In Zeiten des alltäglichen E-Mail-Verkehrs war die schriftliche Kündigung bisher ein umständlicher und unzeitgemäßer Weg, einen Vertrag zu beenden. Anbieter-, aber nicht kundenfreundlich. Seit dem 1.10.16 ist auch eine Kündigung in Textform erlaubt. Ob diese auch durchzusetzen ist, liest du hier.
Eine Gesetzesänderung sollte helfen. Was diese für dich bedeutet und ob sie wirklich geholfen hat, erklären wir dir hier.
Die Gesetzesänderung betrifft nur Verträge, die ab dem 1.10.2016 online abgeschlossen wurden. Vorher geschlossene Verträge müssen je nach
AGB unter Umständen noch immer per Brief gekündigt werden.
Was bewirkt die Gesetzesänderung
Am 01.10.2016 trat die Änderung des Paragraphen 309 Nummer 13 im BGB in Kraft. Dieser regelt die Wirksamkeit von Vertragsklauseln bei online geschlossenen Verträgen.
Der Gesetzgeber hat nun festgelegt, dass eine Kündigung nicht mehr „an eine strengere Form als die Textform“ gebunden sein darf. Das bedeutet kurz gesagt, dass deine Kündigung auch ohne Unterschrift und auf elektronischem Wege akzeptiert werden muss – du also eine Kündigung in Textform absenden kannst. Du könntest demnach theoretisch sogar per SMS oder WhatsApp kündigen.
Miet- und Arbeitsverträge sind nicht von der Gesetzesänderung betroffen!
Problematik bei der Kündigung in Textform
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Zum Ersten ist es schwierig zu sagen, wann ein Vertrag überhaupt als online abgeschlossen gilt. Es gibt keine Definition darüber,
welche Kriterien ein Online-Vertrag zu erfüllen hat. So ist nicht klar, ob ein Vertrag, der telefonisch verändert wurde, oder online ausgefüllte und dann per Brief verschickte Verträge unter den neuen Paragraphen fallen oder nicht.
Zum Zweiten werden nun andere Mittel verwendet, um Verbraucher zur alten Kündigungsart per Brief zu drängen. Diese hat für Anbieter den Vorteil, dass es gegebenenfalls schwierig ist, die Kündigungsfrist einzuhalten. Für den Kündigenden ist nicht wirklich abzusehen, wie lange die Zustellung braucht und wann die Kündigung beim Empfänger eingetroffen ist. Es kann zu daher zu Ungereimtheiten kommen.
Ein Beispiel findet sich in den AGB des Datingportals Dateformore und anderen Portalen der D.I.E. GmbH (ehemals Ideo Labs). Dort wird „empfohlen“ per Einschreiben zu kündigen und nur mit „können“ formuliert. „Sie können […] per Post […] kündigen.“, „Sie können Ihren Vertrag auch in der gesetzlich geregelten Schriftform gem. §126 BGB oder der Textform gem. §126 b BGB kündigen. Wir empfehlen den Versand per Einschreiben.“ Es wird nicht ein einziges Mal erwähnt, dass die Kündigung per Schriftform nicht mehr nötig ist, Dateformore gibt einfach den Paragraphen der Einzelnorm an und weist mehrmals auf die schriftliche Kündigung per Post hin bzw. empfiehlt sogar eine Kündigung per Einschreiben. Ein klarer Hinweis an den Nutzer zu den möglichen Kündigungsformen ist dies definitiv nicht.
Das größte Problem mit der Gesetzesänderung findet sich jedoch in der Beweispflicht. Noch immer musst du bei Problemen mit der Kündigung beweisen, dass diese rechtzeitig beim Anbieter eingegangen ist. Dies lässt sich de facto nur über einen Rückschein eines Einschreibens oder das Sendeprotokoll eines Faxes nachweisen. Schon bei der E-Mail wird es schwierig, denn nur weil sie in deinem Postfach als gesendet hinterlegt wurde, heißt das noch nicht, dass sie auch beim Empfänger angekommen ist. Ähnlich sieht es bei SMS und WhatsApp aus. Selbst die Lesebestätigung garantiert noch nicht, dass auch der richtige Empfänger deine Kündigung gelesen hat.
Unsere Meinung zur Gesetzesänderung
Hier hat unserer Meinung nach der Gesetzgeber versäumt, gemeinsam mit der Erlaubnis zur elektronischen Kündigung auch die Regelungen für Anbieter festzulegen beispielsweise in Form einer Mitwirkungspflicht. Erst diese würde es dir möglich machen, auf der sicheren Seite zu sein, wenn du in Textform kündigst.
Daher müssen wir leider noch immer dazu raten, per Brief mit Einschreiben oder per Fax mit Sendeprotokoll zu kündigen. Auch bei unserem Kündigungsservice erhältst du selbstverständlich einen Versandnachweis, den du bei Problemen vorlegen kannst.
Somit ist die Kündigung in Textform leider ein zweischneidiges Schwert: Natürlich ist die Gesetzesänderung über die Abschaffung der Schriftform-Regelung grundsätzlich eine sehr kundenfreundliche – man kann sich nun Porto und Gänge zur Post und gegebenenfalls noch die Einschreibekosten sparen, kann zeitgemäß nebenbei eine E-Mail versenden.
Doch mit den vorhandenen Lücken des Paragraphen auf Anbieterseite ist die Änderung leider nicht zu einer gemütlichen und gleichzeitig sicheren Kündigung zu gebrauchen. Es bedarf unbedingt einer Anpassung an die Begleitumstände einer Kündigung, bis der Paragraph das Leben von Kunden wirklich einfach und sicher gestaltet.
Wir raten: Verschicke deine Kündigungen nach wie vor per Brief, beziehungsweise Einschreiben, oder als Fax mit Sendebestätigung. Bei einer Kündigung per aboalarm bist du sowieso auf der sicheren Seite, da wir dir immer einen Versandnachweis liefern und dir wirklich eine Vereinfachung des lästigen Kündigungsprozesses bieten, indem wir Formulierung und Sendung deiner Kündigung übernehmen – was fehlt sind nur deine persönlichen Daten.