Umfang bewirken können.

Das bedeutet, dass Internetabos oder sonstige Ratenzahlung von dieser Regelung ausgenommen sind. Hat das Kind stattdessen Spielzeug in einem Geschäft gekauft und den vollen Betrag direkt vor Ort mit eigenem Taschengeld getätigt, ist ein gültiger Vertrag zustande gekommen.

Und auch die Drohung mit der falschen Altersangabe hat keinen Erfolg. Zwar ist es selbstverständlich nicht in Ordnung die eigene Volljährigkeit vorzutäuschen, jedoch zählt rechtlich nur das wirkliche Alter des Jugendlichen.

Das bedeutet, dass auch hier kein rechtlich wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.

Häufig behaupten Websitenbetreiber deswegen, die seien Opfer eines Betrugs geworden. Eine falsche Altersangabe ist jedoch keine Straftat und zählt nicht als Betrug.

Zuletzt gibt es Anbieter, die von dir Schadenersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht fordern. Es ist jedoch sehr fraglich, ob du deine Kinder ständig überwachen musst.

Hier kommt es ganz auf das Alter deines Kindes an. In den meisten Fällen gehen die Websitenbetreiber jedoch leer aus.

Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich bei unseren Angaben um redaktionelle Inhalte zum Zwecke der Information handelt, die keine im Einzelfall geltenden Vertragskonditionen oder ähnliches darstellen. Hierfür solltest du die vereinbarten Vertragskonditionen und den genauen Vertragstext deines Anbieters einsehen, da wir diese Details nicht tagesaktuell prüfen können.